Tina und Stephan Kaiser: "Wer die 8 Grundgesetze des Wohlstands kennt und sich der FinanzPlan-Idee bedient, kommt einfach gut mit seinem Geld aus."

 

Sichern Sie sich als Auftraggeber beim
Thema Scheinselbstständigkeit ab
 



Scheinselbständigkeit – was bedeutet das eigentlich genau ?

Die Sozialversicherung unterscheidet zwischen Selbständigen und abhängig Beschäftigten.

Der abhängig Beschäftigte ist in allen Sozialversicherungen (Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung) sozialversicherungspflichtig.

Die Beiträge teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer (außer für der Unfallversicherung – hier zahlt alleine der Arbeitgeber).

Wird aber ein Beschäftigungsverhältnis verschleiert, um sich die Sozialversicherungsbeiträge zu 'ersparen', so spricht man von Scheinselbständigkeit.


Wo ist für Sie als Auftraggeber die Problematik?

Nun, wenn Sie als selbstständiger Auftraggeber jemandem Aufträge erteilen und sich später herausstellt, dass Ihr Geschäftspartner als Scheinselbstständiger eingestuft wurde, besteht die Gefahr, dass Sie die Sozialversicherungsbeiträge nachbezahlen müssen.

Deshalb sollten Sie sich als Auftraggeber bei Kleinunternehmern und Ein-Mann-Betrieben, von denen Sie nicht sicher wissen, ob diese auch noch für andere Auftraggeber tätig sind, schriftlich bestätigen lassen, dass diese nicht scheinselbstständig sind.

Ein entsprechendes Musterschreiben können Sie sich   hier kostenfrei herunterladen.
 



Hier noch eine Zuschrift eines Lesers, der selbst Betriebsprüfer bei der Deutschen Rentenversicherung ist und für die wir uns herzlich bedanken möchten. Er schrieb uns am 04.04.2008:


Hallo Frau Kaiser,

da ich beruflich Betriebsprüfer bin bei der Deutschen Rentenversicherung bin, möchte ich Ihnen zu diesem Bereich etwas mitteilen.

Der Musterbogen schützt den Auftraggeber insofern nicht davor, im Falle einer Betriebsprüfung die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge zu tragen. Allenfalls schreckt er die sog. echten Scheinselbstständigen evtl. ab.

Ab 01.01.2008 sind bei allen aufgegriffenen und eindeutigen Fällen die Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen einer normalen Betriebsprüfung sofort fällig.

Bei Fällen, die bei Betriebsprüfungen bis 31.12.2007 festgestellt wurden, haben eingelegte Rechtsmittel eine aufschiebende Wirkung. Die Beiträge werden dann erst bei Rechtskraft des Bescheides (ggf. nach Abschluss des Verfahrens beim Sozialgericht) fällig.

Meine Empfehlung an den Auftraggeber lautet daher, sich vom Auftragnehmer einen Bescheid zeigen zu lassen, dass dessen Status bereits geklärt wurde. Wichtig ist dabei, dass es genau die Tätigkeit betrifft, die der Auftragnehmer wahrnimmt.

Ein Bescheid über eine Tätigkeit als Handelsvertreter deckt nicht gleichzeitig die Selbstständigkeit als z. B. Fliesenleger oder Kraftfahrer oder Kurierfahrer etc. ab. Im Zweifelsfall kann der Auftraggeber nach Beginn des Geschäftsverhältnisses einen Antrag auf Klärung des Status seines Auftragsnehmers bei der Deutschen Rentenversicherung stellen.

Allein die unterschriebene Erklärung (welche Sie empfehlen) kann unter Umständen nicht ausreichen und schützt den Auftraggeber nicht vor der Nachzahlung während einer Betriebsprüfung, denn oft ist bei den 1-Mann Unternehmern privatrechtlich nichts zu holen und im Zweifelsfall bleibt der Auftraggeber auf der unterschriebenen Erklärung und den nachzuzahlenden SV-Beiträgen sitzen.

Vielleicht können Sie dieses im nächsten Newsletter herausstellen. Gern können Sie auf meine Informationen zurück greifen und diese auch umformulieren."


Mit freundlichen Grüßen

 



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