Tina und Stephan Kaiser: "Wer die 8 Grundgesetze des Wohlstands kennt und sich der FinanzPlan-Idee bedient, kommt einfach gut mit seinem Geld aus."

 

Mehr Geld für gekündigte Lebensversicherungen
 



Wer seine Lebensversicherung vorzeitig aufgegeben hat, erhält jetzt mehr Geld zurück: Der Bundesgerichtshof verschafft Kunden, die ihre Lebensversicherung gekündigt haben höhere Rückzahlungen.
 

Worum geht es ? 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das bisherige Kostensystem der Kapitallebensversicherung in Frage gestellt (Az. IV ZR 162/03). Drei Versicherte hatten gegen die Allianz und die Provinzial geklagt, weil ihnen zu wenig Geld zurückerstattet worden sei, nachdem sie ihre Lebensversicherung in den ersten Jahren nach Vertragsschluss gekündigt hatten. Ein Versicherter erhielt überhaupt nichts mehr zurück, obwohl er 2.000 Euro eingezahlt hatte. Die Richter entschieden jetzt, dass einer Kündigung kein Totalverlust folgen dürfte.

Sie profitieren von dieser Entscheidung, wenn Sie in der Zeit von August 1994 und Mitte 2001 ihren Vertrag unterschrieben haben. Haben sie ihre Police dann frühzeitig abgebrochen, bekamen sie häufig nur einen Bruchteil ihrer eingezahlten Beiträge zurück.

Wer innerhalb der ersten beiden Jahre aufgab, erhielt häufig gar nichts. Denn die Beiträge am Anfang der Laufzeit werden hauptsächlich für die Abschlussgebühr und Provision des Vermittlers verwendet. Der BGH stoppte das jetzt und viele Kunden können jetzt Geld zurückverlangen. Ihnen stehen als Mindestsumme etwa 40 Prozent ihrer eingezahlten Beiträge zu, so der Verbraucherbeauftragte (Ombudsmann) Wolfgang Römer.


Unser Tipp:

Verbraucherschützer sind der Meinung, dass neben der Entstehung des Anspruchs (in diesem Fall also die Kündigung bzw. die Beitragsfreistellung), auch die Kenntnis der Ansprüche erforderlich ist, damit die Verjährungsfrist beginnen kann.

Die Kenntnis über die Ansprüche kam aber erst mit den Urteilen vom 12. Oktober 2005. Nach dieser Argumentation läuft die Verjährungsfrist ab dem 1. Januar 2006 über fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2010.

Deshalb raten wir dazu, auch ältere (also vor 1994) abgeschlossene Verträge nachzuprüfen, denn auch hier wurde der Stornoabzug mit hoher Wahrscheinlichkeit oftmals falsch berechnet...

 
So müssen Sie reagieren:
 
Wenn Sie Ihren Vertrag gekündigt oder beitragsfrei gestellt haben, sollten Sie Ihre Ansprüche sichern. Einen Musterbrief an die Versicherungsunternehmen können Sie sich hier als Word-Datei herunterladen.   Download der Word-Datei für Ihre Anfrage




Nachtrag vom 03.12.2009:

Das Landgericht Hamburg hat am 20. November 2009 in drei Urteilen gegen die Versicherer Deutscher Ring, Hamburg-Mannheimer und Generali (Volksfürsorge) auf die Klagen der Verbraucherzentrale Hamburg entschieden, dass mehrere von den Versicherern verwendete Klauseln zur Kündigung und zur Beitragsfreistellung intransparent und damit unwirksam sind (Az.: 324 O 1116/07, 1136/07, 1153/07).

Dem Kunden sei „weder das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nachteile bei einer Kündigung vor Augen, noch wird eine Vergleichbarkeit mit anderen Angeboten, auch anderen Kapitalanlagen, erreicht“ (Pressemitteilung des Gerichts). Verbraucher, die seit 2001 eine Kapitallebens- oder private Rentenversicherung abgeschlossen und seither gekündigt haben, können jetzt Nachschlag auf den meist mageren Rückkaufswert fordern.

Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005, mit der die seinerzeit bis Herbst 2001 verwendeten Klauseln beanstandet worden waren. Gegenstand der jetzt in Hamburg entschiedenen Verfahren sind die seit dem Herbst 2001 von fast allen Versicherungsunternehmen verwendeten neuen Klauseln. Die Urteile haben also Grundsatzbedeutung für die gesamte Versicherungswirtschaft.

Jedes Jahr werden rund 4 Millionen Kapital bildende Versicherungen gekündigt. Dann werden die Nachteile durch hohe Abschluss- und Vertriebskosten und die nachteilige Kostenverrechnung sichtbar. Die Kunden verlieren oft mehrere Tausend Euro pro Vertrag. Dieser Missstand wird durch die heutigen Urteile nicht beseitigt, aber gemildert. Wer kündigt, kann etwa die Hälfte des eingezahlten Geldes zurück fordern. Liegt die Kündigung schon länger zurück, ist ein Nachschlag fällig. Überdies ist ein Stornoabzug – eine Art Kündigungsstrafe – nicht mehr erlaubt.

Wir schätzen die Summe, die die Versicherungswirtschaft nun an die Verbraucher zahlen muss, auf rund 12 Milliarden Euro. Auch wenn die Versicherer Berufung gegen die Entscheidungen einlegen, rät die Verbraucherzentrale: „Betroffene sollten sofort ihre Ansprüche anmelden. Die Versicherer werden die Kunden nicht von sich aus informieren, sondern das Problem aussitzen“.

(Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg)

 



Zurück zur Übersicht

Was gibt es Hilfreiches im FinanzplanShop?
Uns jetzt ein neues Fachthema vorschlagen
 


Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass bei der Vielzahl an Informationen trotz größter Sorgfalt nicht garantiert werden kann, dass alle richtig oder aktuell sind.

Sollten Informationen fehlerhaft sein, möchten wir Sie bitten, uns dies mitzuteilen. Wenn Sie der Meinung sind, dass gegen Ihr Copyright verstoßen wurde, geben Sie uns bitte kurz Bescheid. Da wir viele Beiträge von unseren Anwendern erhalten, können wir die Herkunft nicht in jedem Fall überprüfen.








 




AKTUELLES und NEWS:

Schon gelesen? Die Grundgesetze des Wohlstands




SEO Social Bookmark Script