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Neue Richtlinien bei Haushaltsnahen DienstleistungenDas Bundesfinanzministerium hat mit dem Erlass Az. IV C 4 - S 2296-b/07/0003 neue Richtlinien veröffentlicht, die erstmals für die Einkommensteuererklärung 2009 genutzt werden können.Darin wurden die Höchstgrenzen für haushaltsnahe Beschäftigungs-verhältnisse, Dienst- und Pflegeleistungen sowie Handwerkerleistungen deutlich angehoben. Bisher wurden für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse 10 Prozent (beim Mini-Job) und 12 Prozent (bei einer Festanstellung) berücksichtigt, zukünftig werden es einheitlich 20 Prozent der Aufwendungen sein. Selbst die Kosten für den Gärtner oder Maler, der die Arbeit in einer Ferienwohnung im EU-Ausland durchführt, können nun geltend gemacht werden. Für Handwerkerleistungen wird der bisher geltende Höchstbetrag von maximal 600 Euro pro Jahr auf 1.200 Euro verdoppelt. Folgende steuerliche Ermäßigungen können zukünftig beansprucht werden: Das bedeutet, es muss keine Pflegestufe mehr nachgewiesen werden. Sofern der Pflegebedürftige Leistungen zur Grundpflege oder zur Betreuung erhält, kann die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Pflegegeld, welches die Pflegekasse zahlt, wird dabei nicht angerechnet. Auch Heimbewohner haben Anspruch auf diese steuerlichen Ermäßigungen, vorausgesetzt sie führen in einem Alten- oder Pflegeheim oder Wohnstift einen eigenen, abgeschlossenen Haushalt (Wohnung). Mieter oder Eigentümer können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ebenfalls von der Steuer absetzen. Die Kosten können entweder anhand der Jahresabrechnung oder durch eine Bescheinigung des Vermieters oder Verwalters nachgewiesen werden. Heruntergeladen werden kann dieser Flyer beim Zentralverband des Deutschen Handwerks unter: Neue Bestimmungen des Finanzministers zum Steuerbonus | |
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