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Das müssen Sie bei der Auszahlung einer betrieblichen Altersvorsorge beachten

Leistungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge werden in der Regel frühestens ab dem 60. Lebensjahr ausgezahlt. Die Auszahlung kann entweder in einer Summe (Kapitalzahlung) oder in Form einer monatlichen Rente erfolgen.

Einzahlungen in eine Betriebsrente sind bis maximal 4 Prozent der Beitragsbemessungs-grenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und sozialabgabenfrei. Weitere 1.800 Euro können steuerfrei eingezahlt werden.

Mit Beginn der Rentenphase greift dann die Steuerpflicht. Das heißt, die Auszahlung aus einer betrieblichen Altersvorsorge ist voll steuerpflichtig, egal, ob Sie die einmalige Kapital-auszahlung oder die monatliche Rentenzahlung wählen. Dabei wird Ihr individueller Steuersatz bei Rentenbeginn zu Gunde gelegt.

Werden Ihre Beiträge zur Pensionskasse oder zur Direktversicherung pauschal versteuert, dann erhalten Sie die spätere Auszahlung in einer Summe steuerfrei, wenn Ihr Vertrag mindestens 12 Jahre lang lief. Wählen Sie in dem Fall die monatliche Rentenzahlung, dann wird der Ertragsanteil mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuert.

Grundsätzlich zählt eine spätere Betriebsrente zum beitragspflichtigen Einkommen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das heißt, gesetzlich Krankenversicherte müssen darauf später Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen und zwar in voller Höhe. Das gilt auch für Einmalauszahlungen aus einer Direktversicherung, selbst dann, wenn die Beiträge nach dem Ausscheiden beim Arbeitgeber privat weitergezahlt wurden.

Die Beitragspflicht ist in dem Fall auf zehn Jahre begrenzt. Die Krankenkasse rechnet also die Einmalauszahlung auf 120 Monate fiktiv um und erhebt darauf den gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag. Dieser wird in der Regel von der jeweiligen Zahlstelle gleich einbehalten und an die zuständige Krankenkasse gezahlt.

Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, sollten Sie bei ihrer Entscheidung für eine betriebliche Altersvorsorge die späteren Sozialabgaben mit berücksichtigen.

Privat Krankenversicherte und Rentner mit einem Einkommen oberhalb der Beitrags-bemessungsgrenze der gesetzlichen Sozialversicherung erhalten ihre Betriebsrente in voller Höhe, also ohne Abzug der Krankenversicherungsbeiträge.

 


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Erstellt am: 28.12.2009



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