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Hauptversammlung
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Die Hauptversammlung ist als höchstes Organ einer Aktiengesellschaft im
Gesellschaftsrecht vorgesehen. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
Berechtigte Teilnehmer der Hauptversammlung sind alle Aktionäre eines
Unternehmens.
Im Gesetz (AktG § 119 Rechte der Hauptversammlung) steht:
(1) Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz und in der Satzung
ausdrücklich bestimmten Fällen, namentlich über
1. die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie nicht in den
Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach
dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz oder dem
Drittelbeteiligungsgesetz zu wählen sind;
2. die Verwendung des Bilanzgewinns;
3. die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;
4. die Bestellung des Abschlußprüfers;
5. Satzungsänderungen;
6. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung;
7. die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder
der Geschäftsführung;
8. die Auflösung der Gesellschaft.
(2) Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden,
wenn der Vorstand es verlangt.
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