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Versicherungsvertragsgesetz ab 2008
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Nach einer gründlichen Reformierung und Anpassung
an heutige Bedürfnisse gilt ab dem 01.01.2008 das neue
Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Einiges wurde nicht nur neu, sondern auch äußerst verbraucherfreundlich
geregelt. Konnten die Versicherer bisher viele Risiken auf den Kunden abwälzen,
so hat dieser ab 2008 wesentlich mehr Rechte. Neukunden (Vertragsabschluß ab
01.01.2008) profitieren sofort, für Bestandskunden (Vertragsabschluß vor dem
01.01.2008) gelten die neuen Regeln ab 01.01.2009.
Hier ein Überblick über die zahlreichen Verbesserungen:
Information und Beratung
Ab 01.01.2008 müssen Versicherer ihre potentiellen Kunden vor Vertragsabschluß
detailliert informieren, umfassend beraten und die Ergebnisse der Beratung in
einem Beratungsprotokoll festhalten, Der zukünftige Kunde muss schon bei
Antragstellung die Versicherungsbedingungen und ein Produktinformationsblatt
erhalten.
Vermittlerrichtlinie
Sie ist Teil des neuen Versicherungsvertragsgesetzes und schon am 22.05.2007 in
Kraft getreten. Danach muss jeder, der Versicherungen verkauft, eine
dementsprechende Qualifikation nachweisen, eine Vermögensschadenhaftpflicht
abschließen und im Vermittlerregister der IHK eingetragen sein. Vor einer
Produktempfehlung muss der Kunde nach seinen Wünschen und Bedürfnissen befragt
werden. Der Vermittler muss seine Empfehlung begründen.
Rücktrittsrecht
Bislang konnte der Versicherer noch Jahre nach Vertragsabschluß vom Vertrag
zurücktreten, wenn der Antragsteller Sachverhalte aus Unwissenheit verschwiegen
hat. Das gibt es nicht mehr. Der Kunde muss nur noch das angeben, wonach der
Versicherer ausdrücklich fragt.
Grobe Fahrlässigkeit
Ein Versicherungsnehmer, der einen Schaden grob fahrlässig verursacht oder eine
Obliegenheit verletzt, erhält ab 2008 zumindest eine Teilleistung, je nach
Schwere des Verschuldens. Nur bei Vorsatz muss die Versicherung auch zukünftig
nicht zahlen.
Laufzeit
Länger laufende Verträge konnten bisher erst zum Ende des fünften
Versicherungsjahres vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Zukünftig ist eine
Kündigung zum Ende des dritten Versicherungsjahres möglich, unter Einhaltung der
Dreimonatsfrist.
Kündigung
Bisher galt: Wer seine Police im Laufe des Versicherungsjahres kündigte, musste
dennoch die volle Prämie zahlen. Künftig zahlt er nur noch die Beiträge, die bis
zum Kündigungstag fällig waren.
Deutliche mehr Transparenz gibt es vor allem auch für Kunden mit
Lebensversicherungen:
Umfassende Information
Neben der ausführlichen Beratung und deren schriftlicher Dokumentation gehört
künftig auch die Offenlegung der gesamten Abschluss- und Vertriebskosten in
konkreten Euro-Beträgen dazu.
Vorzeitige Kündigung
Gab es bislang bei Kündigung einer Lebensversicherung in den ersten Jahren so
gut wie nichts von den eingezahlten Beiträgen zurück, so haben Kunden zukünftig
Anspruch auf einen garantierten Mindestrückkaufswert. Die Kosten muss der
Versicherer über 5 Jahre verteilen.
Stille Reserven
Alle Versicherer müssen ab 2008 ihre stillen Reserven offenlegen und ihre Kunden
bei Beendigung der Lebensversicherung zu 50% daran beteiligen.
Leistungsprognosen
Gibt der Versicherer dem Kunden Modellrechnungen zu Ablaufleistungen, so müssen
diese realistisch sein. Der Kunde muss zudem erkennen, dass es sich dabei
lediglich um eine Prognose und keine garantierte Leistung handelt.
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