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Pensionskassen |
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Eine weitere Form, die betriebliche Altersversorgung zu ermöglichen, ist die
Pensionskasse. Sie ist eine selbständige juristische Person und haftet für die
Erfüllung der durch den Arbeitgeber und evtl. durch Arbeitnehmer finanzierten
Versorgungsleistungen. Die Ansprüche des Mitarbeiters aus einer entsprechenden
Zusage sind nicht an den Arbeitgeber sondern gegen die Pensionskasse zu richten.
Pensionskassen sind letztlich als eigenes Lebensversicherungsunternehmen tätig.
Sie werden von einem oder mehreren Unternehmen getragen. Die Arbeitnehmer dieser
Unternehmen haben einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen. Die
Leistungen, die die Pensionskassen erbringen sind auf Höchstbeträge begrenzt.
Alle Pensionskassen sind - meist kleinere - Versicherungsvereine aG. Der
Arbeitgeber kann selbst eine Pensionskasse gründen oder einer bestehenden
Pensionskasse beitreten.
Pensionskassen sind nicht zur Rückdeckung verpflichtet und müssen sich auch
nicht gegen Insolvenz absichern. Sie stellen eine rechtsfähige
Versorgungseinrichtung dar und unterliegen damit der Aufsicht des Bundesamtes
für Versicherungswesen.
Beiträge an die Pensionskasse durch den Arbeitgeber können als Betriebsausgaben
abgezogen werden. Sie gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des
Arbeitnehmers. Auch der Verzicht des Arbeitnehmers auf Teile seines Arbeitslohns
zugunsten von Zuwendungen an eine Pensionskasse berührt nicht die Höhe des
steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohns. Ein Vorteil aus steuerlicher Sicht ergibt
sich allerdings dadurch, dass Beiträge und Zuwendungen zu Pensionskassen bis zu
1.752 EUR im Kalenderjahr mit 20% (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag)
pauschal versteuert werden können.
Bei den späteren Leistungen ist von dem Arbeitnehmer nur der Ertragsanteil zu
versteuern. Der Ertragsanteil ist vereinfacht ausgedrückt der auf das angesparte
Kapital, welches ratenweise steuerfrei zurückgezahlt wird, entfallende
Zinsanteil. Die Höhe des Ertragsanteils hängt von der Rentenart und dem
Rentenbeginn ab. Bei einer Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres
beträgt der Ertragsanteil z.B. 27%. Somit unterliegen nur 27% des Rentenbetrags
der Steuerpflicht.
Die Pensionskassen sind grundsätzlich steuerbefreit, sofern der Sozialcharakter
gewährleistet ist. Im Einzelnen bedeutet dies, dass einerseits Obergrenzen für
die Höhe der Leistungen eingehalten werden müssen und andererseits das
tatsächliche Vermögen der Pensionskassen eine gewisse Höhe nicht übersteigen
darf.
Diese Form der betrieblichen Altersversorgung ist nur für Großunternehmen
geeignet. Für Klein- und Mittelbetriebe ist diese Form nur interessant, wenn sie
Anschluss an Gruppenkassen haben.
Quelle:
www.rententips.de
(Nach Meinung des FinanzplanTeams, eine der besten Seiten über die Rente im
Internet)
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