Handwerker Rechnungen absetzen
Es gibt heutzutage viele Möglichkeiten, Steuern zu sparen. Und doch verschenken die meisten Verbraucher Jahr für Jahr bares Geld, weil sie oft gar nicht ahnen, welche Kosten tatsächlich ihre Steuerlast mindern können.
Hatten Sie schon mal einen Handwerker im Haus? Wussten Sie, dass Sie dessen Arbeitsleistung auf Ihre Steuerlast anrechnen können? Vorausgesetzt, die Leistung wurde in Ihrem Haushalt ausgeführt, Sie haben eine Rechnung erhalten und den Rechnungsbetrag überwiesen. Barzahlung wird nicht anerkannt.
Das gilt für sämtliche Handwerkerleistungen, solange es sich um Reparatur-, Erhaltungs- oder Modernisierungsarbeiten handelt. Dazu zählen beispielsweise die Reparatur oder der Austausch von Fenstern und Türen, Bodenbelägen, Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen, Malerarbeiten, Arbeiten an Innen- und Außenwänden, am Dach oder einer Garage sowie die Reparatur und Wartung von Haushaltsgegenständen, wie Herd, Waschmaschine oder Fernseher.
Den Steuerbonus gibt es nur auf die Arbeitsleistung, die Fahrt- und Maschinenkosten sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer. Materialkosten sind nicht steuerlich absetzbar.
Die Rechnung wird nur dann vom Finanzamt anerkannt, wenn Arbeitsleistung und Materialkosten gesondert ausgewiesen und Name und Anschrift des Auftraggebers und Auftragnehmers vollständig sind. Zudem müssen die Steuer- oder Umsatzsteueridentifikationsnummer, das Datum und die Rechnungsnummer sowie Art, Umfang und Zeitpunkt der erbrachten Leistung enthalten sein.
Für das Jahr 2008 können Sie bis zu 20 Prozent der ausgewiesenen Arbeitsleistung (bis maximal 3.000 Euro) auf Ihre Steuerlast anrechnen, also höchstens 600 Euro.
Für Handwerkerrechnungen, die erst in 2009 ausgestellt und bezahlt werden, verdoppelt sich der abzugsfähige Betrag. In der Steuererklärung für 2009 können Sie insgesamt 20 Prozent der Arbeitsleistung (bis maximal 6.000 Euro) absetzen und damit Ihre Steuerlast um bis zu 1.200 Euro mindern.
Dieser Anspruch steht Ihnen als Mieter wie auch als Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses in Deutschland zu. Neu ist die Begünstigung von Ferienhäusern in EU-Staaten sowie in Island, Lichtenstein oder Norwegen. Dort anfallende Arbeiten dürfen Sie nun ebenfalls steuerlich absetzen, sofern Sie die Ferienwohnung nicht vermieten.
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Erstellt am: 13.07.2009
