Tina und Stephan Kaiser: "Wer die 8 Grundgesetze des Wohlstands kennt und sich der FinanzPlan-Idee bedient, kommt einfach gut mit seinem Geld aus."

 

Neuregelung zur Berechnung der AfA




Im Zuge der Unternehmenssteuerreform 2008 hat sich die steuerliche Behandlung von beweglichen, abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gravierend verändert. Vom Gesetzgeber wurde die degressive Abschreibung ersatzlos gestrichen.

Damit gilt eine neue Abschreibungspflicht für alle ab 01.01.2008 angeschafften Wirtschaftsgüter. Sie dürfen nur noch linear abgeschrieben werden.


Eine Unterscheidung erfolgt dabei nach folgenden Wertgrenzen:


1.  bis 150 Euro

Die Anschaffungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können auch zukünftig im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben werden, allerdings nur bis zu einem Betrag von 150 Euro netto. Es gibt keine Wahlmöglichkeit mehr, die Sofortabschreibung ist zwingend im Jahr der Anschaffung.



2. über 150 Euro bis 1.000 Euro

Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten mehr als 150 Euro bis einschließlich 1.000 Euro betragen, müssen ab 2008 in einem sogenannten Sammelposten erfasst werden.

Dieser wird gleichmäßig über einen Zeitraum von 5 Jahren abgeschrieben, d.h. pro Jahr 20% von allen im Sammelposten erfassten Wirtschaftsgüter. Dabei spielt die betriebsgewöhnliche oder tatsächliche Nutzungsdauer keine Rolle mehr. Sollte ein im Sammelposten erfasstes Wirtschaftsgut vor Ablauf der 5 Jahre verloren gehen, zerstört oder verkauft werden, ist das für die 5jährige pauschale Abschreibung nicht relevant.

Damit wird eine generelle Nutzungsdauer von 5 Jahren unterstellt. Abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Wirtschaftsgutes als Zugang zu den Sammelposten, bestehen keine weiteren Aufzeichnungspflichten.

Beispiel: Kauf eines Druckers für 200 Euro netto in 2008. Dieser wird als Zugang zum Sammelposten 2008 erfasst und über 5 Jahre (2008, 2009, 2010, 2011, 2012) linear abgeschrieben. Geht der Drucker in 2010 kaputt und lässt sich auch nicht mehr reparieren, läuft die Abschreibung jedoch bis 2012 weiter. Wird der Drucker entsorgt und ein neuer, preisgleicher Drucker in 2010 angeschafft, so wird dieser dann als Zugang in den Sammelposten des Jahres 2010 erfasst und wiederum über 5 Jahre (bis 2014) gleichmäßig abgeschrieben. Die Entsorgung des alten Druckers wird nicht als Anlagenabgang erfasst.



3. über 1.000 Euro

Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 1.000 Euro liegen, werden wie bisher, entsprechend ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abgeschrieben, laut AfA-Tabelle. Wurden diese erst nach dem 01.01.2008 angeschafft, gilt die lineare Abschreibung.


(Stand April 2008)

 



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