Sonderkündigungsrecht beim Krankenkassenwechsel
Bis Ende 2008 hatten pflicht- und freiwillig versicherte Mitglieder einer Krankenkasse bei Beitragserhöhungen ein Sonderkündigungsrecht. Mit Einführung des Gesundheitsfonds zum 01.01.2009 gibt es zwischen den einzelnen Krankenkassen keine Beitragsunterschiede mehr.
Dennoch besteht für Kassenmitglieder weiterhin ein Sonderkündigungsrecht, nämlich dann, wenn die Krankenkasse einen so genannten Zusatzbeitrag erhebt, einen erhobenen Zusatzbeitrag nochmals erhöht oder Prämienrückerstattungen reduziert bzw. einstellt.
In diesen Fällen kann die Mitgliedschaft bis zur erstmaligen Fälligkeit des Zusatzbeitrages oder der Prämienreduzierung mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Hier entfällt die Bindefrist von 18 Monaten. Während der zweimonatigen Kündigungsfrist muss der angekündigte oder erhöhte Zusatzbeitrag auch nicht gezahlt werden.
Die Krankenkasse muss ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor Fälligkeit des Zusatzbeitrages darüber informieren und auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen.
Wer einen Wahltarif abgeschlossen hat, ist 3 Jahre daran gebunden und hat keinen Anspruch auf das Sonderkündigungsrecht.
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Erstellt am: 28.12.2009
