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Geregelter Markt
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Der Geregelte Markt ist ein organisierter Markt im Sinne von § 2 Abs. 5 des WpHG
(Wertpapierhandelsgesetz). Vor der Aufnahme des Handels ist vom Emittenten der
Wertpapiere die Zulassung zum Geregelten Markt zusammen mit einem
Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Unternehmen, das
nach §53 Abs. 1, Satz 1 oder §53b Abs. 1, Satz 1 des Gesetzes über das
Kreditwesen tätig ist, bei der Zulassungsstelle der FWB® zu beantragen.
Das Institut oder Unternehmen muss an einer inländischen Wertpapierbörse mit dem
Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen sein und ein haftendes Eigenkapital in
Höhe von € 730.000 nachweisen. Erfüllt der Emittent selbst diese
Voraussetzungen, kann er den Zulassungsantrag alleine stellen.
Die rechtlichen Grundlagen für die Zulassung sind im Einzelnen im Börsengesetz,
in der Börsenzulassungsverordnung, in der Börsenordnung der FWB, in dem
Verkaufsprospekt-Gesetz und in der Verkaufsprospekt-Verordnung geregelt. Die
Zulassungs-voraussetzungen sind im Geregelten Markt weniger streng als im
Amtlichen Markt.
Wesentliche Kriterien bei der Erstzulassung von Aktien:
- Der Emittent soll als Unternehmen mindestens 3 Jahre bestanden haben
- Mindestanzahl der Aktien beträgt bei Stückaktien 10.000
- Das Zulassungsdokument ist ein Unternehmensbericht mit den Angaben über die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der
Wertpapiere
wesentlich sind. Der Unternehmensbericht muss richtig und vollständig
sein und muss
die Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und Kapitalflussrechnungen
der letzten
drei Geschäftsjahre sowie Anhang und des Lagebericht für das letzte
Geschäftsjahr
enthalten.
- Entscheidungsgremium ist die Zulassungsstelle der FWB Frankfurter
Wertpapierbörse
Wesentliche Zulassungsfolgepflichten:
- Veröffentlichung eines Jahresabschlusses
- Veröffentlichung eines Zwischenberichts für die ersten sechs Monate des
Geschäftsjahres
- Ad-hoc-Publizität gemäß §15 WpHG
- Mitteilungspflicht gemäß §21 WpHG
Quelle:
© Deutsche Börse
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