Tina und Stephan Kaiser: "Wer die 8 Grundgesetze des Wohlstands kennt und sich der FinanzPlan-Idee bedient, kommt einfach gut mit seinem Geld aus."

Unzulässige Bankgebühren

Banken erbringen eine Dienstleistung für den Kunden, die nicht in jedem Fall kostenpflichtig ist. Für typische Bankdienstleistungen, wie das Einrichten oder Schließen eines Girokontos, die Auflösung eines Sparbuches oder das Ändern und Verwalten eines Freistellungsauftrages, darf die Bank keine Gebühren verlangen. Lehnen Sie ein Vertragsangebot Ihrer Bank ab, darf sie auch dafür nichts berechnen.

Das gilt auch, wenn die Bank mit der Leistung eine gesetzliche Pflicht erfüllt, beispielsweise den Wert eines Hauses für eine Immobilienfinanzierung ermittelt. Diese Wertermittlungsgebühren darf sie nach Urteilen der Landgerichte Düsseldorf und Stuttgart nicht auf Ihre Kunden abwälzen.

Unzulässig ist auch eine Gebühr für die Löschungsbewilligung der Grundschuld nach Abschluss der Baufinanzierung. Auch Pfändungsbeschlüsse muss die Bank kostenfrei bearbeiten und monatlich überwachen.

Verstirbt ein Kunde, ist die Bank verpflichtet, den Erbfall und den Nachlass gebührenfrei zu bearbeiten.

Ist Ihr Konto nicht gedeckt und Ihre Bank verweigert daraufhin die Einlösung von Lastschriften, Überweisungen, Daueraufträgen oder Schecks, dann darf sie auch dafür keine Gebühr verlangen, denn sie handelt hier im eigenen Sicherheitsinteresse. Selbst die Mitteilung über die Nichtausführung ist kostenfrei.

 


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Erstellt am: 28.12.2009



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