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Schneeballsystem
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Schneeballsysteme sind in Deutschland untersagt. In der neuen Fassung (sei
3.7.2004) des § 16 UWG Strafbare Werbung steht:
(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots
hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für
einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben
irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von
Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie
würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere
Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte
veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für
eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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