Tina und Stephan Kaiser: "Wer die 8 Grundgesetze des Wohlstands kennt und sich der FinanzPlan-Idee bedient, kommt einfach gut mit seinem Geld aus."

 

Aktiengesellschaft



Nichts sagt es schöner, als das Aktiengesetz selbst:

AktG § 1 Wesen der Aktiengesellschaft

(1) Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.
(2) Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital.

An der Gründung einer AG müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, die die Aktien gegen Einlagen übernehmen. Der Gesellschaftsvertrag - die so genannte Satzung - muss von einem Notar beurkundet werden.

Als Grundkapital einer AG muss mind. 50.000 Euro betragen und wird durch die Übernahme von Aktien durch die Gründer aufgebracht.

Eine Aktiengesellschaft hat drei Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft besteht aus allen Aktionären. Die Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates, die dann den Vorstand bestellen.

Eine Aktiengesellschaft ist vom Vorstand, dem Aufsichtsrat und regelmäßig von einem Dritten, z. B. einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu prüfen. Die Gründungsprüfer werden vom Gericht nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer bestellt und muss einen Prüfungsbericht erstellen.

Durch die Eintragung in das Handelsregister wird die AG zur juristischen Person. Das bedeutet, dass die Aktionäre von ihrer persönlichen Haftung entbunden werden. Jeder Aktionär haftet also nur bis zur Höhe seiner Anteile an der AG, nicht aber darüber hinaus.

Die Leitung einer Aktiengesellschaft hat der Vorstand, der sich im Regelfall aus mehreren Personen zusammensetzt. Er ist im Einzelfall nicht weisungsgebunden, wird aber in der grundsätzlichen Ausrichtung seiner Arbeit durch den Aufsichtsrat kontrolliert. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Wenn es mehrere Vorstandsmitglieder gibt, wird häufig einer zum Vorstandsvorsitzenden oder Vorstandssprecher ernannt. Wer Vorstandsvorsitzender wird kann der Aufsichtsrat oder der Gesamtvorstand bestimmen.

Der Vorstand wird durch einen schuldrechtlichen Vertrag, in der Regel einem Dienstvertrag, angestellt. Er vertritt die AG nach außen (gerichtlich und außergerichtlich) und ihm obliegt die Geschäftsführung (z.B. Buchführung, Jahresabschluss). Er beruft die Hauptversammlung ein.

Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und beruft ihn auch ab. Er überwacht die Vorstandstätigkeit und vertritt die AG gegenüber den Vorstandsmitgliedern. Der Hauptversammlung obliegt unter anderem die Wahl und Abberufung der Vertreter im Aufsichtsrat und die Entscheidung zur Gewinnverwendung.

Die Aktionäre entsprechen den Mitgliedern eines Vereins. Sie üben ihre Rechte im Allgemeinen durch die Teilnahme an der Hauptversammlung, durch ihr Recht auf Auskunft und auf Dividende sowie gegebenenfalls auf Liquidationserlös aus.

Über eine Kapitalerhöhung kann sich eine AG zusätzliches Grundkapital beschaffen. Die Kapitalerhöhung kann (muss aber nicht) mit der Ausgabe von Aktien (Emission) verbunden werden.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Aktiengesellschaft aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie DokumentationIn der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
 



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