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Neuregelung zur Berechnung der AfA
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Im Zuge der Unternehmenssteuerreform 2008 hat sich die steuerliche Behandlung
von beweglichen, abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gravierend
verändert. Vom Gesetzgeber wurde die degressive Abschreibung ersatzlos
gestrichen.
Damit gilt eine neue Abschreibungspflicht für alle ab 01.01.2008 angeschafften
Wirtschaftsgüter. Sie dürfen nur noch linear abgeschrieben werden.
Eine Unterscheidung erfolgt dabei nach folgenden Wertgrenzen:
1. bis 150 Euro
Die Anschaffungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
können auch zukünftig im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben werden,
allerdings nur bis zu einem Betrag von 150 Euro netto. Es gibt keine
Wahlmöglichkeit mehr, die Sofortabschreibung ist zwingend im Jahr der
Anschaffung.
2. über 150 Euro bis 1.000 Euro
Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten mehr als 150 Euro
bis einschließlich 1.000 Euro betragen, müssen ab 2008 in einem sogenannten
Sammelposten erfasst werden.
Dieser wird gleichmäßig über einen Zeitraum von 5 Jahren abgeschrieben, d.h. pro
Jahr 20% von allen im Sammelposten erfassten Wirtschaftsgüter. Dabei spielt
die betriebsgewöhnliche oder tatsächliche Nutzungsdauer keine Rolle mehr. Sollte
ein im Sammelposten erfasstes Wirtschaftsgut vor Ablauf der 5 Jahre verloren
gehen, zerstört oder verkauft werden, ist das für die 5jährige pauschale
Abschreibung nicht relevant.
Damit wird eine generelle Nutzungsdauer von 5 Jahren unterstellt. Abgesehen
von der buchmäßigen Erfassung des Wirtschaftsgutes als Zugang zu den
Sammelposten, bestehen keine weiteren Aufzeichnungspflichten.
Beispiel: Kauf eines Druckers für 200 Euro netto in 2008. Dieser wird als Zugang
zum Sammelposten 2008 erfasst und über 5 Jahre (2008, 2009, 2010, 2011, 2012)
linear abgeschrieben. Geht der Drucker in 2010 kaputt und lässt sich auch nicht
mehr reparieren, läuft die Abschreibung jedoch bis 2012 weiter. Wird der Drucker
entsorgt und ein neuer, preisgleicher Drucker in 2010 angeschafft, so wird
dieser dann als Zugang in den Sammelposten des Jahres 2010 erfasst und wiederum
über 5 Jahre (bis 2014) gleichmäßig abgeschrieben. Die Entsorgung des alten
Druckers wird nicht als Anlagenabgang erfasst.
3. über 1.000 Euro
Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 1.000 Euro
liegen, werden wie bisher, entsprechend ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
abgeschrieben, laut AfA-Tabelle. Wurden diese erst nach dem 01.01.2008
angeschafft, gilt die lineare Abschreibung.
(Stand April 2008)
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