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Verfall von Prepaid-Guthaben war einmalVerbraucherzentrale: Ein Sieg für den Verbraucherschutz Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die den Verfall eines Prepaid-Guthabens bezwecken, sind unzulässig. Gleiches gilt auch für das Verfallen eines Restguthabens nach Vertragsbeendigung. So entschied laut einer dpa-Meldung das Oberlandesgericht München am 22.06.2006 in einem Musterurteil gegen den Mobilfunkanbieter O2. (Az. : 29 U 2294/06) Mit der Rechtsprechung bestätigte das OLG ein vorangegangenes Urteil des Landgericht München I (LG). Dies betrifft unter anderem die AGB-Klausel, nach der ein Guthaben nach 365 Tagen verfällt, wenn das Prepaid-Guthaben nicht innerhalb eines Monats durch eine zusätzliche Aufladung wieder benutzt werden kann. Auch ein bestehendes Restguthaben darf nach Ansicht des OLG bei Beendigung des Vertrages nicht verfallen. | |
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