Tina und Stephan Kaiser: "Wer die 8 Grundgesetze des Wohlstands kennt und sich der FinanzPlan-Idee bedient, kommt einfach gut mit seinem Geld aus."

 

Wie Sie mehr von Ihrem Gehalt haben



Als Arbeitnehmer in Deutschland zahlen Sie deutlich mehr Steuern und Abgaben, als in vielen anderen OECD-Ländern. Und das Jahr für Jahr mit steigender Tendenz. Damit bleibt immer weniger netto bei Ihnen übrig. Grund genug, einmal darüber nachzudenken, welche Alternativen es zur längst fälligen Gehaltserhöhung gibt.

Denn nicht immer führt eine Gehaltserhöhung auch zu einem höheren Nettolohn. Von jedem zusätzlichen Euro nimmt erst einmal der Staat und die Sozialversicherung einen gehörigen Anteil. Im ungünstigsten Fall kann es so auch zu einem niedrigeren Nettolohn kommen.

Eine Alternative sind sogenannte geldwerte Extras, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewährt. Diese sind meist steuer- und sozialabgabenfrei oder zumindest begünstigt und führen in der Regel zu einem höheren Netto. Daher für den Arbeitnehmer besonders attraktiv.

Doch auch der Arbeitgeber profitiert. Steuerfreie Extras bieten ihm die Möglichkeit, das Gehalt seiner Mitarbeiter kostengünstig aufzubessern und damit für zusätzliche Motivation zu sorgen. Obendrein spart er noch Geld, denn für die geldwerten Extras fallen in der Regel auch keine Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung an.


Geldwerte Vorteile sind damit für beide Seiten äußerst interessant. Wir haben für Sie recherchiert und folgende Anregungen gefunden:


Firmenwagen

Am bekanntesten ist der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines Firmenwagens. In der Regel wird dieser Vorteil nach der 1% - Regel versteuert. D.h. 1 Prozent des Bruttolistenpreises wird als lohnsteuerpflichtiges Einkommen angesetzt, wobei bis zur Beitragsbemessungsgrenze Sozialabgaben anfallen. Alternativ kann der Arbeitnehmer auch ein Fahrtenbuch führen, anhand dessen der private Vorteil berechnet wird.

Doch es gibt noch einige weitere Möglichkeiten, die weniger bekannt und dadurch auch weniger genutzt werden.


Fahrkostenzuschüsse

Bis 31.12.2006 wurden Fahrtkostenzuschüsse, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewährte, in vollem Umfang pauschal besteuert und waren sozialabgabenfrei. Mit der Neuregelung der Entfernungspauschale ab 01.01.2007 ist der Zuschuss des Arbeitgebers zu den Fahrtkosten für die ersten 20 Kilometer für den Arbeitnehmer voll steuer- und sozialabgabenpflichtig. Erst ab dem 21. Kilometer greift die Pauschalbesteuerung. Der Arbeitgeber versteuert dann mit 25 % pauschal, Sozialabgaben fallen nicht mehr an.

Eine für beide Seite lohnenswerte Alternative ist der Benzingutschein oder ein Zuschuss zum Jobticket bis zu einem Betrag von maximal 44,- € pro Monat.


Waren- und Benzingutscheine, Jobticket

Nachdem der Fahrtkostenzuschuss für Mitarbeiter erst ab dem 21. Kilometer steuerbegünstigt ist, wird für viele Arbeitnehmer, die in der Nähe der Firma wohnen (bis 20 Kilometer) die Fahrt zur Arbeit zum Privatvergnügen. Ein Benzingutschein ist eine lukrative Alternative. Bis maximal 44,- € pro Monat sind diese steuer- und sozialabgabenfrei. Vorsicht: Wird der Benzingutschein bei einem Dritten eingelöst, darf kein konkreter Betrag angegeben sein, sondern nur Art der Ware und Menge. Ansonsten wird er rückwirkend steuerpflichtig.

Eine andere Möglichkeit bietet das Jobticket. Wer öffentliche Verkehrsmittel benutzt, dem kann der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Monatsfahrkarte bis max. 44,- € steuer- und sozialabgabenfrei gewähren. Fällt der Wert höher aus, dann fallen Steuern und Abgaben nicht nur für die Differenz an, sondern für den gesamten Betrag.


Arbeitsbekleidung

In vielen Berufen ist das Tragen von berufstypischer Arbeitbekleidung notwendig. Stellt der Arbeitgeber diese in seinem Interesse zur Verfügung, so ist die Leistung für den Arbeitnehmer steuer- und sozialabgabenfrei. Kauft der Mitarbeiter diese Arbeitsbekleidung selbst und der Arbeitgeber erstattet diese Kosten, dann bleibt dies ebenfalls steuer- und abgabenfrei.


Weiterbildung

Gute Leistung setzt eine gute Aus- und Weiterbildung voraus. Liegt diese Weiterbildung im betrieblichen Interesse, kann der Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Kosten geben oder im besten Fall die Kosten auch ganz übernehmen. In beiden Fällen ist die Leistung steuer- und sozialabgabenfrei.


Beihilfen

Beihilfen von privaten Arbeitgebern in Krankheits-, Not- oder Todesfällen sind bis zu einem Betrag von 600,- € pro Kalenderjahr steuer- und sozialabgabenfrei, in speziellen Fällen auch ein höherer Betrag. Voraussetzung: ein anlassgerechtes Ereignis oder ein besonderer Notfall beim Arbeitnehmer. Beihilfen von öffentlichen Arbeitgebern sind unbegrenzt steuer- und sozialabgabenfrei.


Kinderbetreuungskosten

Der Wunsch vieler erwerbstätiger Eltern ist eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Zuschüsse des Arbeitgebers zur Unterbringung nicht schulpflichtiger Kinder in Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen sind steuer- und sozialabgabenfrei, auch wenn der nicht beim Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die Aufwendungen trägt. Die Verwendung der Zuschüsse muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch entsprechende Originalbelege nachweisen. Vorteil: Die Höhe des Zuschusses ist nicht beschränkt.


Aufmerksamkeiten, Geschenke des Arbeitgebers

Anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses, z.B. Geburtstag, kann der Arbeitgeber Geschenke wie Blumen, Bücher, CDs oder Genussmittel bis zu einem Betrag von 40,- € (incl. Mehrwertsteuer) an den Arbeitnehmer überreichen. Diese Leistung ist steuer- und sozialabgabenfrei. Bei einem Höheren Wert fallen sowohl Lohnsteuer als auch Sozialabgaben an.


Zuwendungen bei Jubiläen, wie auch Abfindungen

Für langjährige Mitarbeiter kann der Arbeitgeber Jubiläumszuwendungen als Dank und zugleich Motivation weiterreichen.

Langjährige Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet werden, können mit einer entsprechenden Abfindung bedacht werden.

Diese Zuwendungen sind generell steuerpflichtig, werden jedoch ermäßigt besteuert, nach der sogenannten Fünftelregelung. Die besagt, dass die Steuerschuld für ein Fünftel der Zuwendung berechnet und anschließend mit fünf multipliziert wird.


Belegschafts- und Personalrabatte

Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eigene Waren und Dienstleistungen unentgeltlich oder mit Rabatt, dann sind diese bis zu einem Betrag von 1080,- € im Jahr pro Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfrei. Berechnungsgrundlage des Finanzamtes ist der um 4 % reduzierte Endverbraucherpreis.


Prämien aus Kundenbindungsprogrammen

Sind Sie als Arbeitnehmer häufig mit dem Flieger dienstlich unterwegs, dann profitieren Sie beispielsweise von sogenannten Bonusmeilen bei einer Fluggesellschaft. Die private Nutzung dieser Prämien ist bis zu einem Betrag von 1.080,- € im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei.


Computer, Handy, Telefon

Die private Nutzung betrieblicher Geräte wie Computer, Laptops oder Handy usw., durch den Arbeitnehmer ist steuer- und sozialabgabenfrei, unabhängig vom Verhältnis beruflicher und privater Nutzung. Voraussetzung: Die Geräte werden nur verliehen, bleiben aber im Eigentum des Arbeitgebers.

Verschenkt der Arbeitgeber diese betrieblichen Geräte, kann er dessen Wert pauschal versteuern.


Betriebsveranstaltungen

Eine Firmen-Weihnachtsfeier oder auch ein gemeinsamer Betriebsausflug erhöht die Motivation der Mitarbeiter und trägt zu einem guten Betriebsklima bei. Dafür sind Kosten bis maximal 110,- € pro Arbeitnehmer bei bis zu 2 Veranstaltungen im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei.


Aktien zum Vorzugspreis

Erhalten Mitarbeiter Vermögensbeteiligungen in Form von Belegschaftsaktien oder GmbH-Anteilen zum Vorzugspreis, dann ist die Hälfte des finanziellen Vorteils daraus steuer- und sozialabgabenfrei - bis maximal 135,- € pro Jahr.


Erholungsbeihilfen

Gewährt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter Erholungsbeihilfen und versteuert diese pauschal mit 25%, dann sind Beträge bis maximal 156,- € für den Arbeitnehmer, 140,- € für seinen Ehepartner und 52,- € je Kind für den Arbeitnehmer steuerfrei und für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer sozialabgabenfrei.


Essensgutscheine, Menü- und Restaurantchecks

Zuschüsse bis zum amtlichen Sachbezugswert in Höhe von 2,67 € pro Tag müssen vom Arbeitnehmer voll versteuert werden. Es sei denn, der Arbeitgeber zahlt darauf 25 % Pauschalsteuer, dann sind diese für den Arbeitnehmer steuer- und sozialabgabenfrei.

Beträge zwischen 2,68 € und maximal 5,77 € täglich sind grundsätzlich steuer- und sozialabgabenfrei. Bei höheren Beträgen fallen Steuern wie auch Sozialabgaben an. Arbeitgeber sollten maximal 15 Schecks pro Monat ausgeben, um regelmäßige Kontrollen zu vermeiden.


Umzugskosten

Ein Arbeitnehmer, der aus beruflichen Gründen umziehen muss, kann die Umzugskosten von seinem Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen. Dazu muss er lediglich die Höhe der Kosten anhand von Originalbelegen nachweisen.

 



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