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Aktiengesellschaft
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Nichts sagt es schöner, als das Aktiengesetz selbst:
AktG § 1 Wesen der Aktiengesellschaft
(1) Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener
Rechtspersönlichkeit. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den
Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.
(2) Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital.
An der Gründung einer AG müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, die
die Aktien gegen Einlagen übernehmen. Der Gesellschaftsvertrag - die so genannte
Satzung - muss von einem Notar beurkundet werden.
Als Grundkapital einer AG muss mind. 50.000 Euro betragen und wird durch die
Übernahme von Aktien durch die Gründer aufgebracht.
Eine Aktiengesellschaft hat drei Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und
Hauptversammlung. Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft besteht aus allen
Aktionären. Die Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates, die
dann den Vorstand bestellen.
Eine Aktiengesellschaft ist vom Vorstand, dem Aufsichtsrat und regelmäßig von
einem Dritten, z. B. einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu prüfen. Die
Gründungsprüfer werden vom Gericht nach Anhörung der Industrie- und
Handelskammer bestellt und muss einen Prüfungsbericht erstellen.
Durch die Eintragung in das Handelsregister wird die AG zur juristischen Person.
Das bedeutet, dass die Aktionäre von ihrer persönlichen Haftung entbunden
werden. Jeder Aktionär haftet also nur bis zur Höhe seiner Anteile an der AG,
nicht aber darüber hinaus.
Die Leitung einer Aktiengesellschaft hat der Vorstand, der sich im Regelfall aus
mehreren Personen zusammensetzt. Er ist im Einzelfall nicht weisungsgebunden,
wird aber in der grundsätzlichen Ausrichtung seiner Arbeit durch den
Aufsichtsrat kontrolliert. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen
bestehen. Wenn es mehrere Vorstandsmitglieder gibt, wird häufig einer zum
Vorstandsvorsitzenden oder Vorstandssprecher ernannt. Wer Vorstandsvorsitzender
wird kann der Aufsichtsrat oder der Gesamtvorstand bestimmen.
Der Vorstand wird durch einen schuldrechtlichen Vertrag, in der Regel einem
Dienstvertrag, angestellt. Er vertritt die AG nach außen (gerichtlich und
außergerichtlich) und ihm obliegt die Geschäftsführung (z.B. Buchführung,
Jahresabschluss). Er beruft die Hauptversammlung ein.
Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und beruft ihn auch ab. Er überwacht die
Vorstandstätigkeit und vertritt die AG gegenüber den Vorstandsmitgliedern. Der
Hauptversammlung obliegt unter anderem die Wahl und Abberufung der Vertreter im
Aufsichtsrat und die Entscheidung zur Gewinnverwendung.
Die Aktionäre entsprechen den Mitgliedern eines Vereins. Sie üben ihre Rechte im
Allgemeinen durch die Teilnahme an der Hauptversammlung, durch ihr Recht auf
Auskunft und auf Dividende sowie gegebenenfalls auf Liquidationserlös aus.
Über eine Kapitalerhöhung kann sich eine AG zusätzliches Grundkapital
beschaffen. Die Kapitalerhöhung kann (muss aber nicht) mit der Ausgabe von
Aktien (Emission) verbunden werden.
Dieser Artikel
basiert auf dem Artikel
Aktiengesellschaft aus der freien
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