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Bürgschaft
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Die Bürgschaft ist im § 765 des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Dort
heißt es:
Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft
(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem
Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten
einzustehen.
(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte
Verbindlichkeit übernommen werden.
Im Klartext haftet also ein Bürge genauso wie der Schuldner selbst, weshalb man
sich sehr gut überlegen sollte, ob man eine Bürgschaft wirklich übernehmen
soll...
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