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Solidaritätszuschlag 2002 verfassungsgemäß ?
(Pressemitteilung Nr. 12 vom 29.11.2005) FG Münster:
Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß: Keine Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht
Es verstößt nicht gegen das Grundgesetz, dass auch mehrere Jahre
nach der Wiedervereinigung ein Solidaritätszuschlag zur
Einkommensteuer erhoben wird. Dies entschied in einem heute
veröffentlichten Urteil der 12. Senat des Finanzgerichts Münster
(Urteil vom 27.09.2005, Aktenzeichen 12 K 6263/03 E) .
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall waren die Kläger der
Meinung, dass der Solidaritätszuschlag spätestens seit dem Jahr 2002
eine verfassungswidrige Sondersteuer darstelle. Der Staat sei nur
berechtigt, zur Bewältigung von Notständen Sonderabgaben von kurzer
Dauer zu erheben. Diese Voraussetzung erfülle der
Solidaritätszuschlag nicht mehr.
Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster war anderer Auffassung und
wies die Klage ab. Das Solidaritätszuschlaggesetz sei
verfassungsgemäß. Da das Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag in
den allgemeinen Haushalt einfließe, handele es sich nicht um eine
Sonderabgabe, sondern um eine Steuer in Gestalt einer
Ergänzungsabgabe.
Dem Gesetzgeber stehe bei der Erschließung von Steuerquellen ein
weit reichender Gestaltungsspielraum zu, der bei Erlass des
Solidaritätszuschlaggesetzes nicht überschritten worden sei. Der
Zweck, die Einnahmen wegen der mit der Wiedervereinigung
zusammenhängenden finanziellen Belastungen zu verbessern, sei in der
Gesetzesbegründung nachvollziehbar dargestellt. Darin, dass der
Gesetzgeber für das Jahr 2002 an dem Solidaritätszuschlag
festgehalten habe, liege ebenfalls kein Verfassungsverstoß.
Die Finanzlage des Bundeshaushalts habe sich von 1990 bis 2002
kontinuierlich und in erheblichem Umfang verschlechtert. Der
Gesetzgeber habe deshalb Maßnahmen zur Stabilisierung des Haushalts
treffen müssen.
Ob die mit der Wiedervereinigung zusammenhängenden Kosten auf andere
Weise hätten finanziert werden können, entziehe sich wegen des weit
reichenden Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers einer Beurteilung
durch das Gericht.
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