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Insider
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§ 13 WpHG (Wertpapierhandelsgesetz)
Insiderinformation
(1) Eine Insiderinformation ist eine konkrete Information über nicht öffentlich
bekannte Umstände, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von
Insiderpapieren oder auf die Insiderpapiere selbst beziehen und die geeignet
sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der
Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen.
Eine solche Eignung ist gegeben, wenn ein verständiger Anleger die Information
bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde.
Als Umstände im Sinne des Satzes 1 gelten auch solche, bei denen mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie in
Zukunft eintreten werden.
Eine Insiderinformation ist insbesondere auch eine Information über nicht
öffentlich bekannte Umstände im Sinne des Satzes 1, die sich auf Aufträge von
anderen Personen über den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten bezieht oder
auf Derivate nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 bezieht und bei der Marktteilnehmer erwarten
würden, dass sie diese Information in Übereinstimmung mit der zulässigen Praxis
an den betreffenden Märkten erhalten würden.
(2) Eine Bewertung, die ausschließlich aufgrund öffentlich bekannter Umstände
erstellt wird, ist keine Insiderinformation, selbst wenn sie den Kurs von
Insiderpapieren erheblich beeinflussen kann.
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