Tina und Stephan Kaiser: "Wer die 8 Grundgesetze des Wohlstands kennt und sich der FinanzPlan-Idee bedient, kommt einfach gut mit seinem Geld aus."

 

Geregelter Markt



Der Geregelte Markt ist ein organisierter Markt im Sinne von § 2 Abs. 5 des WpHG (Wertpapierhandelsgesetz). Vor der Aufnahme des Handels ist vom Emittenten der Wertpapiere die Zulassung zum Geregelten Markt zusammen mit einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Unternehmen, das nach §53 Abs. 1, Satz 1 oder §53b Abs. 1, Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätig ist, bei der Zulassungsstelle der FWB® zu beantragen.

Das Institut oder Unternehmen muss an einer inländischen Wertpapierbörse mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sein und ein haftendes Eigenkapital in Höhe von € 730.000 nachweisen. Erfüllt der Emittent selbst diese Voraussetzungen, kann er den Zulassungsantrag alleine stellen.

Die rechtlichen Grundlagen für die Zulassung sind im Einzelnen im Börsengesetz, in der Börsenzulassungsverordnung, in der Börsenordnung der FWB, in dem Verkaufsprospekt-Gesetz und in der Verkaufsprospekt-Verordnung geregelt. Die Zulassungs-voraussetzungen sind im Geregelten Markt weniger streng als im Amtlichen Markt.

Wesentliche Kriterien bei der Erstzulassung von Aktien:

- Der Emittent soll als Unternehmen mindestens 3 Jahre bestanden haben
- Mindestanzahl der Aktien beträgt bei Stückaktien 10.000
- Das Zulassungsdokument ist ein Unternehmensbericht mit den Angaben über die
  tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der Wertpapiere
  wesentlich sind. Der Unternehmensbericht muss richtig und vollständig sein und muss
  die Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und Kapitalflussrechnungen der letzten
  drei Geschäftsjahre sowie Anhang und des Lagebericht für das letzte Geschäftsjahr
  enthalten.
- Entscheidungsgremium ist die Zulassungsstelle der FWB Frankfurter Wertpapierbörse

Wesentliche Zulassungsfolgepflichten:

- Veröffentlichung eines Jahresabschlusses
- Veröffentlichung eines Zwischenberichts für die ersten sechs Monate des
  Geschäftsjahres
- Ad-hoc-Publizität gemäß §15 WpHG
- Mitteilungspflicht gemäß §21 WpHG

Quelle: © Deutsche Börse
 



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