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Pflegeversicherung
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Die am 01.01.1995 neu eingeführte Pflegeversicherung bildet einen eigenständigen
Zweig der Sozialversicherung. Die Beitragszahlung begann am 01.01.1995. Die
Leistungen der häuslichen Pflege werden seit 01.04.1995, stationäre
Pflegeleistungen seit 01.07.1996 gewährt (vgl. Pflegebedürftigkeit, Leistungen
bei).
Die Versicherungspflicht der sozialen Pflegeversicherung richtet sich nach dem
Grundsatz: "Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung." In den Schutz
der sozialen Pflegeversicherung sind also alle einbezogen, die in der
gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, und zwar sowohl die
Pflichtversicherten als auch die freiwillig Versicherten.
Ab dem 01.07.2002 besteht auch ein Beitrittsrecht zur sozialen und privaten
Pflegeversicherung, jedoch beschränkt auf eng bestimmte Personenkreise (z.B.
Zuwanderer, Auslandrückkehrer).
Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung können sich
innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht befreien lassen,
wenn sie eine entsprechende private Pflegeversicherung nachweisen.
Unterhaltsberechtigte Kinder und Ehegatten, deren monatliches Einkommen 1/7 der
monatlichen Bezugsgröße (2005: 345 €) nicht übersteigt, sind im Rahmen der
Familienversicherung beitragsfrei mitversichert; für geringfügig Beschäftigte
beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 €. Beamte, die in der gesetzlichen
Krankenversicherung freiwillig versichert sind, behalten den Anspruch auf die
Beihilfe; sie werden mit einem Teilbetrag versichert und erhalten auch nur
Teilleistungen.
Bestimmte Personen sind auch dann in der sozialen Pflegeversicherung
versicherungspflichtig, wenn sie weder in der gesetzlichen noch in der privaten
Krankenversicherung versichert sind. Das sind z.B. Personen, die nach dem
Bundesversorgungsgesetz Anspruch auf Kranken- oder Heilbehandlung haben oder
Soldaten auf Zeit.
Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung besteht für
o alle Privatkrankenversicherten mit Anspruch auf allgemeine
Krankenhausleistungen,
o Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
Anspruch auf
Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit haben (sie müssen eine
beihilfekonforme Versicherung
abschließen),
o Heilfürsorgeberechtigte, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung
versicherungspflichtig sind (das sind z.B. Berufssoldaten,
Polizeibeamte,
Feuerwehrleute) und
o Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und der Krankenversorgung der
Bundesbahn.
Quelle:
http://www.stmas.bayern.de
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