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Arbeitgeberanteil
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Unter dem Arbeitgeberanteil versteht man die Verpflichtung des Arbeitgebers zur
Abführung des Gesamtversicherungsbeitrags.
Sie ist sozialversicherungsrechtlicher Natur (§ 28e SGB IV). Sie ist jedoch
zugleich Pflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag gegenüber dem
Arbeitnehmer (BAG, Urteil v. 11.10.1989, 5 AZR 585/88).
Auf ihre Erfüllung besteht ein vor dem Arbeitsgericht einklagbarer Anspruch des
Arbeitnehmers.
Ein Arbeitgeber, der pflichtwidrig und schuldhaft zuwenig Beiträge zur
Rentenversicherung abgeführt und dadurch verursacht hat, dass der Arbeitnehmer
keine oder zu wenig Rente erhält, haftet dem Arbeitnehmer auf Schadenersatz für
die eigene Rente.
Hat ein Arbeitgeber Zweifel, ob er zur Abführung von
Sozialversicherungsbeiträgen für seine Arbeitnehmer verpflichtet ist, muss er
sich an geeigneter Stelle über die Versicherungspflicht erkundigen. Tut er dies
nicht, so ist ihm dies als Verschulden anzurechnen (BAG, Urteil v. 12.7.1963, 1
AZR 514/61).
Den Arbeitnehmer kann ein Mitverschulden (§ 254 BGB) treffen, wenn er aus der
Lohnabrechnung ersehen konnte, dass keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt
wurden.
Quelle: Diesem Beitrag liegen Teile von
http://www.quality.de zugrunde
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