Elterngeld-Trick
Seit Anfang 2007 können Eltern das so genannte Elterngeld beanspruchen, wenn sie ihr Kind in den ersten 14 Lebensmonaten selbst betreuen möchten. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils in den letzten 12 Monaten vor der Geburt und beträgt 67 Prozent davon.
In der Regel erhält die Mutter das Elterngeld. Oftmals ist sie jedoch in der ungünstigeren Steuerklasse V, der besser verdienende Partner dagegen in der günstigeren Steuerklasse III.
Solange noch kein Nachwuchs geplant ist, ist diese Steuerklassenkombination sinnvoll.
Ist ein Kind geplant oder bereits unterwegs, können Sie durch einen Steuerklassenwechsel Ihr zukünftiges Elterngeld ganz legal erhöhen. Das hat das Sozialgericht Dortmund im Juli 2008 in 2 Entscheidungen bekräftigt (AZ: S 11 EG 8/07 und S 11 EG 40/07).
Wenn Sie bereits vor oder gleich zu Beginn der Schwangerschaft von der Steuerklasse V auf III wechseln, erhöht sich Ihr persönliches Nettoeinkommen und damit auch das Elterngeld. Ihr Partner müsste dann von Steuerklasse III auf V wechseln. Dadurch zahlt er monatlich zwar mehr Steuern, die er jedoch mit der Steuererklärung wieder zurückholen kann.
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Erstellt am: 14.07.2009
