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Beschäftigungsverhältnisse im Niedriglohnbereich werden allgemein als Mini-Jobs
bezeichnet. Hierbei unterscheidet man zwischen:
– geringfügigen Beschäftigungen, sogenannten 400-Euro-Jobs,
– Mini-Jobs in Privathaushalten und
– kurzzeitigen Beschäftigungen (Aushilfsjobs).
Alle Mini-Jobs innerhalb Deutschlands werden von der Mini-Job-Zentrale bei der
Bundesknappschaft verwaltet. Das Arbeitsentgelt darf regelmäßig 400,- € im Monat
nicht übersteigen. Der Vorteil für Arbeitnehmer besteht darin, keine Steuern und
Sozialabgaben zahlen zu müssen. Das erledigt der Arbeitgeber. Er muss den
Mini-Job bei der Mini-Job-Zentrale melden sowie für den Arbeitnehmer einen
pauschalen Beitrag in Höhe von 30,1% direkt an die zuständige Bundesknappschaft
abführen.
Dieser Beitrag besteht aus:
15% Rentenversicherung, 13% Krankenversicherung, 2% Pauschalsteuer sowie einer
Umlage in Höhe von 0,1% zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit
und Mutterschaft.
Ist der Mini-Jobber privat oder gar nicht krankenversichert, zahlt der
Arbeitgeber auch keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung. Auch Beiträge
zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fallen nicht an.
Eine spezielle Form der geringfügigen Beschäftigung sind Mini-Jobs in
Privathaushalten. Hierbei fallen weniger Abgaben an, pauschal höchstens 13,7%
des Verdienstes.
Dieser Beitrag setzt sich zusammen aus:
je 5% Renten- und Krankenversicherung, 2% Pauschalsteuer sowie 0,1% Umlage zum
Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft und 1,6%
gesetzliche Unfallversicherung.
Für kurzfristige Mini-Jobs, sogenannte Aushilfsjobs, gilt eine Befristung von
längstens 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen, bezogen auf ein Kalenderjahr. Das
Einkommen in dieser Zeit ist nicht auf 400,- € begrenzt und doch
sozialversicherungsfrei. Allerdings besteht eine Steuerpflicht, entweder auf
Lohnsteuerkarte oder pauschal mit 25% (zzgl. Solizuschlag und Kirchensteuer).
Der Vorteil für den Arbeitgeber besteht darin, das er keine Beiträge zur Renten-
und Krankenversicherung abführen muss. Wird der befristete Zeitraum jedoch
überschritten, gilt automatisch die Sozialversicherungspflicht.
Neben Ihrer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung können Sie zusätzlich
noch einen Mini-Job annehmen, der sozialversicherungsfrei bleibt. Jeder weitere
Mini-Job wird dann allerdings zur Hauptbeschäftigung dazugerechnet und ist damit
versicherungs- und steuerpflichtig. Selbst wenn Sie selbständig oder bereits
Rentner sind, dürfen Sie so noch etwas dazuverdienen.
Natürlich können Sie auch mehrere Mini-Jobs gleichzeitig ausüben, solange Sie
dabei die Verdienstgrenze von 400,- € im Monat nicht überschreiten. Ansonsten
fallen auf alle Mini-Jobs die vollen Steuern- und Sozialabgaben an. Zudem dürfen
diese Mini-Jobs nicht alle bei dem selben Arbeitgeber bestehen. Damit will man
verhindern, dass bestehende Arbeitsverhältnisse in mehrere Mini-Jobs aufgeteilt
werden, um damit in erster Linie Sozialabgaben zu sparen.
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