Insolvenz der Krankenkasse - was dann?
Seit Januar 2010 sind die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, eine mögliche Zahlungsunfähigkeit unverzüglich beim Bundesversicherungsamt (BVA) anzuzeigen. Die ersten Krankenkassen mussten diese Meldung bereits abgeben. Deren Versicherte sind zunehmend beunruhigt und fragen sich, was im Fall einer Insolvenz ihrer Krankenkasse tatsächlich auf sie zukommt?
Für gesetzlich Krankenversicherte ist es daher wichtig zu wissen, dass die Leistungen in einem solchen Fall auch weiterhin erbracht werden. Kann die betroffene Krankenkasse die Leistungen nicht mehr bezahlen, haften zunächst einmal die anderen Kassen derselben Kassenart, bis zu einer bestimmten Höhe. Darüber hinaus müssen alle gesetzlichen Krankenkassen einspringen.
Kommt es tatsächlich zur Schließung der betroffenen Krankenkasse, muss deren Vorstand dies öffentlich bekannt geben. Die Krankenkasse ist zudem verpflichtet, alle Mitglieder, deren Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger oder die Bundesagentur für Arbeit zeitgleich über die Schließung der Kasse zu informieren.
Die Mitglieder müssen sich dann innerhalb von 2 Wochen eine neue Krankenkasse suchen. Wer es versäumt, sich rechtzeitig bei einer neuen Kasse anzumelden, wird vom Arbeitgeber, dem Rentenversicherungsträger oder der Bundesagentur für Arbeit in der vorherigen oder einer anderen Krankenkasse angemeldet.
Die Beiträge müssen noch bis zum Wechsel in der alten Kasse gezahlt werden. Laufende Behandlungen, wie eine Krankschreibung oder spezielle Maßnahmen, wie eine bereits bewilligte Kur, muss die neue Krankenkasse übernehmen. Lediglich individuelle Zusatz-leistungen der alten Kasse, die im Leistungskatalog der neuen Kasse nicht enthalten sind, müssen auch nicht gewährt werden.
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Erstellt am: 06.07.2010
