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Neue Richtlinien bei Haushaltsnahen Dienstleistungen

Das Bundesfinanzministerium hat mit dem Erlass Az. IV C 4 - S 2296-b/07/0003 neue Richtlinien veröffentlicht, die erstmals für die Einkommensteuererklärung 2009 genutzt werden können.

Darin wurden die Höchstgrenzen für haushaltsnahe Beschäftigungs-verhältnisse, Dienst- und Pflegeleistungen sowie Handwerkerleistungen deutlich angehoben.

Bisher wurden für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse 10 Prozent (beim Mini-Job) und 12 Prozent (bei einer Festanstellung) berücksichtigt, zukünftig werden es einheitlich 20 Prozent der Aufwendungen sein.

Selbst die Kosten für den Gärtner oder Maler, der die Arbeit in einer Ferienwohnung im EU-Ausland durchführt, können nun geltend gemacht werden.

Für Handwerkerleistungen wird der bisher geltende Höchstbetrag von maximal 600 Euro pro Jahr auf 1.200 Euro verdoppelt.


Folgende steuerliche Ermäßigungen können zukünftig beansprucht werden:

  • Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) können nun 20 Prozent der Aufwendungen bis zu 2.550 Euro, höchstens 510 Euro pro Jahr, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden


  • Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen einer sozialversicherungs-pflichtigen Anstellung (Festanstellung) und Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen können 20 Prozent der Aufwendungen bis zu 20.000 Euro, höchstens 4.000 Euro pro Jahr, von der Steuerschuld abgezogen werden


  • Mit den neuen Richtlinien wurde auch der Steuerabzug in Pflegehaushalten deutlich erleichtert. Um den Steuerabzug in Anspruch nehmen zu können, muss seit 2009 kein besonderer Nachweis für die Pflegebedürftigkeit mehr erbracht werden.

    Das bedeutet, es muss keine Pflegestufe mehr nachgewiesen werden. Sofern der Pflegebedürftige Leistungen zur Grundpflege oder zur Betreuung erhält, kann die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.

    Pflegegeld, welches die Pflegekasse zahlt, wird dabei nicht angerechnet.


  • Für Handwerkerleistungen (Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen) können 20 Prozent der Aufwendungen für Arbeitskosten einschließlich Umsatzsteuer, maximal 1.200 Euro pro Jahr, von der Steuerschuld abgezogen werden. Materialkosten werden dabei nicht begünstigt.



  • Auch Heimbewohner haben Anspruch auf diese steuerlichen Ermäßigungen, vorausgesetzt sie führen in einem Alten- oder Pflegeheim oder Wohnstift einen eigenen, abgeschlossenen Haushalt (Wohnung).

    Mieter oder Eigentümer können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ebenfalls von der Steuer absetzen. Die Kosten können entweder anhand der Jahresabrechnung oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder Verwalters nachgewiesen werden.


    Heruntergeladen werden kann dieser Flyer beim Zentralverband des Deutschen Handwerks unter:
    Neue Bestimmungen des Finanzministers zum Steuerbonus


     


     


     


    Erstellt am: 19.01.2011



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