Tina und Stephan Kaiser: "Wer die 8 Grundgesetze des Wohlstands kennt und sich der FinanzPlan-Idee bedient, kommt einfach gut mit seinem Geld aus."

 

Pensionsfonds



Nach der Definition in § 112 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ist der Pensionsfonds eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung. Rechtsform kann eine Aktiengesellschaft oder ein Pensionsfondsverein sein.

Der Pensionsfonds unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) und nicht der Aufsicht nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften. Die Leistungen können bei diesem Durchführungsweg nur in Form lebenslanger Renten ausgezahlt werden.

Pensionsfonds unterliegen im Verhältnis zu Pensionskassen und Lebensversicherungen liberaleren Anlagevorschriften.

Die Anlagegrundsätze sind in § 115 VAG geregelt. Dabei soll das Kapital so angelegt werden, dass „eine möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei ausreichender Liquidität des Pensionsfonds unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung der Anlageformen erreicht wird“.

Bei Pensionskassen und Direktversicherungen ist eine Aktienanlage nur bis 35 % zugelassen. Für Pensionsfonds gilt diese Beschränkung nicht.
 



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