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Rücktrittsrecht
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Allgemein sehr verbreitet ist die Meinung, man habe bei einmal geschlossenen
Verträgen ein gesetzlich garantiertes Rücktrittsrecht. Dieser Mythos hält sich
äußerst hartnäckig.
Häufig wird dabei von einer Frist von einer oder zwei Wochen ausgegangen, in der
man zum Beispiel seinem Vermieter erklären kann, dass man die angemietete
Wohnung nun doch nicht mehr mieten möchte.
Oder es wird davon ausgegangen, dass man innerhalb dieser Frist die gekaufte
Stereoanlage dem Händler wieder zurückgeben kann. Viele glauben, dass dann
der Vertrag einfach rückgängig gemacht wird.
Dies ist eine absolute Fehleinschätzung, die im Einzelfall kostspielige
Konsequenzen haben kann. Ganz grundsätzlich gilt, dass man sich an einmal
geschlossene Verträge halten muss. Es gilt der Rechtssatz : Pacta sund servanda,
oder übersetzt: Verträge muss man halten.
Für eine eventuelle Abwicklung gelten die §§ 346 - 354 BGB.
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