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Widerrufsrecht
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§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser
Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags
gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht
widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform
oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem
Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich
gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den
Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich
macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift
desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf
den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die
Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von
Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so
beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine
Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift
der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der
Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss.
Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs
beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn
der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist,
bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der
Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht
ordnungsgemäß erfüllt hat.
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