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Mit Wirkung vom 01.01.2001 wurden die frühere Berufsunfähigkeitsrente und
Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und
Knappschaftsversicherung durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt. Diese umfasst
die beiden Rentenarten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und Rente wegen
voller Erwerbsminderung. Die Neuregelung gilt für alle Fälle, in denen die Rente
ab 01.01.2001 beginnt. Ist bereits vor dem 01.01.2001 ein Anspruch auf
Berufsunfähigkeitsrente oder auf Erwerbsunfähigkeitsrente entstanden, werden
diese Renten weiterhin unverändert nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht
weitergezahlt.
Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung und Knappschaftsversicherung
erhalten auf Antrag (Rentenantrag) Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
voll erwerbsgemindert sind, die Wartezeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten
erfüllt haben und darüber hinaus in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der
Erwerbsminderung mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge für eine
versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit entrichtet
haben (so genannte versicherungsrechtliche Voraussetzungen).
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen werden ausnahmsweise nicht
gefordert, wenn teilweise oder volle Erwerbsminderung infolge eines
Arbeitsunfalls, einer Wehrdienstbeschädigung (Wehrdienst, soziale Sicherung) o.ä.
oder volle Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung einer
Ausbildung eingetreten ist. Versicherte, die bereits vor dem 01.01.1984
mindestens fünf Jahre mit Beitragszeiten zurückgelegt hatten und seit dem
01.01.1984 bis zum Eintritt einer Erwerbsminderung jeden Kalendermonat
durchgehend mit rentenrechtlichen Zeiten belegt haben, erfüllen damit ebenfalls
die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf
Erwerbsminderungsrente.
Unter den gleichen Voraussetzungen haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind.
Ein Versicherter ist dann voll erwerbsgemindert, wenn er wegen Krankheit oder
Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes – also in jeder nur denkbaren
Beschäftigung – mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Ist noch
eine Beschäftigung im Umfang von mindestens drei, aber nur unter sechs Stunden
pro Tag möglich, so liegt teilweise Erwerbsminderung vor. Bei einem
Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich ergibt sich keine
rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung. Kann ein Versicherter ausgehend von
seinem Gesundheitszustand noch über drei, aber nur unter sechs Stunden täglich
erwerbstätig sein, steht ihm jedoch kein dementsprechender Teilzeitarbeitsplatz
zur Verfügung, so erhält er Rente wegen voller Erwerbsminderung. Auf die
erworbene Qualifikation und den bisherigen beruflichen Werdegang kommt es bei
der Feststellung einer Erwerbsminderung – im Gegensatz zur
Berufsunfähigkeitsrente nach früherem Recht – nicht mehr an.
Im Unterschied zum bis 31.12.2000 geltenden Recht sind Versicherte bei einem aus
gesundheitlichen Gründen entsprechend geminderten Leistungsvermögen auch dann
voll erwerbsgemindert, wenn sie weiterhin eine selbständige Tätigkeit ausüben.
Die Erwerbsminderungsrente wird in der Regel als Zeitrente, d.h. befristet für
längstens drei Jahre nach Rentenbeginn geleistet. Die Befristung kann wiederholt
werden. Wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit
behoben werden kann, wird die Rente unbefristet als Dauerrente bewilligt.
Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kann bei Vorliegen der
Voraussetzungen auf Antrag in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung
umgewandelt werden. Ebenso ist unter Umständen auf Antrag eine Umwandlung der
Rente wegen teilweiser oder wegen voller Erwerbsminderung in Altersrente
möglich. Bei Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt die Umwandlung in
Regelaltersrente von Amts wegen, d.h. ohne Antrag.
Während eine Rente wegen voller Erwerbsminderung – allerdings unter zusätzlicher
Berücksichtigung einer Zurechnungszeit - wie eine Altersrente berechnet wird,
ist die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nur halb so hoch. Bei
Rentenbeginn ab 01.01.2001 wird auch die Erwerbsminderungsrente - wie die
Altersrente - für jeden Monat, in dem sie vor dem 63. Lebensjahr in Anspruch
genommen wird, um einen Abschlag in Höhe von 0,3 %, höchstens aber 10,8 %
gemindert (siehe auch unter Rentenabschlag).
Erzielt ein Versicherter neben der Erwerbsminderungsrente weitere Einkünfte in
Höhe von monatlich mehr als einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (im Jahr
2005 345 €), kann die Rente unter Umständen nur noch in geringerer Höhe oder
überhaupt nicht mehr ausgezahlt werden (siehe Hinzuverdienstgrenzen). Besteht
neben der Erwerbsminderungsrente Anspruch auf Rente aus der Unfallversicherung,
kann es zum vollen oder teilweisen Ruhen der Erwerbsminderungsrente kommen.
§§ 43, 67, 93, 94, 96a, 240, 241 Sozialgesetzbuch VI.
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