Tina und Stephan Kaiser: "Wer die 8 Grundgesetze des Wohlstands kennt und sich der FinanzPlan-Idee bedient, kommt einfach gut mit seinem Geld aus."

 

 

Versicherungsvertragsgesetz ab 2008



Nach einer gründlichen Reformierung und Anpassung an heutige Bedürfnisse gilt ab dem 01.01.2008 das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Einiges wurde nicht nur neu, sondern auch äußerst verbraucherfreundlich geregelt. Konnten die Versicherer bisher viele Risiken auf den Kunden abwälzen, so hat dieser ab 2008 wesentlich mehr Rechte. Neukunden (Vertragsabschluß ab 01.01.2008) profitieren sofort, für Bestandskunden (Vertragsabschluß vor dem 01.01.2008) gelten die neuen Regeln ab 01.01.2009.


Hier ein Überblick über die zahlreichen Verbesserungen:


Information und Beratung

Ab 01.01.2008 müssen Versicherer ihre potentiellen Kunden vor Vertragsabschluß detailliert informieren, umfassend beraten und die Ergebnisse der Beratung in einem Beratungsprotokoll festhalten, Der zukünftige Kunde muss schon bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen und ein Produktinformationsblatt erhalten.


Vermittlerrichtlinie

Sie ist Teil des neuen Versicherungsvertragsgesetzes und schon am 22.05.2007 in Kraft getreten. Danach muss jeder, der Versicherungen verkauft, eine dementsprechende Qualifikation nachweisen, eine Vermögensschadenhaftpflicht abschließen und im Vermittlerregister der IHK eingetragen sein. Vor einer Produktempfehlung muss der Kunde nach seinen Wünschen und Bedürfnissen befragt werden. Der Vermittler muss seine Empfehlung begründen.


Rücktrittsrecht

Bislang konnte der Versicherer noch Jahre nach Vertragsabschluß vom Vertrag zurücktreten, wenn der Antragsteller Sachverhalte aus Unwissenheit verschwiegen hat. Das gibt es nicht mehr. Der Kunde muss nur noch das angeben, wonach der Versicherer ausdrücklich fragt.


Grobe Fahrlässigkeit

Ein Versicherungsnehmer, der einen Schaden grob fahrlässig verursacht oder eine Obliegenheit verletzt, erhält ab 2008 zumindest eine Teilleistung, je nach Schwere des Verschuldens. Nur bei Vorsatz muss die Versicherung auch zukünftig nicht zahlen.


Laufzeit

Länger laufende Verträge konnten bisher erst zum Ende des fünften Versicherungsjahres vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Zukünftig ist eine Kündigung zum Ende des dritten Versicherungsjahres möglich, unter Einhaltung der Dreimonatsfrist.


Kündigung

Bisher galt: Wer seine Police im Laufe des Versicherungsjahres kündigte, musste dennoch die volle Prämie zahlen. Künftig zahlt er nur noch die Beiträge, die bis zum Kündigungstag fällig waren.



Deutliche mehr Transparenz gibt es vor allem auch für Kunden mit Lebensversicherungen:


Umfassende Information

Neben der ausführlichen Beratung und deren schriftlicher Dokumentation gehört künftig auch die Offenlegung der gesamten Abschluss- und Vertriebskosten in konkreten Euro-Beträgen dazu.


Vorzeitige Kündigung

Gab es bislang bei Kündigung einer Lebensversicherung in den ersten Jahren so gut wie nichts von den eingezahlten Beiträgen zurück, so haben Kunden zukünftig Anspruch auf einen garantierten Mindestrückkaufswert. Die Kosten muss der Versicherer über 5 Jahre verteilen.


Stille Reserven

Alle Versicherer müssen ab 2008 ihre stillen Reserven offenlegen und ihre Kunden bei Beendigung der Lebensversicherung zu 50% daran beteiligen.


Leistungsprognosen

Gibt der Versicherer dem Kunden Modellrechnungen zu Ablaufleistungen, so müssen diese realistisch sein. Der Kunde muss zudem erkennen, dass es sich dabei lediglich um eine Prognose und keine garantierte Leistung handelt.

 



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