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Kindergeld: Lohnsteuer und Versicherungsprämien
mindern nicht kindergeldschädliche Einkünfte des Kindes
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- Urteil vom 26.09.07 III R 4/07 -
Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag
überschreiten, sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. September
2007 III R 4/07 die Einkünfte weder um die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer
noch um die Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung oder einer
Kfz-Haftpflichtversicherung zu kürzen.
Das Gleiche gilt für Beiträge zu einer
privaten Rentenversicherung, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet und in
der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.
Abzüglich der Werbungskosten und des Arbeitnehmeranteils am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag betrugen die Einkünfte und Bezüge der Tochter
der Klägerin im Streitjahr 2005 7 979,33 € und überstiegen damit den
Jahresgrenzbetrag von 7 680 €.
Die Klägerin war der Auffassung, neben den
Werbungskosten und den Beiträgen zur Sozialversicherung seien auch die Beiträge
der Tochter zu ihrer privaten Zusatzkrankenversicherung (ca. 71 €), ihrer
privaten Rentenversicherung (540 €) und ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung (ca.
394 €) sowie ihre Aufwendungen für Kontaktlinsen (ca. 214 €) abzuziehen, so dass
der Jahresgrenzbetrag unterschritten sei. Die Familienkasse lehnte den Abzug ab.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Der BFH wies die Revision der Klägerin gegen das finanzgerichtliche Urteil als
unbegründet zurück. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur
gebotenen Kürzung der Einkünfte des Kindes um die Arbeitnehmeranteile zur
Sozialversicherung sei jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob ein
Gleichheitsverstoß gegenüber anderen Eltern vorliege, deren Kinder die
betreffenden Aufwendungen nicht hätten. Der BFH habe deshalb in seiner
Entscheidung vom 14. Dezember 2006 III R 24/06 (BFHE 216, 225, BStBl II 2007,
530) nur unvermeidbare Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung
den Sozialversicherungsbeiträgen gleichgestellt. Beiträge für eine private
Zusatzkrankenversicherung seien aber nicht unvermeidbar, da sie über die
Mindestvorsorge hinausgingen, die der Tochter bereits als Mitglied in der
gesetzlichen Krankenversicherung zukomme. Ebenso wenig seien die Einkünfte eines
Kindes um die Beiträge zur privaten Rentenversicherung zu mindern, wenn es sich
- wie im Streitfall - in Berufsausbildung befinde und bereits in der
gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sei. Denn auch diese Beiträge
seien für die aktuelle Existenzsicherung des Kindes nicht erforderlich. Gleiches
gelte für die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung, denn das Halten eines
Kfz gehöre nicht zum lebensnotwendigen Bedarf.
Auch die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer (zusammen ca. 147
€) seien nicht von den Einkünften abzusetzen. Der Ansatz der Einkünfte des
Kindes ohne die Lohn- und Kirchensteuer verstoße nicht gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz. Denn auch Kinder mit nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften
hätten Einkommensteuer zu bezahlen. Zwar führe der Lohnsteuerabzug dazu, dass
die Einkommensteuer früher erhoben werde; das sei aber bei typisierender
Betrachtung hinzunehmen. Anders als die Beiträge zur Sozialversicherung werde
die einbehaltene Lohnsteuer später wieder erstattet, wenn das zu versteuernde
Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteige. Schließlich sprächen auch Gründe
der Verwaltungsvereinfachung für die Nichtberücksichtigung von Lohn- und
Kirchensteuer, weil andernfalls die einbehaltene Lohnsteuer im Jahr der
Erstattung als Bezüge des Kindes erfasst werden müsste. Nicht zu entscheiden
brauchte der BFH im Streitfall, ob die Aufwendungen für die Kontaktlinsen des
Kindes seine Einkünfte mindern.
(Quelle: http://www.bundesfinanzhof.de/)
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