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Wer seine Lebensversicherung vorzeitig aufgegeben hat, erhält jetzt mehr Geld
zurück: Der Bundesgerichtshof verschafft Kunden, die ihre Lebensversicherung
gekündigt haben höhere Rückzahlungen.
Worum geht es ?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das bisherige Kostensystem der
Kapitallebensversicherung in Frage gestellt (Az. IV ZR 162/03). Drei Versicherte
hatten gegen die Allianz und die Provinzial geklagt, weil ihnen zu wenig Geld
zurückerstattet worden sei, nachdem sie ihre Lebensversicherung in den ersten
Jahren nach Vertragsschluss gekündigt hatten. Ein Versicherter erhielt überhaupt
nichts mehr zurück, obwohl er 2.000 Euro eingezahlt hatte. Die Richter entschieden
jetzt, dass einer Kündigung
kein Totalverlust folgen dürfte.
Sie profitieren von dieser Entscheidung, wenn Sie in der Zeit von August 1994 und Mitte 2001 ihren Vertrag
unterschrieben haben. Haben sie ihre Police dann frühzeitig abgebrochen, bekamen
sie häufig nur einen Bruchteil ihrer eingezahlten Beiträge zurück.
Wer innerhalb
der ersten beiden Jahre aufgab, erhielt häufig gar nichts. Denn die Beiträge am
Anfang der Laufzeit werden hauptsächlich für die Abschlussgebühr und Provision
des Vermittlers verwendet. Der BGH stoppte das jetzt und viele Kunden können
jetzt Geld zurückverlangen. Ihnen stehen als Mindestsumme etwa 40 Prozent ihrer
eingezahlten Beiträge zu, so der Verbraucherbeauftragte (Ombudsmann) Wolfgang
Römer.
Unser Tipp:
Verbraucherschützer sind der Meinung, dass neben der Entstehung des Anspruchs
(in diesem Fall also die Kündigung bzw. die Beitragsfreistellung), auch die
Kenntnis der Ansprüche erforderlich ist, damit die Verjährungsfrist beginnen
kann.
Die Kenntnis über die Ansprüche kam aber erst mit den Urteilen vom 12. Oktober
2005. Nach dieser Argumentation läuft die Verjährungsfrist ab dem 1. Januar 2006
über fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2010.
Deshalb raten wir dazu, auch ältere (also vor 1994) abgeschlossene Verträge
nachzuprüfen, denn auch hier wurde der Stornoabzug mit hoher Wahrscheinlichkeit
oftmals falsch berechnet...
So müssen Sie reagieren:
Wenn Sie Ihren Vertrag gekündigt oder beitragsfrei gestellt haben, sollten Sie Ihre Ansprüche sichern.
Einen Musterbrief an die Versicherungsunternehmen können Sie sich hier als
Word-Datei herunterladen.
Download der Word-Datei für Ihre Anfrage
Nachtrag vom 03.12.2009:
Das Landgericht Hamburg hat am 20. November 2009 in drei Urteilen gegen die
Versicherer Deutscher Ring, Hamburg-Mannheimer und Generali (Volksfürsorge) auf
die Klagen der Verbraucherzentrale Hamburg entschieden, dass mehrere von den
Versicherern verwendete Klauseln zur Kündigung und zur Beitragsfreistellung
intransparent und damit unwirksam sind (Az.: 324 O 1116/07, 1136/07, 1153/07).
Dem Kunden sei „weder das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nachteile bei
einer Kündigung vor Augen, noch wird eine Vergleichbarkeit mit anderen
Angeboten, auch anderen Kapitalanlagen, erreicht“ (Pressemitteilung
des Gerichts). Verbraucher, die seit 2001 eine Kapitallebens- oder private
Rentenversicherung abgeschlossen und seither gekündigt haben, können jetzt
Nachschlag auf den meist mageren Rückkaufswert fordern.
Das Gericht folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005,
mit der die seinerzeit bis Herbst 2001 verwendeten Klauseln beanstandet worden
waren. Gegenstand der jetzt in Hamburg entschiedenen Verfahren sind die seit dem
Herbst 2001 von fast allen Versicherungsunternehmen verwendeten neuen Klauseln.
Die Urteile haben also Grundsatzbedeutung für die gesamte
Versicherungswirtschaft.
Jedes Jahr werden rund 4 Millionen Kapital bildende Versicherungen gekündigt.
Dann werden die Nachteile durch hohe Abschluss- und Vertriebskosten und die
nachteilige Kostenverrechnung sichtbar. Die Kunden verlieren oft mehrere Tausend
Euro pro Vertrag. Dieser Missstand wird durch die heutigen Urteile nicht
beseitigt, aber gemildert. Wer kündigt, kann etwa die Hälfte des eingezahlten
Geldes zurück fordern. Liegt die Kündigung schon länger zurück, ist ein
Nachschlag fällig. Überdies ist ein Stornoabzug – eine Art Kündigungsstrafe –
nicht mehr erlaubt.
Wir schätzen die Summe, die die Versicherungswirtschaft nun an die Verbraucher
zahlen muss, auf rund 12 Milliarden Euro. Auch wenn die Versicherer Berufung
gegen die Entscheidungen einlegen, rät die Verbraucherzentrale: „Betroffene
sollten sofort ihre Ansprüche anmelden. Die Versicherer werden die Kunden nicht
von sich aus informieren, sondern das Problem aussitzen“.
(Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg)
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