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Als Arbeitnehmer in Deutschland zahlen Sie
deutlich mehr Steuern und Abgaben, als in vielen anderen OECD-Ländern. Und das
Jahr für Jahr mit steigender Tendenz. Damit bleibt immer weniger netto bei Ihnen
übrig. Grund genug, einmal darüber nachzudenken, welche Alternativen es zur
längst fälligen Gehaltserhöhung gibt.
Denn nicht immer führt eine Gehaltserhöhung auch zu einem höheren Nettolohn. Von
jedem zusätzlichen Euro nimmt erst einmal der Staat und die Sozialversicherung
einen gehörigen Anteil. Im ungünstigsten Fall kann es so auch zu einem
niedrigeren Nettolohn kommen.
Eine Alternative sind sogenannte geldwerte Extras, die der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer gewährt. Diese sind meist steuer- und sozialabgabenfrei oder
zumindest begünstigt und führen in der Regel zu einem höheren Netto. Daher für
den Arbeitnehmer besonders attraktiv.
Doch auch der Arbeitgeber profitiert. Steuerfreie Extras bieten ihm die
Möglichkeit, das Gehalt seiner Mitarbeiter kostengünstig aufzubessern und damit
für zusätzliche Motivation zu sorgen. Obendrein spart er noch Geld, denn für die
geldwerten Extras fallen in der Regel auch keine Arbeitgeberanteile zur
Sozialversicherung an.
Geldwerte Vorteile sind damit für beide Seiten äußerst interessant. Wir haben
für Sie recherchiert und folgende Anregungen gefunden:
Firmenwagen
Am bekanntesten ist der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines
Firmenwagens. In der Regel wird dieser Vorteil nach der 1% - Regel versteuert.
D.h. 1 Prozent des Bruttolistenpreises wird als lohnsteuerpflichtiges Einkommen
angesetzt, wobei bis zur Beitragsbemessungsgrenze Sozialabgaben anfallen.
Alternativ kann der Arbeitnehmer auch ein Fahrtenbuch führen, anhand dessen der
private Vorteil berechnet wird.
Doch es gibt noch einige weitere Möglichkeiten, die weniger bekannt und dadurch
auch weniger genutzt werden.
Fahrkostenzuschüsse
Bis 31.12.2006 wurden Fahrtkostenzuschüsse, die der Arbeitgeber seinen
Arbeitnehmern für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewährte, in vollem
Umfang pauschal besteuert und waren sozialabgabenfrei. Mit der Neuregelung der
Entfernungspauschale ab 01.01.2007 ist der Zuschuss des Arbeitgebers zu den
Fahrtkosten für die ersten 20 Kilometer für den Arbeitnehmer voll steuer- und
sozialabgabenpflichtig. Erst ab dem 21. Kilometer greift die
Pauschalbesteuerung. Der Arbeitgeber versteuert dann mit 25 % pauschal,
Sozialabgaben fallen nicht mehr an.
Eine für beide Seite lohnenswerte Alternative ist der Benzingutschein oder ein
Zuschuss zum Jobticket bis zu einem Betrag von maximal 44,- € pro Monat.
Waren- und Benzingutscheine, Jobticket
Nachdem der Fahrtkostenzuschuss für Mitarbeiter erst ab dem 21. Kilometer
steuerbegünstigt ist, wird für viele Arbeitnehmer, die in der Nähe der Firma
wohnen (bis 20 Kilometer) die Fahrt zur Arbeit zum Privatvergnügen. Ein
Benzingutschein ist eine lukrative Alternative. Bis maximal 44,- € pro Monat
sind diese steuer- und sozialabgabenfrei. Vorsicht: Wird der Benzingutschein bei
einem Dritten eingelöst, darf kein konkreter Betrag angegeben sein, sondern nur
Art der Ware und Menge. Ansonsten wird er rückwirkend steuerpflichtig.
Eine andere Möglichkeit bietet das Jobticket. Wer öffentliche Verkehrsmittel
benutzt, dem kann der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Monatsfahrkarte bis max.
44,- € steuer- und sozialabgabenfrei gewähren. Fällt der Wert höher aus, dann
fallen Steuern und Abgaben nicht nur für die Differenz an, sondern für den
gesamten Betrag.
Arbeitsbekleidung
In vielen Berufen ist das Tragen von berufstypischer Arbeitbekleidung
notwendig. Stellt der Arbeitgeber diese in seinem Interesse zur Verfügung, so
ist die Leistung für den Arbeitnehmer steuer- und sozialabgabenfrei. Kauft der
Mitarbeiter diese Arbeitsbekleidung selbst und der Arbeitgeber erstattet diese
Kosten, dann bleibt dies ebenfalls steuer- und abgabenfrei.
Weiterbildung
Gute Leistung setzt eine gute Aus- und Weiterbildung voraus. Liegt diese
Weiterbildung im betrieblichen Interesse, kann der Arbeitgeber einen Zuschuss zu
den Kosten geben oder im besten Fall die Kosten auch ganz übernehmen. In beiden
Fällen ist die Leistung steuer- und sozialabgabenfrei.
Beihilfen
Beihilfen von privaten Arbeitgebern in Krankheits-, Not- oder Todesfällen
sind bis zu einem Betrag von 600,- € pro Kalenderjahr steuer- und
sozialabgabenfrei, in speziellen Fällen auch ein höherer Betrag. Voraussetzung:
ein anlassgerechtes Ereignis oder ein besonderer Notfall beim Arbeitnehmer.
Beihilfen von öffentlichen Arbeitgebern sind unbegrenzt steuer- und
sozialabgabenfrei.
Kinderbetreuungskosten
Der Wunsch vieler erwerbstätiger Eltern ist eine bessere Vereinbarkeit von
Familie und Beruf. Zuschüsse des Arbeitgebers zur Unterbringung nicht
schulpflichtiger Kinder in Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen sind
steuer- und sozialabgabenfrei, auch wenn der nicht beim Arbeitgeber beschäftigte
Elternteil die Aufwendungen trägt. Die Verwendung der Zuschüsse muss der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch entsprechende Originalbelege nachweisen.
Vorteil: Die Höhe des Zuschusses ist nicht beschränkt.
Aufmerksamkeiten, Geschenke des Arbeitgebers
Anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses, z.B. Geburtstag, kann
der Arbeitgeber Geschenke wie Blumen, Bücher, CDs oder Genussmittel bis zu einem
Betrag von 40,- € (incl. Mehrwertsteuer) an den Arbeitnehmer überreichen. Diese
Leistung ist steuer- und sozialabgabenfrei. Bei einem Höheren Wert fallen sowohl
Lohnsteuer als auch Sozialabgaben an.
Zuwendungen bei Jubiläen, wie auch Abfindungen
Für langjährige Mitarbeiter kann der Arbeitgeber Jubiläumszuwendungen als
Dank und zugleich Motivation weiterreichen.
Langjährige Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen auf
Veranlassung des Arbeitgebers beendet werden, können mit einer entsprechenden
Abfindung bedacht werden.
Diese Zuwendungen sind generell steuerpflichtig, werden jedoch ermäßigt
besteuert, nach der sogenannten Fünftelregelung. Die besagt, dass die
Steuerschuld für ein Fünftel der Zuwendung berechnet und anschließend mit fünf
multipliziert wird.
Belegschafts- und Personalrabatte
Überlässt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eigene Waren und
Dienstleistungen unentgeltlich oder mit Rabatt, dann sind diese bis zu einem
Betrag von 1080,- € im Jahr pro Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfrei.
Berechnungsgrundlage des Finanzamtes ist der um 4 % reduzierte
Endverbraucherpreis.
Prämien aus Kundenbindungsprogrammen
Sind Sie als Arbeitnehmer häufig mit dem Flieger dienstlich unterwegs, dann
profitieren Sie beispielsweise von sogenannten Bonusmeilen bei einer
Fluggesellschaft. Die private Nutzung dieser Prämien ist bis zu einem Betrag von
1.080,- € im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei.
Computer, Handy, Telefon
Die private Nutzung betrieblicher Geräte wie Computer, Laptops oder Handy
usw., durch den Arbeitnehmer ist steuer- und sozialabgabenfrei, unabhängig vom
Verhältnis beruflicher und privater Nutzung. Voraussetzung: Die Geräte werden
nur verliehen, bleiben aber im Eigentum des Arbeitgebers.
Verschenkt der Arbeitgeber diese betrieblichen Geräte, kann er dessen Wert
pauschal versteuern.
Betriebsveranstaltungen
Eine Firmen-Weihnachtsfeier oder auch ein gemeinsamer Betriebsausflug erhöht
die Motivation der Mitarbeiter und trägt zu einem guten Betriebsklima bei. Dafür
sind Kosten bis maximal 110,- € pro Arbeitnehmer bei bis zu 2 Veranstaltungen im
Jahr steuer- und sozialabgabenfrei.
Aktien zum Vorzugspreis
Erhalten Mitarbeiter Vermögensbeteiligungen in Form von Belegschaftsaktien
oder GmbH-Anteilen zum Vorzugspreis, dann ist die Hälfte des finanziellen
Vorteils daraus steuer- und sozialabgabenfrei - bis maximal 135,- € pro Jahr.
Erholungsbeihilfen
Gewährt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter Erholungsbeihilfen und versteuert
diese pauschal mit 25%, dann sind Beträge bis maximal 156,- € für den
Arbeitnehmer, 140,- € für seinen Ehepartner und 52,- € je Kind für den
Arbeitnehmer steuerfrei und für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer sozialabgabenfrei.
Essensgutscheine, Menü- und Restaurantchecks
Zuschüsse bis zum amtlichen Sachbezugswert in Höhe von 2,67 € pro Tag müssen
vom Arbeitnehmer voll versteuert werden. Es sei denn, der Arbeitgeber zahlt
darauf 25 % Pauschalsteuer, dann sind diese für den Arbeitnehmer steuer- und
sozialabgabenfrei.
Beträge zwischen 2,68 € und maximal 5,77 € täglich sind grundsätzlich steuer-
und sozialabgabenfrei. Bei höheren Beträgen fallen Steuern wie auch
Sozialabgaben an. Arbeitgeber sollten maximal 15 Schecks pro Monat ausgeben, um
regelmäßige Kontrollen zu vermeiden.
Umzugskosten
Ein Arbeitnehmer, der aus beruflichen Gründen umziehen muss, kann die
Umzugskosten von seinem Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen. Dazu muss er
lediglich die Höhe der Kosten anhand von Originalbelegen nachweisen.
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