Tina und Stephan Kaiser: "Wer die 8 Grundgesetze des Wohlstands kennt und sich der FinanzPlan-Idee bedient, kommt einfach gut mit seinem Geld aus."

Finanzen & Steuern: Das ändert sich in 2012


 
 
Das ändert sich im Jahr 2012

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Das eBooklet ist für Leser unseres Newsletters kostenfrei erhältlich:
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Rund um die Sozialversicherung:

Beiträge zur Krankenversicherung

Der bundeseinheitliche Beitrag zur Krankenversicherung beträgt 15,5%. Der Arbeitgeberanteil liegt bei 7,3% und der Arbeitnehmeranteil bei 8,2%.

Der ermäßigte Beitragssatz für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld beträgt 14,9%

Der pauschale Arbeitgeberbeitrag für geringfügig Beschäftigte (er ist an Bundesknappschaft abzuführen) liegt bei 13,0%.

Daneben dürfen Krankenkassen, die nicht mit ihren zur Verfügung stehenden Mitteln aus dem Gesundheitsfonds auskommen, noch einen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern erheben. der von den Mitgliedern allein getragen werden muss.

Seit 01.01.2011 ist die Höhe des Zusatzbeitrages nicht mehr begrenzt, das heißt, jede Krankenkasse kann individuell festlegen, in welcher Höhe sie einen Zusatzbeitrag fordert.

Sollte der durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens übersteigen, erhält der Versicherte einen steuerfinanzierten Sozialausgleich. Für das Jahr 2012 legte das Bundesministerium für Gesundheit den durchschnittlichen Zusatzbeitrag auf 0 Euro fest. Das bedeutet, in 2012 findet kein Sozialausgleich statt.

Der Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung ist für Arbeitnehmer seit 2011 möglich, wenn man ein Jahr über der Versicherungspflichtgrenze (ab 2012: 50.850 Euro pro Jahr oder 4.237,50 Euro pro Monat) verdient hat.



Beitrag zur Rentenversicherung

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 19,6%.

Der pauschale Arbeitgeberbeitrag für geringfügig Beschäftigte beträgt 15,0%.

Der pauschale Aufstockungsbeitrag für geringfügig Beschäftigte liegt bei 4,60%.



Beitrag zur Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung liegt bei 3,0%.



Beitrag zur Pflegeversicherung

Der Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung (mit Kindern) beträgt 1,95%.

Der Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung für kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben beträgt 2,20%.




Beitragssätze bei Versorgungsbezügen

Grundsätzlich sind so genannte Versorgungsbezüge (z. B. eine Betriebsrente) ebenfalls beitragspflichtig.

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind allerdings nur dann zu entrichten, wenn die Bezüge im Jahr 2012 monatlich 131,25 Euro übersteigen.

Der bundeseinheitliche Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt dann 15,5%.

Der Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung mit Kind 1,95%.

Der Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung ohne Kind 2,20%.



Beitragsbemessungsgrenze* für die Kranken- und Pflegeversicherung:

2012: 45.900 Euro Brutto (monatlich 3.825 Euro Brutto)



Beitragsbemessungsgrenze* für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in der allgemeinen Rentenversicherung:

2012: 67.200 Euro Brutto (monatlich 5.600 Euro Brutto) in den alten Bundesländern

2012: 57.600 Euro Brutto (monatlich 4.800 Euro Brutto) in den neuen Bundesländern



Beitragsbemessungsgrenze* für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung:

2012: 82.800 Euro Brutto (monatlich 6.900 Euro Brutto) in den alten Bundesländern

2012: 70.800 Euro Brutto (monatlich 5.900 Euro Brutto) in den neuen Bundesländern



* Sind die sozialversicherungspflichtigen Einnahmen höher als die Beitragsbemessungsgrenze, wird zur Beitragsberechnung lediglich die Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Sozialversicherungszweigs herangezogen.

Der Teil der Einnahmen, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, wird nicht berücksichtigt. Für diese, darüber hinausgehenden Einnahmen müssen also keine Beiträge abgeführt werden.



Bundeseinheitliche allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze:

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch Versicherungspflichtgrenze genannt, bestimmt, ab welcher Höhe des jährlichen BruttoArbeitsentgelts ein Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist.

Die Grenze liegt 2012 bei 50.850 Euro Brutto



Das sind die Regeln für geringfügig Beschäftigte - Mini-Job - im Jahr 2012:

Von einer ‚geringfügig entlohnten Beschäftigung' spricht man, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt.

Diese Grenze wird voraussichtlich auf 450 Euro im Monat angehoben. Das ist aber noch nicht gesetzlich verankert (Stand Dezember 2011)

Der Arbeitnehmer ist bis zu dieser Grenze von der Sozialversicherung befreit.



Das sind die Regeln für einen Niedriglohn- oder Midi-Job im Jahr 2012:

Bei einem Verdienst zwischen 400,01 Euro und 800 Euro handelt es sich um einen Niedriglohn- oder Midi-Job.

Auch diese Grenze wird voraussichtlich auf 850 Euro im Monat angehoben, bisher allerdings noch nicht Gesetz (Stand Dezember 2011).

Der Arbeitgeber hat für geringfügig Entlohnte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, dennoch folgende Pauschalabgaben (jeweils gerechnet vom Arbeitsentgelt) zu leisten:

13% Krankenversicherungspauschale (entfällt bei privat krankenversicherten Minijobbern)

15% gesetzliche Rentenversicherungspauschale

2% Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag

0,7% Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz

= 30,7% insgesamt bei gesetzlich Krankenversicherten
= 17,7% bei privat krankenversicherten Minijobbern

Hinzu kommen noch die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung. Die Höhe ist von der Branche des Betriebes abhängig.



Sonderfall im Privathaushalt:

Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Privathaushalt ausgeübt und besteht in so genannten haushaltsnahen Dienstleistungen (Tätigkeiten, die normalerweise Familienmitglieder erledigen, wie z.B. Kochen, Putzen, Gartenarbeiten), gelten folgende Pauschalabgaben:

5% Krankenversicherungspauschale
5% Rentenversicherungspauschale
2% Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer u. Soli
0,7% Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
1,6% Beiträge zur Unfallversicherung

= 14,3% insgesamt



Bei Mini-Jobs noch gut zu wissen:

In der Regel werden die Pauschalabgaben vom Arbeitgeber getragen. Der Arbeitnehmer erhält sein Arbeitsentgelt also brutto für netto.
Allerdings gilt: Die gesetzlichen Regelungen schließen ein ‚abschieben' der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer nicht aus. Der Arbeitgeber kann als die Pauschalsteuer durchaus auch vom Lohn abziehen.

Trotz der Krankenversicherungs- bzw. Rentenversicherungspauschale ist man durch Minijobs nicht krankenversichert!

Die pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung werden jedoch dem Rentenkonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben. Die Versicherung muss freiwillig oder durch öffentliche Kassen übernommen werden. Weitere Rentenansprüche kann der Arbeitnehmer durch eigene Zuzahlung in Höhe von 4,9% des Bruttolohns erwerben.

Weiterführende Informationen finden Sie hier:
http://www.minijob-zentrale.de




Rund um Kinder und Jugendliche

Kinderfreibetrag ab 2012:

Der Kinderfreibetrag ist eine steuerliche Größe, der gesetzlich mit der Zahlung des Kindergeldes verbunden ist. Im Jahr 2011 betrug der gesamte Steuerfreibetrag bzw. die Steuerfreistellung für ein Kind 8.004 Euro.

Der Kinderfreibetrag wird aber nicht bei der monatlichen Steuerlast der Eltern berücksichtigt. Eltern mit Kindern zahlen die gleichen Steuern, wie Ehepaare, die keine Kinder haben.

Bisher haben Eltern das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für volljährige Kinder, die eine erste Berufsausbildung bzw. ein Erststudium absolvieren, auf einen Ausbildungsplatz warten oder einen Freiwilligendienst ableisten, nur dann erhalten, wenn die Einkünfte des Kindes maximal 8.004 EUR im Jahr betrugen.

Wurde diese Einkommensgrenze auch nur um 1 EUR überschritten, gab es weder Kindergeld noch den Kinderfreibetrag. Bereits gezahltes Kindergeld musste zurückgezahlt werden.

Ab 2012 wird bei volljährigen Kindern bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung, maximal bis zum 25. Lebensjahr, generell auf eine Einkommensprüfung verzichtet. Somit spielen zukünftig die Einkünfte des Kindes keine Rolle mehr. Das bedeutet, Eltern erhalten ab 2012 Kindergeld und Kinderfreibeträge ohne Einschränkung.

Absolviert das Kind allerdings eine Zweitausbildung und hat parallel dazu noch einen Nebenjob mit mehr als 20 Wochenstunden, dann entfallen Kindergeld und Kinderfreibeträge.




Und so funktioniert es in der Praxis:

Die Eltern erhalten zunächst jeden Monat das staatliche Kindergeld ausgezahlt.

Bei der Einkommenssteuererklärung prüft das Finanzamt dann automatisch, was für die Eltern besser ist, Kindergeld oder Kinderfreibetrag.

Gerade bei gutverdienenden Eltern kann es dann günstiger sein, den Kinderfreibetrag anzusetzen. Das macht das Finanzamt aber freundlicherweise von alleine. Sie müssen also nichts beantragen!

Das ist wichtig: Eltern sollten trotzdem immer Kindergeld beantragen und es sich monatlich auszahlen lassen, da das Finanzamt dieses vom Kinderfreibetrag abzieht und zwar auch dann, wenn die Eltern es nicht in Anspruch genommen haben.
 



Kindergeld ab 2012:

Für das erste und zweite Kind werden je 184 Euro Kindergeld gezahlt.

Für das dritte Kind sind es 190 Euro.

Für das vierte und jedes weitere Kind gibt es 215 Euro.




Kinderbetreuungskosten einfacher absetzen:

Ab 2012 können alle Eltern zwei Drittel ihrer Betreuungskosten pro Kind (maximal 4.000 Euro pro Jahr) als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Dabei kann es sich um die Betreuung im Kindergarten, bei einer Tagesmutter, in der Ferienbetreuung oder ähnliches handeln.

Selbst Verwandte können Betreuer des Kindes sein, wenn Sie mit einem rechtsgültigen Vertrag die Honorierung nachweisen können.

Aber Vorsicht: Der Betreuende muss in dem Fall seine Einnahmen aus diesem Vertrag gegebenenfalls versteuern.

Diese Regelung gilt für alle Kinder bis 14 Jahre und für behinderte Kinder zeitlich unbegrenzt.

Die bisherige Unterscheidung nach erwerbsbedingtem und nicht erwerbsbedingtem Aufwand entfällt. Auch die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen spielen keine Rolle mehr.




Sonderausgabenabzug für Ausbildungskosten:

Studenten und Auszubildende können ab 2012 jährliche Aufwendungen für ihr Erststudium oder die Erstausbildung bis maximal 6.000 Euro steuerlich geltend machen, sofern ihr zu versteuerndes Einkommen über dem jährlichen Grundfreibetrag von 8.004 Euro liegt.





Rund um den Arbeitsplatz:

Erhöhung Arbeitnehmerpauschbetrag:

Das Finanzamt erkennt berufliche Aufwendungen als Werbungskosten an. Dafür steht allen Berufstätigen der sogenannte Arbeitnehmerpauschbetrag von bislang 920 Euro zur Verfügung. Dafür müssen die Kosten nicht einzeln nachgewiesen werden.

Dieser Betrag wurde nun rückwirkend für 2011 auf 1.000 Euro pro Jahr angehoben. Wer den Arbeitnehmerpauschbetrag überschreitet und das ist bei vielen der Fall, kann sich der Einzelnachweis höherer Kosten lohnen.

Ein Nachweis mit Belegen in vollem Umfang ist nur dann nötig und sinnvoll, wenn die berufsbedingten Ausgaben tatsächlich höher ausfallen.




Berufsbedingte Fahrtkosten ab 2012:

Für Berufspendler gelten ebenfalls neue steuerrechtliche Regelungen. Bislang konnten berufsbedingte Fahrtkosten wahlweise durch die Pendlerpauschale von 30 Cent pro Kilometer oder die tatsächlich angefallenen höheren Kosten für Bus- oder Bahntickets als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dieses Wahlrecht konnte sogar tageweise ausgeübt werden.

Das ist zukünftig nicht mehr möglich. Ab 2012 gibt es entweder die Jahres-Pendlerpauschale von 0,30 Euro pro Kilometer oder der Pendler entscheidet sich für die Einzelabrechnung der tatsächlich angefallenen Kosten für Bus und Bahntickets und muss diese durch entsprechende Belege nachweisen können.




Elektronische Lohnsteuerkarte:

Die kleine, farbige Lohnsteuerkarte wird seit 2011 nicht mehr verschickt. Zukünftig werden die Lohnsteuerdaten elektronisch übermittelt. Das entsprechende Verfahren sollte 2012 eingeführt werden, muss jedoch aufgrund EDV-technischer Probleme um 1 Jahr, auf 2013 verschoben werden.

Das bedeutet, auch im Jahr 2012 gilt die Lohnsteuerkarte aus dem Jahr 2010 weiter. Wer also seinen Arbeitsplatz in 2012 wechselt, muss die alte Papier-Lohnsteuerkarte 2010 mitnehmen und bei seinem neuen Arbeitgeber einreichen.

Wer im Jahr 2012 erstmals eine lohnsteuerpflichtige Beschäftigung aufnimmt, muss sich an das für ihn zuständige Finanzamt wenden.

Alle Arbeitnehmer erhalten seit Herbst 2011 von der Finanzverwaltung ein Informationsschreiben, welche Lohnsteuerabzugsmerkmale zukünftig auf ihrer elektronischen Lohnsteuerkarte vermerkt sein werden. Dieses Schreiben sollten Sie sich genau durchlesen, alle Angaben prüfen und mögliche Fehler umgehend Ihrem zuständigen Finanzamt melden.

Noch ein Hinweis: Wer auf seiner Papier-Lohnsteuerkarte von 2010 sich Freibeträge für Werbungskosten und Sonderausgaben wie Fahrtkosten oder doppelte Haushaltsführung hat eintragen lassen, muss diese für 2013 bei seinem Finanzamt neu beantragen, da sie nicht automatisch auf die elektronische Lohnsteuerkarte übertragen werden.
Rund um die Altersversorgung




Betriebliche Altersvorsorge:

Arbeitnehmer können bis zu vier Prozent der bundeseinheitlichen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung per Gehaltsumwandlung in die betriebliche Altersvorsorge (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung) zahlen, ohne Steuern und Sozialabgaben darauf leisten zu müssen.

Da die Bezugsgröße im Jahr 2012 auf 67.200 Euro steigt, sind nun Einzahlungen von bis zu 2.688 Euro steuer- und sozialabgabenfrei.




Private Altersvorsorge

Späterer Rentenbeginn: Wer ab 2012 einen Riester- oder Rürup-Vertrag neu abschließt, kann die Auszahlung frühestens ab dem 62. Geburtstag erhalten, sonst gehen Zulagen und Steuervorteile verloren (Riester) oder es wird eine kräftige Nachzahlung an das Finanzamt fällig (Rürup).

Auch für nicht geförderte, normale Lebens- und Rentenversicherungen, die ab 2012 abgeschlossen werden, verschiebt sich der Rentenbeginn nach hinten. Die Auszahlung darf frühestens mit dem 62. Geburtstag erfolgen, dann wird nur die Hälfte des Ertragsanteils versteuert.

Wer sich das Geld früher auszahlen lässt, muss den kompletten Ertrag versteuern.




Rund um Versicherungen


Niedrigerer Garantiezins:

Für Versicherungserträge, die ab 2012 abgeschlossen werden, wird der Garantiezins von bislang 2,25 Prozent auf 1,75 Prozent gesenkt.




Unisex-Tarife:

Bis Ende 2012 müssen die Versicherer in allen Versicherungssparten sogenannte Unisex-Tarife anbieten. Das heißt, die Beiträge dürfen zukünftig nicht mehr nach dem Geschlecht differenziert werden.




Riester-Rente - reine Zulagenverträge werden abgeschafft:

Bislang konnten auch Ehepartner, die keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen, einen Riester-Vertrag abschließen und Zulagen erhalten, ohne eigene Beiträge zahlen zu müssen, wenn der Ehepartner bereits in einen Riester-Vertrag einzahlt.

Diese reinen Zulagenverträge gibt es zukünftig nicht mehr. Ab 2012 müssen auch die ‚mittelbar geförderten' Riester-Sparer mindestens den Sockelbeitrag von 5 Euro im Monat (60 Euro pro Jahr) einzahlen.




Rückzahlung Riester-Zulagen:

Wer einen mittelbar geförderten Riester-Vertrag bereits hat und aufgefordert wurde, die zu viel erhaltenen Riester-Zulagen zurückzuzahlen, weil er aus Versehen keine oder zu geringe Eigenbeiträge gezahlt hat, kann die fehlenden Beiträge bis zum Beginn der Auszahlungsphase nachzahlen, um die Zulagen zu behalten.




Höhere Sonderausgaben bei Rürup-Verträgen:

Jahr für Jahr können Rürup-Sparer einen höheren Anteil ihrer Beiträge von der Steuer absetzen. Ab 2012 sind es 74 Prozent.

Das bedeutet, wer den Höchstförderbetrag von 20.000 Euro in eine Basisrente einzahlt, kann 2012 davon 14.800 Euro absetzen, gegebenenfalls abzüglich zusätzlicher Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder eine berufsständische Versorgung.




Erträge aus Kapitalvermögen:

Kapitalerträge müssen seit 2011 nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden, sofern sie unter dem geltenden Freibetrag (801 Euro für Alleinstehende bzw. 1.602 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten) liegen und der Bank ein Freistellungsauftrag vorliegt.

Ab 2012 werden Kapitalerträge generell bei der Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung für außergewöhnliche Belastungen bzw. von Höchst- oder Freibeträgen, beispielsweise für absetzbare Spenden oder für im Ausland studierende, volljährige Kinder, nicht mehr mit einbezogen.

Zukünftig spielen auch Kapitaleinkünfte der Kinder bei der Einkommensteuer der Eltern, beim Kindergeld, bei den Riester-Zulagen oder ähnliches steuerrechtlich keine Rolle mehr. Lediglich dann, wenn es um Unterhaltsfragen geht, werden Kapitaleinkünfte der Kinder mit berücksichtigt.


Ein Tipp: Volljährige Kinder, die Guthaben auf Festgeldkonten oder sonstigen Sparkonten haben und deren eigene Einkünfte im Jahr 2011 den Steuerfreibetrag von 8.004 Euro übersteigen, sollten nach Möglichkeit diese Sparkonten nicht in 2011, sondern erst im nächsten Jahr kündigen.

Die bis dahin aufgelaufenen Zinsen werden dann nämlich erst in 2012 gutgeschrieben und sind somit in 2011 steuerunschädlich.





Dies und das: Bunt gemischt:

Haushaltsnahe Dienstleistungen ab 2012:


Folgende Steuerabzugsbeträge gibt es ab 2011:

20% der Aufwendungen für die Leistung (nicht das Material) eines Handwerkers, maximal aber 1.200 Euro pro Jahr.

20% der Aufwendungen für eine 400-Euro-Kraft, maximal aber 510 Euro pro Jahr.

20% der Aufwendungen für sonstige haushaltsnahe Hilfen, die keine Handwerkerleistungen sind, maximal aber 4.000 Euro pro Jahr.


Wichtig: Die Kosten für sozialversicherungspflichtige Angestellte werden mit den Kosten für Dienstleistungsunternehmen zusammengefasst.

Auch Heimbewohner haben Anspruch auf diese steuerlichen Ermäßigungen, vorausgesetzt sie führen in einem Alten- oder Pflegeheim oder einem Wohnstift einen eigenen, abgeschlossenen Haushalt (Wohnung).

Die haushaltsnahen Dienstleistungen werden seit 2011 vom Staat nicht doppelt gefördert, sondern entweder durch öffentliche Fördermittel oder durch den Steuerbonus.

Wer für Reparatur- und Sanierungsarbeiten am bzw. im Haus oder der Wohnung öffentliche Mittel, wie beispielsweise zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse über die KfW-Förderbank bzw. über Förderprogramme einzelner Länder, nutzt, hat dafür keinen Anspruch mehr auf den Steuerbonus.

Möglich ist aber die Förderung einer Leistung, die teilweise aus Eigenmitteln und zum anderen Teil aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. In dem Fall kann eine Einzelabrechnung erfolgen.




Arbeitnehmer Sparzulage

Für vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers bekommen Sie vom Staat eine Arbeitnehmer-Sparzulage, wenn Sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Diese betragen für 2012:

20.000 Euro zu versteuerndes Einkommen pro Jahr bei Ledigen und 40.000 Euro zu versteuerndes Einkommen pro Jahr bei Verheirateten.

Liegt das zu versteuernde Einkommen darüber, gibt es keine Arbeitnehmer Sparzulage.

Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers sind bis zu 870 Euro mit Sparzulage begünstigt.

Beispiel: Fürs Bausparen können Sie jährlich 470 Euro mit 9% Sparzulage anlegen und fürs Beteiligungssparen nochmal zusätzlich 400 Euro mit 20% Sparzulage.




Wohnungsbauprämie

Die Einkommensgrenze für die Wohnungsbauprämie beträgt 2012 bei Ledigen 25.600 Euro und bei Verheirateten 51.200 Euro. Maßgebend ist jeweils das so genannte ‚zu versteuernde Einkommen'.

Wer unterhalb dieser Grenzen liegt, erhält als Lediger auf Einzahlungen bis zu 512 Euro pro Jahr auf seinen Bausparvertrag 8,8% Wohnungsbauprämie.

Verheiratete dürfen bis zu 1.024 Euro im Jahr einzahlen.




Vermietung und Verpachtung

Wer einem Verwandten oder Angehörigen eine Wohnung günstiger überlässt, sollte ab dem 1. Januar mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen.

Der Hintergrund liegt darin begründet, dass das Finanzamt die mit der Wohnung zusammenhängenden Aufwendungen (wie beispielsweise die Darlehenszinsen oder Instandhaltungskosten) ansonsten nicht in vollem Umfang als Werbungskosten anerkennt.

Beträgt die vereinbarte Miete ab 2012 also weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete (einschließlich der umlagefähigen Nebenkosten), so können die Aufwendungen auch nur noch anteilig als Werbungskosten berücksichtigt werden.






 


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Erstellt am 02.01.2012



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