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Pensionsfonds
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Nach der Definition in § 112 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ist der
Pensionsfonds eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung. Rechtsform kann eine
Aktiengesellschaft oder ein Pensionsfondsverein sein.
Der Pensionsfonds unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) und nicht der Aufsicht nach dem Gesetz
über Kapitalanlagegesellschaften. Die Leistungen können bei diesem
Durchführungsweg nur in Form lebenslanger Renten ausgezahlt werden.
Pensionsfonds unterliegen im Verhältnis zu Pensionskassen und
Lebensversicherungen liberaleren Anlagevorschriften.
Die Anlagegrundsätze sind in § 115 VAG geregelt. Dabei soll das Kapital so
angelegt werden, dass „eine möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei
ausreichender Liquidität des Pensionsfonds unter Wahrung angemessener Mischung
und Streuung der Anlageformen erreicht wird“.
Bei Pensionskassen und Direktversicherungen ist eine Aktienanlage nur bis 35 %
zugelassen. Für Pensionsfonds gilt diese Beschränkung nicht.
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