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Sichern Sie sich als Auftraggeber beim
Thema Scheinselbstständigkeit ab
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Scheinselbständigkeit – was bedeutet das eigentlich genau ?
Die Sozialversicherung unterscheidet zwischen Selbständigen und abhängig
Beschäftigten.
Der abhängig Beschäftigte ist in allen Sozialversicherungen (Renten-, Kranken-,
Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung) sozialversicherungspflichtig.
Die Beiträge teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer (außer für der
Unfallversicherung – hier zahlt alleine der Arbeitgeber).
Wird aber ein Beschäftigungsverhältnis verschleiert, um sich die
Sozialversicherungsbeiträge zu 'ersparen', so spricht man von
Scheinselbständigkeit.
Wo ist für Sie
als Auftraggeber die Problematik?
Nun, wenn Sie als selbstständiger Auftraggeber jemandem Aufträge erteilen und
sich später herausstellt, dass Ihr Geschäftspartner als Scheinselbstständiger
eingestuft wurde, besteht die Gefahr, dass Sie die
Sozialversicherungsbeiträge nachbezahlen müssen.
Deshalb sollten Sie sich als Auftraggeber bei Kleinunternehmern und
Ein-Mann-Betrieben, von denen Sie nicht sicher wissen, ob diese auch noch für
andere Auftraggeber tätig sind, schriftlich bestätigen lassen, dass diese nicht
scheinselbstständig sind.
Ein entsprechendes Musterschreiben können Sie sich
hier kostenfrei herunterladen.
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Hier noch eine
Zuschrift eines Lesers, der selbst Betriebsprüfer
bei der Deutschen Rentenversicherung ist und für die wir uns herzlich bedanken möchten.
Er schrieb uns am 04.04.2008:
Hallo Frau Kaiser,
da ich beruflich Betriebsprüfer bin bei der Deutschen Rentenversicherung bin,
möchte ich Ihnen zu diesem Bereich etwas mitteilen.
Der Musterbogen schützt den Auftraggeber insofern nicht davor, im Falle einer
Betriebsprüfung die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge zu tragen.
Allenfalls schreckt er die sog. echten Scheinselbstständigen evtl. ab.
Ab 01.01.2008 sind bei allen aufgegriffenen und eindeutigen Fällen die
Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen einer normalen Betriebsprüfung sofort
fällig.
Bei Fällen, die bei Betriebsprüfungen bis 31.12.2007 festgestellt wurden, haben
eingelegte Rechtsmittel eine aufschiebende Wirkung. Die Beiträge werden dann
erst bei Rechtskraft des Bescheides (ggf. nach Abschluss des Verfahrens beim
Sozialgericht) fällig.
Meine Empfehlung an den Auftraggeber lautet daher, sich vom Auftragnehmer einen
Bescheid zeigen zu lassen, dass dessen Status bereits geklärt wurde. Wichtig ist
dabei, dass es genau die Tätigkeit betrifft, die der Auftragnehmer wahrnimmt.
Ein Bescheid über eine Tätigkeit als Handelsvertreter deckt nicht gleichzeitig
die Selbstständigkeit als z. B. Fliesenleger oder Kraftfahrer oder Kurierfahrer
etc. ab. Im Zweifelsfall kann der Auftraggeber nach Beginn des
Geschäftsverhältnisses einen Antrag auf Klärung des Status seines
Auftragsnehmers bei der Deutschen Rentenversicherung stellen.
Allein die unterschriebene Erklärung (welche Sie empfehlen) kann unter Umständen
nicht ausreichen und schützt den Auftraggeber nicht vor der Nachzahlung während
einer Betriebsprüfung, denn oft ist bei den 1-Mann Unternehmern privatrechtlich
nichts zu holen und im Zweifelsfall bleibt der Auftraggeber auf der
unterschriebenen Erklärung und den nachzuzahlenden SV-Beiträgen sitzen.
Vielleicht können Sie dieses im nächsten Newsletter herausstellen. Gern können
Sie auf meine Informationen zurück greifen und diese auch umformulieren."
Mit freundlichen Grüßen
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