Haushaltsbegleitgesetz 2006
(HBeglG 2006, BGBl. 2006 I, S. 1402 ff) (Quelle):
-
Der Umsatzsteuersatz steigt von derzeit 16%
auf dann 19% (§12 Abs. 1 UStG,
wir berichteten). Dies ist nicht,
wie oft behauptet eine Erhöhung um 3%, sondern um drei Prozentpunkte,
oder drei Sechzehntel oder 18,75% und damit die heftigste
Steuererhöhung seit 1949.
-
Auch bestimmte andere
Umsatzsteuersätze steigen, §24 Abs. 1 UStG. Der ermäßigte Steuersatz
von derzeit 7% für Lebensmittel, Kunstwerke und Druckerzeugnisse
bleibt erhalten.
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Die Versicherungssteuer steigt
ebenfalls um 18,75% von derzeit 16% auf dann 19% (§6 VStG). Auch
andere Steuersätze für andere Versicherungsarten steigen.
-
Das Gesetz regelt zudem Details
im Regionalisierungsgesetz und insbesondere die Verteilung der
Mineralölsteuer (Energiesteuer) des Bundes an die Länder zur
Finanzierung des öffentlichen Nahverkehrs.
Steueränderungsgesetz
2007
(StÄndG 2007, BGBl. 2006 I, S. 1652 ff) (Quelle):
-
Die Abzugsfähigkeit von Arbeitszimmern bei
Arbeitnehmern wird praktisch aufgehoben (§4 Abs. 5 Satz 1 EStG).
Arbeitszimmer werden ab 2007 nur noch anerkannt, wenn sie den
Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit
bilden - was selbst bei Lehrern nicht der Fall ist, denn sie
unterrichten ja in der Schule (und nicht im Arbeitszimmer).
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Bei Aufwendungen der Arbeitnehmer für die Wege
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. Unternehmer zwischen Wohnung
und Betriebsstätten sind ab 2007 die ersten 20 km nicht mehr
ansatzfähig (§4 Abs. 5a und §6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) (wir
berichteten)
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Eine ähnliche Verschärfung
tritt auch bei Familienheimfahrten in Kraft (§9 Abs. 2 EStG).
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Für Behinderte gibt es jedoch
Vorrechte, §9 Abs. 2 EStG n.F.: sie dürfen die tatsächlichen Kosten
ansetzen.
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Generell sind Fahrtkosten zur
Arbeit jetzt keine Werbungskosten mehr. Es gilt das sogenannte
"Werkstorprinzip", d.h. die Strecke bis zum Werkstor ist
Privatvergnügen der Arbeitnehmer bzw. Unternehmer. Die über 20 km
Wegstrecke hinausgehende verbleibende abzugsfähige Wegstrecke kann
nur noch "wie Werbungskosten" abgezogen werden, was keine
Kleinigkeit ist, sondern ein grundlegender Paradigmenwechsel.
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Aufwendungen für
Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des
Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG
können bei behinderten Kindern nur noch bis zum 25. (und nicht mehr
wie bisher bis zum 27.) Lebensjahr als Sonderausgaben anerkannt
werden, §10 Nr. 8 EStG.
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Der Werbungskosten-Pauschbetrag
bei Einkünften aus Kapitalvermögen ("Sparer-Freibetrag") sinkt bei
Ledigen von bisher 1.370 Euro auf 750 Euro und bei Verheiratet von
bisher 2.740 Euro auf dann 1.500 Euro pro Jahr (§20 Abs. 4 Satz 1
bis 3 EStG). Werden die bisher erteilten Freistellungsaufträge nicht
vom Bankkunden angepaßt, so dürfen sie ab 2007 von der Bank nur noch
nur zu 56,37% berücksichtigt werden.
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In §32a EStG wird eine
zusätzliche Tarifformel eingefügt, die die Grenzsteuer für Ledige im
Bereich zu versteuernder Einkünfte ab 250.000 Euro/Jahr und für
Verheiratet ab 500.000 Euro pro Jahr von bisher 42% auf dann 45%
anhebt ("Reichensteuer"). Ansonsten bleibt der Steuertarif
unverändert.
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Im neuen §32c EStG wird
zugleich eine Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften eingebaut, die
die Steuererhöhung für Gutverdiener teilweise wieder kassiert.
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Eine entsprechende Änderung
wird auch in §39b Abs. 2 Satz 8 EStG für gutverdienende
Lohnsteuerzahler eingeführt.
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Kindergeld wird nur noch bis
zum 25. (statt bisher bis zum 27.) Lebensjahr des Kindes gezahlt (§1
Abs. 2 Sazu 3 Bundeskindergeldgesetz).
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Die bisherigen
Steuerbefreiungen für Bergmannsprämien auf Auslandszuschläge
entfallen ersatzlos.
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Zuschläge für Nacht-, Sonn- und
Feiertagsarbeit werden zwangssozialversicherungspflichtig ab einem
Entgelt von 25 €/Stunde, bleiben aber steuerfrei
(Arbeitsentgeltverordnung)
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Eine Vielzahl technischer
Änderungen z.B. nur von Gesetzesreferenzen und §§-Nummern enthalten
keine materiellen Änderungen.
Jahressteuergsetz 2007
(StÄndG 2007, BGBl. 2006 I, S. 2878 ff) (Quelle):
-
Die eingeschränkte
Verlustberücksichtigung bei Steuerstundungsgestaltungen gilt künftig
für alle Einkünfte aus Kapitalvermögen (entsprechende Anwendung des
§ 15b EStG durch den neuen § 20 Abs. 2b EStG), und zwar rückwirkend
für den ganzen Veranlagungszeitraum 2006.
-
Entsprechend ändert sich die
Besteuerung verdeckter Gewinnausschüttungen (§32a KStG und §3 Nr. 40
EStG sowie §8b KStG).
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Für
Verlustfeststellungserklärungen gilt künftig die gleiche Abgabefrist
wie für Einkommensteuererklärungen.
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Eine Vergütung für eine
mehrjährige Tätigkeit ist künftig nur noch steuerlich begünstigt,
wenn die Tätigkeit über mindestens zwei Kalenderjahre und mindestens
zwölf Monate ausgeübt wurde.
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Beiträge zur Rürup-Rente werden
auch bei allen Selbstständigen mit dem gesetzlichen Anteil (in 2006:
62%) als Vorsorgeaufwendungen absetzbar sein.
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Arbeitgeber dürfen Geschenke an
Arbeitnehmer, die neben dem normalen Arbeitslohn anfallen, mit 30%
pauschal versteuern.
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Eine Bilanzberichtigung ist
künftig nur noch dann zulässig, wenn die darauf aufbauende
Steuerfestsetzung noch änderbar ist (§ 4 Abs. 2 EStG).
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Pauschalierung der
Einkommensteuer bei Sachzuwendungen (§37b EStG) auf 30%.
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Eine Freistellung von
Einkünften, die aufgrund von DBA in Deutschland nicht besteuert
werden ist nicht mehr möglich, wenn die Einkünfte im anderen Staat
nicht besteuert werden (§50d Abs. 9 EStG).
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Die Zusammenfassende Meldung
nach §18a UStG ist ab 2007 elektronisch abzugeben.
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Anlassungen der
Steuerberatergebührenordnung.
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Die Grundbesitzwertfeststellung
für unbebaute Grundstücke (§145 BewG) ergibt sich ab dem 01.01.2007
mit 80% des Bodenrichtwertes.
-
Vollständige Neubewertung bei
Erbbaurechten (§148 BewG).
-
Schließlich kann das Finanzamt
in Zukunft für die Erteilung von verbindlichen Auskünften über die
Behandlung bestimmter steuerlicher Sachverhalte in der Zukunft
Gebühren verlangen. Diese werden sich nach dem Wert des in der
Auskunft behandelten Steuergegenstandes richten.
Gesetz über steuerliche
Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur
Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
(SEStEG, BGBl. 2006 I, S. 2782 ff) (Quelle,
mehr zur
SE und zur
SCE):
-
Grenzüberschreitende
Umwandlungen und die Wahl der Rechtsform sollen auf EU-Ebene
erleichtert werden.
-
Das soll aber nicht zu Lasten
des deutschen Fiskus gehen: deutsche Besteuerungsrechte werden daher
bei Fortzug/Verlagerung "sichergestellt". Bei der Verlagerung von
Vermögen in das Ausland werden stille Reserven sofort besteuert. Zur
Abmilderung wurde noch die Bildung einer über fünf Jahre
aufzulösenden Rücklage (§ 4g EStG) beschlossen.
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Man spricht in diesem
Zusammenhang von der sogenannten "Entstrickung", §4 Abs. 1 Satz 3
und 4 EStG, §12 Abs. 1 KStG oder (bei Umwandlung) §11 Abs. 2 UmwStG.
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Bei Grenzüberschreitender
Verlagerung dürfen Verluste einer Kapitalgesellschaft nicht mehr auf
eine andere übertragen werden.
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Das System der dogenannten "einbringungsgeborenen
Anteile" wird aufgehoben. Dazu wird §8b Abs. 4 KStG für Neufälle
aufgehoben, eine Neuregelung dieser Fälle erfolgt durch §16 Abs. 5
EStG.
Gesetz zur Einführung einer
Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften
(BioKraftQuG, BGBl. 2006 I, S. 3180 ff) (Quelle,
Bericht des BWL-Boten):
-
Biokraftstoff muß ab 2007
normalem Treibstoff beigemischt werden, §37a BImSchG, die
Beimischung muß monatlich nachgewiesen werden, Nachweise gelten als
Steueranmeldung im Sinne der Abgabenordnung (§37c BImSchG).
-
Die Beimischungsquote beträgt
in 2007 für Diesel 4,4% und für Benzin 1,2% und steigt bis 2015 auf
8%.
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Da Biotreibstoff wesentlich
teurer in der Herstellung ist, sorgt dies für einen nachhaltigen
Benzinpreisanstieg.
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Der beigemischte Biotreibstoff
wird zudem mit dem vollen Satz für Diesel beziehungsweise Benzin
besteuert. Insofern fällt die bisherige Steuerermäßigung für
Biotreibstoffe fort.
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bei Nichteinhalten der
Beimischungsquote gilt ein Strafsteuersatz, der bei 60 Cent pro
Liter für Biodiesel und 90 Cent pro Liter für Ottokraftstoff liegt,
§37c BImSchG.
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Ermäßigungen für das
produzierende Gewerbe werden angepasst an das EU-Recht: der
ermäßigte Steuersatz wird ausgeweitet, der Spitzenausgleich dafür
eingeschränkt.
Erstes Gesetz zum Abbau
bürokratischer Hemmnisse
(Erstes Bürokratieabbaugesetz, BGBl. 2006 I, S. 1970 ff) (Quelle,
frühere Zusammenfassung):
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Im Datenschutzrecht werden verschiedene
Erleichterungen eingeführt, u.a. steigt die Grenze, ab der bei
nichtöffentlichen Stellen ein Datenschutzbeauftragter bestellt
werden muß, auf über neun mit der Datenerfassung beschäftigte
Personen (wir
berichteten). Das ist eine große
Erleichterung für Freiberufler und viele Kleinbetriebe.
-
Zugleich wird für
Datenschutzverletzungen durch Datenschutzbeauftragte eine neue
Strafnorm in §203 StGB eingeführt.
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Arbeitgeber können jetzt den gleichen
Sozialversicherungsbetrag wie im Vormonat zahlen und veränderliche
Bestandteile nachzahlen. Die
aufwendige und fehleranfällige Vorausschätzung
kann damit jetzt unterbleiben (§23 Abs. 1 SGB IV).
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Die Buchführungspflichtgrenze nach §141 Abs. 1
Nr. 1 AO i.H.v. 350.000 Euro Umsatz/Jahr wird auf 500.000 Euro
Umsatz/Jahr angehoben (wir
berichteten). Die anderen
Grenzwerte (Gewinn usw.) bleiben aber unverändert.
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Rechnungen bzw. Quittungen über
Kleinbeträge i.S.d. §33 UStDV sind jetzt bis 150 Euro (statt bisher
100 Euro) von bestimmten Angabepflichten befreit.
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Berichtigungen des
Vorsteuerabzuges können jetzt nach §15a UStG in kollektiven
Berichtigungseinheiten (statt einzeln pro zu berichtigendem
Wirtschaftsgut) durchgeführt werden.
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Statistische Berichtspflichten
werden im Hochbaustatistikgesetz, im Gesetz über die Lohnstatistik,
im Gesetz über die Statistik im produzierenden Gewerbe, in der
Gewerbeordnung, im Chemikaliengesetz, im Fahrlehrergesetz, im
Personenbeförderungsgesetz und in der Biozid-Zulassungsverordnung
gelockert oder abgeschafft.
Gesetz über elektronische
Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das
Unternehmensregister
(EHUG, BGBl. 2006 I, S. 2553 ff) (Quelle,
wir berichteten):
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Ab 2007 werden alle Handelsregister der
einzelnen Gerichte in der Webseite
http://www.unternehmensregister.de
zusammengefasst. Die Seite wird vom Bundesjustizministerium geführt
und ist wie bisher schon die Handelsregister öffentlich, aber jetzt
überregional viel leichter zugänglich (§8b HGB).
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Die Einsichtnahme bleibt
jedermann ohne Bedarfsnachweis gestattet (§9 HGB). Schuldner- oder
andere Recherchen, wie sie der BWL-Bote bisweilen führt, werden
damit viel einfacher.
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Zuständig bleiben jedoch die
Gerichte vor Ort, §10 HGB.
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Auch inländische
Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen sind einzutragen. Die
neu gefassten §§13 ff HGB enthalten hierfür eine Vielzahl von
Detailvorschriften.
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Die Offenlegung der Abschlüsse
von Kapitalgesellschaften, die bisher erst ab einer bestimmten Größe
der Gesellschaft (§267 HGB) im Bundesanzeiger erfolgen mußte, findet
jetzt stets im elektronischen Bundesanzeiger statt (neu gefasster
§325 HGB). Auch die Recherche von Unternehmensdaten ist damit viel
leichter.
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Der Betreiber des
elektronischen Bundesanzeigers prüft die eingereichten Abschlüsse
auf Vollständigkeit und mahnt die Unternehmen in bestimmten Fällen
ab (§329 HGB). Dies soll die unberechtigte Inanspruchnahme von
Erleichterungen z.B. aufgrund von §327a HGB oder aufgrund der
Größenklasse nach §267 HGB verhindern und damit den
Informationsnutzen des Abschlusses wahren.
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Die Ordnungsgeldvorschrift bei
Verstößen nach §335 HGB wird neu gefaßt und schärfer, um die teils
massenhaften Verstöße gegen Offenlegungs- und Einreichungspflichten
abzustellen.
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Sehr ähnliche Regelungen gelten
auch für Genossenschaften. Art. 3 EHUG ändert das GenG entsprechend.
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Auch die anderen
rechtsformenspezifischen Regelwerke wie das AktG, das UmwG oder das
GmbHG werden entsprechend angepaßt.
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Durch eine Vielzahl von
Änderungen der Registerverordnung soll diese auf die Führung des
elektronischen Handelsregisters vorbereitet werden (Art. 5 EHUG).
Und ein Kommentar? Alles ändert sich, aber
kaum etwas wird besser. Während man durch die Änderungen durch das EHUG
unseriöse Geschäftemacher und andere Schuldner wie
diesen hier oder
jenen dort viel leichter finden kann,
sich Deutschland also endlich an international längst übliche
Gepflogenheiten anpasst, enthalten praktisch alle Steuerrechtsänderungen
aus dieser Zusammenfassung Verschärfungen - oder, um es mit Merkel zu
sagen, Zumutungen. Ob das Anfang des Jahres zu einem großen Steuerschock
führt, bleibt abzuwarten - von wirtschaftspolitischer Vernunft oder gar
dem Willen, dieses Land voranzubringen, zeugt das jedenfalls nicht. Eher
von einer neuen Krötenwanderung: die Kröten wandern ab 2007 noch
schneller von unseren Taschen in ihre.
Es versteht sich
von selbst, dass alle hier zusammengefassten Änderungen längst auf der
BWL CD berücksichtigt sind. Bestellungen unter
http://www.bwl-bote.de
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