Die Problematik und ihre
Folgen
Der Fortschritt in der Medizin bewirkt eine höhere Lebenserwartung bei
uns Menschen. Durch den Fortschritt werden aber auch Therapien und
Medikamente für Krankheiten entwickelt, die bis vor einigen Jahren oder
Jahrzehnten noch unweigerlich zum Tod geführt haben.
Dieser Fortschritt kostet Geld, sehr viel Geld und die Erkenntnisse und
Erfahrungen über Krankheitsverläufe lässt heute die Krankenversicherer
die medizinischen Risiken besser einschätzen als noch vor einigen
Jahren.
Alle diese für uns Menschen positiven Entwicklungen haben ihren Preis.
Diesen Preis bezahlen wir u. a. mit den Beitragsanpassungen. Der
Versicherer muss der positiven Entwicklung Rechnung tragen und in der
privaten Krankenversicherung geht das nur über Nachkalkulation der
Beiträge. Eine Krankenversicherung hat man bis zu seinem Lebensende. Die
steigende Lebenserwartung verändert die ursprüngliche
Beitragskalkulation der Versicherungsmathematiker. Wenn sie einen Tarif
1972 entwickelt und berechnet haben so war die durchschnittliche
Lebenserwartung bei Frauen 73,9 Jahre. Doch inzwischen ist diese
Kalkulation überholt, denn im Jahr 2003 war die durchschnittliche
Lebenserwartung der Frau auf 81,3 Jahre gestiegen. Das bedeutet, das
diese 7,4 Lebensjahre der Krankenversicherer länger im Kostenrisiko ist.
Also muss er das nachkalkulieren. Diese Erkenntnisse nehmen bei der
Beitragsanpassung genauso Einfluss, wie bei der Neuentwicklung von
Tarifen.
Ein Diagramm, um das zu
verdeutlichen:

Beitragsanpassung – welche
Möglichkeiten hat man?
Bereits seit dem Jahr 1993
hat der Gesetzgeber von den privaten Krankenversicherern Lösungsmodelle
für die Beitragsproblematik im Alter gefordert und selbst auch
tatkräftig bei deren Entwicklung mitgeholfen, in dem er der
Krankenversicherungswirtschaft seinerseits Forderungen diktiert hat.
Welche Möglichkeiten
werden vom Versicherer in seiner Mitteilung zur Beitragsanpassung von
sich aus angeboten
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Der Klassiker ist
immer die Erhöhung des Selbstbehaltes.
Wenn der Versicherte mit seinem Monatsbeitrag nicht mehr zufrieden
ist, oder er es sich aufgrund von veränderten finanziellen
Verhältnissen nicht mehr leisten kann oder leisten will, dann
schlägt der Außendienst- oder Innendienstmitarbeiter vor den
Selbstbehalt zu erhöhen.
Bei Beitragsanpassungen können auch durchaus mehrere
Erhöhungsvarianten bereits berechnet sein und als Vorschlag der
Erhöhungsmitteilung beiliegen.
Zur Begriffsklärung: Der Selbstbehalt ist der Betrag, den man
- in der Regel bei Vertragsabschluss - vereinbart hat, jedes Jahr
selbst zu tragen. Es handelt sich hierbei entweder um einen festen
Eurobetrag oder eine feste prozentuale Beteiligung. Je nach Tarif
bezieht sich der Selbstbehalt auf den ambulanten oder aber auf
mehrere oder alle Leistungsbereiche was in sogenannten
Kompakttarifen der Fall ist.
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Die zweite
Möglichkeit des Versicherers ist – vorausgesetzt man erfüllt die
entsprechenden Bedingungen – ist der Wechsel in den
Standard-Tarif. Der Standard-Tarif ist eines der vom Gesetzgeber
vorgeschriebenen Lösungsmodelle. Er ist speziell für ältere
Menschen, die bereits oder aber in absehbarer Zeit aus dem
Arbeitsprozess ausscheiden und bietet neben anderen Maßnahmen
(zusätzliche Altersrückstellungen, gesetzlicher Zuschlag) noch
zusätzlichen Schutz für das Alter.
In den Standardtarif des jeweiligen Versicherers können diejenigen
wechseln, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 10
Jahre in der PKV versichert waren. Die Leistungen des
Standard-Tarifs sind bei allen Versicherern gleich. Sie entsprechen
denen der gesetzlichen Krankenkasse. Jedoch besteht im
Standard-Tarif auch freie Arztwahl und der Versicherte bleibt
„Privatpatient". Er garantiert dem Versicherten, dass er keinen
höheren Beitrag zahlen muss, als den durchschnittlichen
Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenkasse - in der Regel zahlt er
sogar weniger. Außerdem werden die Altersrückstellungen voll
angerechnet.
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In seltenen Fällen
bietet der Versicherer von sich aus einen Tarifwechsel in einen
gleichartigen, aber preiswerteren Tarif an.
Außerdem hat man das Recht
auf außerordentliche Kündigung des Vertrages zum (Beitrags-)
Anpassungstermin. Allerdings liegt das in den seltensten Fällen im
eigenen Interesse. Warum? Ich nenne Ihnen hier nur drei Beispiele:
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Gestiegenes
Eintrittalter Zunächst gilt: Eine Krankenversicherung hat man bis zu seinem
Lebensende. Die Beiträge werden so kalkuliert, dass man die
medizinischen Kosten, die man während seines Lebens – statistisch im
Durchschnitt gesehen – verursachen wird, über seinen Beitrag
anspart. Daraus resultiert, dass je jünger man beim Eintritt in die
private Krankenversicherung ist desto länger Zeit, die zu
verursachenden Kosten anzusparen. Und wenn der Zeitraum länger ist,
dann ist der monatliche Beitrag geringer.
Der Beitrag zur Krankenversicherung setzt sich – vereinfacht
ausgedrückt - aus drei Teilen zusammen, aus dem
Verwaltungskostenanteil, dem Risikoanteil für die medizinischen
Kosten solange noch kein Guthaben angespart ist und schließlich dem
Sparanteil, der so genannten Altersrückstellung.
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Gestiegenes
medizinisches Risiko Tatsache ist, dass mit zunehmendem Lebensalter die
Wahrscheinlichkeit von Erkrankung und Verschleißerscheinung steigen.
Ein älterer Mensch nimmt häufiger medizinische Hilfe in Anspruch
verglichen mit einem jungen Menschen und der Heilungsprozess ist
langwieriger je älter der Erkrankte ist.
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Verlust der
Altersrückstellung Während der gesamten Laufzeit werden sogenannte Altersrückstellungen
gebildet (der Sparanteil, wie bereits erwähnt). Je länger Ihr
Krankenversicherungsvertrag bei einem Versicherer läuft, desto höher
sind die bereits gebildeten Altersrückstellungen, wobei sie erst in
den Erwachsenentarifen gebildet werden und damit auch das
ursprüngliche Eintrittalter eine Rolle spielt.
Dieses „Sparbuch“ verbleibt beim jeweiligen Versicherer bei einer
Kündigung des Vertrages. Die Betriebswirtschaft nennt das
Stornogewinn.
Durch die
Gesundheitsreform 2006,
die am 3.7.2006 auf den Weg gebracht und am 12.1.2007 endgültig
beschlossen wurde ergibt sich für die private Krankenversicherung und
insbesondere für die Altersrückstellung nach Inkrafttreten folgende
Änderungen:
Tarife
Die
Private Krankenversicherung
wird künftig verpflichtet einen Basistarif anzubieten. Dieser enthält
folgende Elemente:
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Leistungsumfang der
Gesetzlichen Krankenkasse,
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Kontrahierungszwang
ohne individuelle Risikoprüfung oder -zuschlag sowie
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ohne
Leistungsausschluss,
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bezahlbare Prämien und
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portable
Altersrückstellung
Versicherungswechsel
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Der Wechsel von der
GKV zur PKV ist für diesen Personenkreis dann möglich, wenn in drei
aufeinanderfolgenden Jahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze
überschritten wird.
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Der Wechsel zwischen
privaten Versicherungsunternehmen wird innerhalb eines
vergleichbaren Tarifs (auch aus den Bestandstarifen) durch
Kontrahierungszwang und Portabilität der Altersrückstellung
erleichtert. Der Wechsel wird auch von der PKV zur GKV ermöglicht.
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Die Portabilität der
Altersrückstellung wird gesetzlich festgeschrieben.
(Quelle: Bundesministerium
für Gesundheit)
Damit ist eines auch
nach der Gesundheitsreform 2006 völlig klar: Lösungsmöglichkeiten
zur Beitragsentlastung sucht man bei seinem eigenen Krankenversicherer,
denn...
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Ihr Ziel sollte sein:
Bei dem Krankenversicherer Ihrer Wahl zu bleiben und
Ihren Vertrag so zu verändern, dass Sie bei annähernd
der gleichen Leistung erhebliche Beitragsersparnis
erreichen..
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