Tina und Stephan Kaiser: "Wer die 8 Grundgesetze des Wohlstands kennt und sich der FinanzPlan-Idee bedient, kommt einfach gut mit seinem Geld aus."

 

Pensionskassen



Eine weitere Form, die betriebliche Altersversorgung zu ermöglichen, ist die Pensionskasse. Sie ist eine selbständige juristische Person und haftet für die Erfüllung der durch den Arbeitgeber und evtl. durch Arbeitnehmer finanzierten Versorgungsleistungen. Die Ansprüche des Mitarbeiters aus einer entsprechenden Zusage sind nicht an den Arbeitgeber sondern gegen die Pensionskasse zu richten.

Pensionskassen sind letztlich als eigenes Lebensversicherungsunternehmen tätig. Sie werden von einem oder mehreren Unternehmen getragen. Die Arbeitnehmer dieser Unternehmen haben einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen. Die Leistungen, die die Pensionskassen erbringen sind auf Höchstbeträge begrenzt. Alle Pensionskassen sind - meist kleinere - Versicherungsvereine aG. Der Arbeitgeber kann selbst eine Pensionskasse gründen oder einer bestehenden Pensionskasse beitreten.

Pensionskassen sind nicht zur Rückdeckung verpflichtet und müssen sich auch nicht gegen Insolvenz absichern. Sie stellen eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung dar und unterliegen damit der Aufsicht des Bundesamtes für Versicherungswesen.

Beiträge an die Pensionskasse durch den Arbeitgeber können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Sie gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers. Auch der Verzicht des Arbeitnehmers auf Teile seines Arbeitslohns zugunsten von Zuwendungen an eine Pensionskasse berührt nicht die Höhe des steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohns. Ein Vorteil aus steuerlicher Sicht ergibt sich allerdings dadurch, dass Beiträge und Zuwendungen zu Pensionskassen bis zu 1.752 EUR im Kalenderjahr mit 20% (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) pauschal versteuert werden können.

Bei den späteren Leistungen ist von dem Arbeitnehmer nur der Ertragsanteil zu versteuern. Der Ertragsanteil ist vereinfacht ausgedrückt der auf das angesparte Kapital, welches ratenweise steuerfrei zurückgezahlt wird, entfallende Zinsanteil. Die Höhe des Ertragsanteils hängt von der Rentenart und dem Rentenbeginn ab. Bei einer Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres beträgt der Ertragsanteil z.B. 27%. Somit unterliegen nur 27% des Rentenbetrags der Steuerpflicht.

Die Pensionskassen sind grundsätzlich steuerbefreit, sofern der Sozialcharakter gewährleistet ist. Im Einzelnen bedeutet dies, dass einerseits Obergrenzen für die Höhe der Leistungen eingehalten werden müssen und andererseits das tatsächliche Vermögen der Pensionskassen eine gewisse Höhe nicht übersteigen darf.

Diese Form der betrieblichen Altersversorgung ist nur für Großunternehmen geeignet. Für Klein- und Mittelbetriebe ist diese Form nur interessant, wenn sie Anschluss an Gruppenkassen haben.

Quelle: www.rententips.de
(Nach Meinung des FinanzplanTeams, eine der besten Seiten über die Rente im Internet)
 



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