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Spekulationsgewinn
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Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften von Aktien unterliegen, soweit
Erwerb und Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgen, der Einkommensteuer.
Der Spekulationsgewinn berechnet sich aus der Differenz des Veräußerungspreises
und der ursprünglichen Anschaffungskosten sowie eventueller Veräußerungskosten.
Wenn Sie Aktien derselben Art zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben haben
und diese dann später veräußern, stellt sich die Frage, ob für die einzelnen
Teilverkäufe eine Spekulationsbesteuerung greift. Zu Gunsten des
Steuerpflichtigen geht das Finanzamt davon aus, dass die Altbestände als zuerst
verkauft gelten (BFH, Urteil vom 24.11.1993, BStBl. 1994 II S. 591). Für diesen
Bestand an Aktien gilt somit die Spekulationsfrist als bereits abgelaufen.
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