Das ändert sich ab dem Jahr 2011
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o Bundeseinheitlicher Beitrag zur Krankenversicherung
o Beitrag zur Rentenversicherung
o Beitrag zur Arbeitslosenversicherung
o Beitrag zur Pflegeversicherung
o Beitragssätze bei Versorgungsbezügen
o Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung
o Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung
in der allgemeinen Rentenversicherung
o Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung
in der knappschaftlichen Rentenversicherung
o Das sind die Regeln für geringfügig Beschäftigte – Mini-Job - im Jahr 2011
o Das sind die Regeln für einen Niedriglohn- oder Midi-Job im Jahr 2011
o Sonderfall im Privathaushalt
o Bei Mini-Jobs noch gut zu wissen
o Kinderfreibetrag ab 2011
o Kindergeld ab 2011
o Einkunftsgrenzen bei Kindern über 18 Jahre
o Haushaltsnahe Dienstleistungen ab 2011
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Diese Information wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt und geprüft. Alle in dieser Information genannten, steuerlichen und rechtlichen Informationen sollten Sie im Detail mit einem Steuerberater oder einem Rechtsanwalt besprechen. Es handelt sich bei den Informationen lediglich um die grundlegenden Informationen. Es ist weder eine Rechts- noch Steuerberatung!
Die Redaktion übernimmt keine Haftung für Fehler und falsche Angaben. Diese Information ist zwar urheberrechtlich geschützt, dennoch gilt: Bei Quellenangabe (Quelle: http://www.mein-finanzbrief.de) ist das Vervielfältigen und Verwenden ausdrücklich gestattet.
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Alle Beitragssätze ab dem 01. Januar 2011
(hier auch als PDF-Datei zum Download verfügbar)
Beiträge zur Krankenversicherung
Bundeseinheitlicher Beitrag zur Krankenversicherung Allgemeiner Beitragssatz
(Arbeitgeberanteil: 7,3 %, Anteil Arbeitnehmer: 8,2 %) 15,5 %
Ermäßigter Beitragssatz (Für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld) 14,9 %
Pauschaler Arbeitgeberbeitrag für geringfügig Beschäftigte (ist an Bundesknappschaft abzuführen) 13,0 %
Daneben dürfen Krankenkassen, die nicht mit ihren zur Verfügung stehenden Mitteln aus dem Gesundheitsfonds auskommen, noch einen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern erheben. Dieser beträgt bisher maximal 1 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens des Versicherten und muss von diesem allein getragen werden. Der Arbeitgeber beteiligt sich also nicht daran. Diese Grenze wird ab 2011 aufgehoben. Damit können die Krankenkassen zukünftig bei Bedarf auch höhere Zusatzbeiträge fordern.
Der Wechsel in die private Krankenversicherung wird leichter. Dazu wird die 3-Jahres-Frist auf ein Jahr reduziert. Das bedeutet, ab 2011 kann man in die private Krankenversicherung wechseln, wenn man die Versicherungspflichtgrenze (ab 2011: 49.500 Euro/Jahr) in einem Jahr überschritten hat.
Beitrag zur Rentenversicherung
Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung 19,9 %
Pauschaler Arbeitgeberbeitrag für geringfügig Beschäftigte 15,0 %
Pauschaler Aufstockungsbeitrag für geringfügig Beschäftigte 4,90 %
Beitrag zur Arbeitslosenversicherung
Beitragssatz der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung 3,0 %
Beitrag zur Pflegeversicherung
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung mit Kind 1,95 %
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung ohne Kind 2,20 %
Beitragssätze bei Versorgungsbezügen
Bundeseinheitlicher Beitragssatz zur Krankenversicherung 15,5 %
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung mit Kind 1,95 %
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung ohne Kind 2,20 %
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Beitragsbemessungsgrenze* für die Kranken- und Pflegeversicherung:
2011: 44.550,- Euro Brutto (monatlich 3.712,50 Euro Brutto)
Beitragsbemessungsgrenze* für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in der allgemeinen Rentenversicherung:
2011: 66.000 Euro Brutto (monatlich 5.500 Euro Brutto) in den alten Bundesländern
2011: 57.600 Euro Brutto (monatlich 4.800 Euro Brutto) in den neuen Bundesländern
Beitragsbemessungsgrenze* für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung:
2011: 81.000 Euro Brutto (monatlich 6.750 Euro Brutto) in den alten Bundesländern
2011: 70.800 Euro Brutto (monatlich 5.900 Euro Brutto) in den neuen Bundesländern
* Sind die sozialversicherungspflichtigen Einnahmen höher als die Beitragsbemessungsgrenze, wird zur Beitragsberechnung lediglich die Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Sozialversicherungszweigs herangezogen.
Der Teil der Einnahmen, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, wird nicht berücksichtigt. Für diese, darüber hinausgehenden Einnahmen müssen also keine Beiträge abgeführt werden.
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Das sind die Regeln für geringfügig Beschäftigte – Mini-Job - im Jahr 2011:
Von einer ‚geringfügig entlohnten Beschäftigung’ spricht man, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt.
Der Arbeitnehmer ist bis zu dieser Grenze von der Sozialversicherung befreit.
Das sind die Regeln für einen Niedriglohn- oder Midi-Job im Jahr 2011:
Bei einem Verdienst zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro handelt es sich um einen Niedriglohn- oder Midi-Job.
Der Arbeitgeber hat für geringfügig Entlohnte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, dennoch folgende Pauschalabgaben (jeweils gerechnet vom Arbeitsentgelt) zu leisten:
13 % Krankenversicherungspauschale (entfällt bei privat krankenversicherten Minijobbern)
15 % gesetzliche Rentenversicherungspauschale
2 % Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
0,6 % Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
= 30,6 % insgesamt bei gesetzlich Krankenversicherten
= 17,6 % bei privat krankenversicherten Minijobbern
Hinzu kommen noch die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung (die Höhe ist von der Branche des Betriebes abhängig).
Sonderfall im Privathaushalt:
Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Privathaushalt ausgeübt und besteht in so genannten haushaltsnahen Dienstleistungen (Tätigkeiten, die normalerweise Familienmitglieder erledigen, wie z.B. Kochen, Putzen, Gartenarbeiten), gelten folgende Pauschalabgaben:
5 % Krankenversicherungspauschale
5 % Rentenversicherungspauschale
2 % Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer u. Solidaritätszuschlag
0,6 % Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
1,6 % Beiträge zur Unfallversicherung
= 14,2 % insgesamt
Bei Mini-Jobs noch gut zu wissen:
o In der Regel werden die Pauschalabgaben vom Arbeitgeber getragen. Der Arbeitnehmer erhält sein Arbeitsentgelt also brutto für netto.
o Allerdings gilt: Die gesetzlichen Regelungen schließen ein ‚abschieben’ der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer nicht aus. Der Arbeitgeber kann als die Pauschalsteuer durchaus auch vom Lohn abziehen.
o Trotz der Krankenversicherungs- bzw. Rentenversicherungspauschale ist man durch Minijobs nicht krankenversichert.
o Die pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung werden jedoch dem Rentenkonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben. Die Versicherung muss freiwillig oder durch öffentliche Kassen übernommen werden. Weitere Rentenansprüche kann der Arbeitnehmer durch eigene Zuzahlung in Höhe von 4,9 % des Bruttolohns erwerben.
Weiterführende Informationen finden Sie hier:
http://www.minijob-zentrale.de
Downloads rund um das Thema erhalten Sie hier
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Kinderfreibetrag ab 2011:
Der Kinderfreibetrag ist eine steuerliche Größe, der gesetzlich mit der Zahlung des Kindergeldes verbunden ist.
Der gesamte Steuerfreibetrag bzw. die Steuerfreistellung für ein Kind beläuft sich seit 2010 auf 7.008 Euro.
Der Kinderfreibetrag wird aber nicht bei der monatlichen Steuerlast der Eltern berücksichtigt. Eltern mit Kindern zahlen die gleichen Steuern, wie Ehepaare, die keine Kinder haben.
Und so funktioniert es in der Praxis:
Die Eltern erhalten zunächst jeden Monat das staatliche Kindergeld ausgezahlt.
Bei der Einkommenssteuererklärung prüft das Finanzamt dann automatisch, was für die Eltern besser ist, Kindergeld oder Kinderfreibetrag.
Gerade bei gutverdienenden Eltern kann es dann günstiger sein, den Kinderfreibetrag anzusetzen. Das macht das Finanzamt aber freundlicherweise von alleine. Sie müssen also nichts beantragen!
Das ist wichtig: Eltern sollten trotzdem immer Kindergeld beantragen und es sich monatlich auszahlen lassen, da das Finanzamt dieses vom Kinderfreibetrag abzieht und zwar auch dann, wenn die Eltern es nicht in Anspruch genommen haben.
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Kindergeld ab 2011:
Im Jahr 2010 wurde das Kindergeld erhöht:
Statt 164 Euro gibt es für die ersten beiden Kinder 184 Euro.
Für das dritte Kind sind es 190 statt 170 Euro.
Für das vierte und jedes weitere Kind steigt Ihr Anspruch von 195 auf 215 Euro.
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Einkunftsgrenzen bei Kindern über 18 Jahre:
Kinder können auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres steuerlich berücksichtigt
werden, insbesondere wenn sie sich noch in der Berufsausbildung befinden.
Zu beachten ist allerdings eine Einkunftsgrenze:
Übersteigen die Einkünfte und Bezüge des Kindes diese Grenze, fallen sowohl Kindergeld als auch steuerliche Vergünstigungen (Kinderfreibetrag, Betreuungsfreibetrag und der Ausbildungsfreibetrag) für die Eltern weg...
Bereits ein geringfügiges Überschreiten der Einkunftsgrenze führt zum vollständigen Wegfall der Kindervergünstigungen !
Die Grenze beträgt ab dem Jahr 2010 => 8.004 Euro pro Jahr !!
Das bedeutet, pro Monat werden 667 Euro in Abzug gebracht. Hat Ihr Kind also im Mai 2010 Geburtstag, gilt ein Höchstbetrag von 4.669 Euro (7 Monate mal 667 Euro = 4.669 Euro).
Zu beachten ist, dass bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes die mit den Einnahmen in Zusammenhang stehenden Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden können; dies gilt ebenfalls für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung (z. B. Fahrten zur Universität, Studiengebühren, Arbeitsmittel).
Bezieht das Kind ausschließlich Arbeitslohn, ist dieser mindestens bis zur Höhe von 8.924 Euro (8.004 Euro + 920 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag) unschädlich.
Darüber hinaus mindern die z. B. von Auszubildenden gezahlten Pflichtbeiträge zur
gesetzlichen Sozialversicherung (für Renten-, Kranken- Pflege- und
Arbeitslosenversicherung) den Grenzbetrag. Ein Abzug von weiteren Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen kommt dagegen nicht in Betracht. Verfügt das Kind über Kapitaleinkünfte, gehören diese auch in Höhe des ab dem 1. Januar 2009 geltenden Sparerpauschbetrag von 801 Euro zu den anzurechnenden Bezügen.
Im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes, welches voraussichtlich Anfang 2012 in Kraft treten soll, ist geplant, die Einkommensprüfung für Kinder in Ausbildung und Studium abzuschaffen. Das bedeutet, Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag werden dann unabhängig von der Höhe der Einkünfte des Kindes gewährt.
Zudem soll der Werbungskosten-Pauschbetrag bereits ab 01.01.2011 von 920 auf 1.000 Euro erhöht und zukünftig pauschal angesetzt werden. Ein Nachweis mit Belegen in vollem Umfang ist nur dann noch nötig, wenn tatsächlich höhere Werbungskosten anfallen.
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Haushaltsnahe Dienstleistungen ab 2011:
Folgende Steuerabzugsbeträge gibt es ab 2011:
20% der Aufwendungen für die Leistung (nicht das Material) eines Handwerkers, maximal aber 1.200 Euro pro Jahr.
20% der Aufwendungen für eine 400-Euro-Kraft, maximal aber 510 Euro pro Jahr.
20% der Aufwendungen für sonstige haushaltsnahe Hilfen, die keine Handwerkerleistungen sind, maximal aber 4.000 Euro pro Jahr.
Wichtig: Die Kosten für sozialversicherungspflichtige Angestellte werden mit den Kosten für Dienstleistungsunternehmen zusammengefasst.
Auch Heimbewohner haben Anspruch auf diese steuerlichen Ermäßigungen, vorausgesetzt sie führen in einem Alten- oder Pflegeheim oder einem Wohnstift einen eigenen, abgeschlossenen Haushalt (Wohnung).
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Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass
bei der Vielzahl an Informationen trotz größter Sorgfalt nicht garantiert werden
kann, dass alle richtig oder aktuell sind. |
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Erstellt am: 14.12.2010
