Tina und Stephan Kaiser: "Wer die 8 Grundgesetze des Wohlstands kennt und sich der FinanzPlan-Idee bedient, kommt einfach gut mit seinem Geld aus."

 


Was ist ein Mini-Job?



Beschäftigungsverhältnisse im Niedriglohnbereich werden allgemein als Mini-Jobs bezeichnet.  Hierbei unterscheidet man zwischen:

  – geringfügigen Beschäftigungen, sogenannten 400-Euro-Jobs,
  – Mini-Jobs in Privathaushalten und
  – kurzzeitigen Beschäftigungen (Aushilfsjobs).

Alle Mini-Jobs innerhalb Deutschlands werden von der Mini-Job-Zentrale bei der Bundesknappschaft verwaltet. Das Arbeitsentgelt darf regelmäßig 400,- € im Monat nicht übersteigen. Der Vorteil für Arbeitnehmer besteht darin, keine Steuern und Sozialabgaben zahlen zu müssen. Das erledigt der Arbeitgeber. Er muss den Mini-Job bei der Mini-Job-Zentrale melden sowie für den Arbeitnehmer einen pauschalen Beitrag in Höhe von 30,1% direkt an die zuständige Bundesknappschaft abführen.


Dieser Beitrag besteht aus:

15% Rentenversicherung, 13% Krankenversicherung, 2% Pauschalsteuer sowie einer Umlage in Höhe von 0,1% zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft.

Ist der Mini-Jobber privat oder gar nicht krankenversichert, zahlt der Arbeitgeber auch keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung. Auch Beiträge zur Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fallen nicht an.

Eine spezielle Form der geringfügigen Beschäftigung sind Mini-Jobs in Privathaushalten. Hierbei fallen weniger Abgaben an, pauschal höchstens 13,7% des Verdienstes.


Dieser Beitrag setzt sich zusammen aus:

je 5% Renten- und Krankenversicherung, 2% Pauschalsteuer sowie 0,1% Umlage zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft und 1,6% gesetzliche Unfallversicherung.


Für kurzfristige Mini-Jobs, sogenannte Aushilfsjobs, gilt eine Befristung von längstens 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen, bezogen auf ein Kalenderjahr. Das Einkommen in dieser Zeit ist nicht auf 400,- € begrenzt und doch sozialversicherungsfrei. Allerdings besteht eine Steuerpflicht, entweder auf Lohnsteuerkarte oder pauschal mit 25% (zzgl. Solizuschlag und Kirchensteuer).

Der Vorteil für den Arbeitgeber besteht darin, das er keine Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung abführen muss. Wird der befristete Zeitraum jedoch überschritten, gilt automatisch die Sozialversicherungspflicht.

Neben Ihrer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung können Sie zusätzlich noch einen Mini-Job annehmen, der sozialversicherungsfrei bleibt. Jeder weitere Mini-Job wird dann allerdings zur Hauptbeschäftigung dazugerechnet und ist damit versicherungs- und steuerpflichtig. Selbst wenn Sie selbständig oder bereits Rentner sind, dürfen Sie so noch etwas dazuverdienen.

Natürlich können Sie auch mehrere Mini-Jobs gleichzeitig ausüben, solange Sie dabei die Verdienstgrenze von 400,- € im Monat nicht überschreiten. Ansonsten fallen auf alle Mini-Jobs die vollen Steuern- und Sozialabgaben an. Zudem dürfen diese Mini-Jobs nicht alle bei dem selben Arbeitgeber bestehen. Damit will man verhindern, dass bestehende Arbeitsverhältnisse in mehrere Mini-Jobs aufgeteilt werden, um damit in erster Linie Sozialabgaben zu sparen.

 



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