Finanzen & Steuern: Das ändert sich in 2012
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Rund um die Sozialversicherung:
Beiträge zur Krankenversicherung
Der bundeseinheitliche Beitrag zur Krankenversicherung beträgt 15,5%. Der
Arbeitgeberanteil liegt bei 7,3% und der Arbeitnehmeranteil bei 8,2%.
Der ermäßigte Beitragssatz für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld beträgt
14,9%
Der pauschale Arbeitgeberbeitrag für geringfügig Beschäftigte (er ist an
Bundesknappschaft abzuführen) liegt bei 13,0%.
Daneben dürfen Krankenkassen, die nicht mit ihren zur Verfügung stehenden
Mitteln aus dem Gesundheitsfonds auskommen, noch einen Zusatzbeitrag von ihren
Mitgliedern erheben. der von den Mitgliedern allein getragen werden muss.
Seit 01.01.2011 ist die Höhe des Zusatzbeitrages nicht mehr begrenzt, das heißt,
jede Krankenkasse kann individuell festlegen, in welcher Höhe sie einen
Zusatzbeitrag fordert.
Sollte der durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Prozent des beitragspflichtigen
Einkommens übersteigen, erhält der Versicherte einen steuerfinanzierten
Sozialausgleich. Für das Jahr 2012 legte das Bundesministerium für Gesundheit
den durchschnittlichen Zusatzbeitrag auf 0 Euro fest. Das bedeutet, in 2012
findet kein Sozialausgleich statt.
Der Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung ist für
Arbeitnehmer seit 2011 möglich, wenn man ein Jahr über der
Versicherungspflichtgrenze (ab 2012: 50.850 Euro pro Jahr oder 4.237,50 Euro pro
Monat) verdient hat.
Beitrag zur Rentenversicherung
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 19,6%.
Der pauschale Arbeitgeberbeitrag für geringfügig Beschäftigte beträgt 15,0%.
Der pauschale Aufstockungsbeitrag für geringfügig Beschäftigte liegt bei 4,60%.
Beitrag zur Arbeitslosenversicherung
Der Beitragssatz der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung liegt bei 3,0%.
Beitrag zur Pflegeversicherung
Der Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung (mit Kindern) beträgt
1,95%.
Der Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung für kinderlose Versicherte,
die das 23. Lebensjahr vollendet haben beträgt 2,20%.
Beitragssätze bei Versorgungsbezügen
Grundsätzlich sind so genannte Versorgungsbezüge (z. B. eine Betriebsrente)
ebenfalls beitragspflichtig.
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind allerdings nur dann zu entrichten,
wenn die Bezüge im Jahr 2012 monatlich 131,25 Euro übersteigen.
Der bundeseinheitliche Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt dann 15,5%.
Der Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung mit Kind 1,95%.
Der Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung ohne Kind 2,20%.
Beitragsbemessungsgrenze* für die Kranken- und Pflegeversicherung:
2012: 45.900 Euro Brutto (monatlich 3.825 Euro Brutto)
Beitragsbemessungsgrenze* für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in der
allgemeinen Rentenversicherung:
2012: 67.200 Euro Brutto (monatlich 5.600 Euro Brutto) in den alten
Bundesländern
2012: 57.600 Euro Brutto (monatlich 4.800 Euro Brutto) in den neuen
Bundesländern
Beitragsbemessungsgrenze* für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in der
knappschaftlichen Rentenversicherung:
2012: 82.800 Euro Brutto (monatlich 6.900 Euro Brutto) in den alten
Bundesländern
2012: 70.800 Euro Brutto (monatlich 5.900 Euro Brutto) in den neuen
Bundesländern
* Sind die sozialversicherungspflichtigen Einnahmen höher als die
Beitragsbemessungsgrenze, wird zur Beitragsberechnung lediglich die
Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Sozialversicherungszweigs herangezogen.
Der Teil der Einnahmen, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, wird nicht
berücksichtigt. Für diese, darüber hinausgehenden Einnahmen müssen also keine
Beiträge abgeführt werden.
Bundeseinheitliche allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze:
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch Versicherungspflichtgrenze genannt,
bestimmt, ab welcher Höhe des jährlichen BruttoArbeitsentgelts ein Arbeitnehmer
nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist.
Die Grenze liegt 2012 bei 50.850 Euro Brutto
Das sind die Regeln für geringfügig Beschäftigte - Mini-Job - im Jahr 2012:
Von einer ‚geringfügig entlohnten Beschäftigung' spricht man, wenn das
Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht
übersteigt.
Diese Grenze wird voraussichtlich auf 450 Euro im Monat angehoben. Das ist aber
noch nicht gesetzlich verankert (Stand Dezember 2011)
Der Arbeitnehmer ist bis zu dieser Grenze von der Sozialversicherung befreit.
Das sind die Regeln für einen Niedriglohn- oder Midi-Job im Jahr 2012:
Bei einem Verdienst zwischen 400,01 Euro und 800 Euro handelt es sich um einen
Niedriglohn- oder Midi-Job.
Auch diese Grenze wird voraussichtlich auf 850 Euro im Monat angehoben, bisher
allerdings noch nicht Gesetz (Stand Dezember 2011).
Der Arbeitgeber hat für geringfügig Entlohnte, die in dieser Beschäftigung
versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, dennoch folgende
Pauschalabgaben (jeweils gerechnet vom Arbeitsentgelt) zu leisten:
13% Krankenversicherungspauschale (entfällt bei privat krankenversicherten
Minijobbern)
15% gesetzliche Rentenversicherungspauschale
2% Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
0,7% Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
= 30,7% insgesamt bei gesetzlich Krankenversicherten
= 17,7% bei privat krankenversicherten Minijobbern
Hinzu kommen noch die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung. Die Höhe
ist von der Branche des Betriebes abhängig.
Sonderfall im Privathaushalt:
Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Privathaushalt ausgeübt
und besteht in so genannten haushaltsnahen Dienstleistungen (Tätigkeiten, die normalerweise Familienmitglieder erledigen, wie z.B. Kochen, Putzen,
Gartenarbeiten), gelten folgende Pauschalabgaben:
5% Krankenversicherungspauschale
5% Rentenversicherungspauschale
2% Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer u. Soli
0,7% Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
1,6% Beiträge zur Unfallversicherung
= 14,3% insgesamt
Bei Mini-Jobs noch gut zu wissen:
In der Regel werden die Pauschalabgaben vom Arbeitgeber getragen. Der
Arbeitnehmer erhält sein Arbeitsentgelt also brutto für netto.
Allerdings gilt: Die gesetzlichen Regelungen schließen ein ‚abschieben' der
Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer nicht aus. Der Arbeitgeber kann als die
Pauschalsteuer durchaus auch vom Lohn abziehen.
Trotz der Krankenversicherungs- bzw. Rentenversicherungspauschale ist man durch
Minijobs nicht krankenversichert!
Die pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung werden jedoch dem
Rentenkonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben. Die Versicherung muss freiwillig
oder durch öffentliche Kassen übernommen werden. Weitere Rentenansprüche kann
der Arbeitnehmer durch eigene Zuzahlung in Höhe von 4,9% des Bruttolohns
erwerben.
Weiterführende Informationen finden Sie hier:
http://www.minijob-zentrale.de
Rund um Kinder und Jugendliche
Kinderfreibetrag ab 2012:
Der Kinderfreibetrag ist eine steuerliche Größe, der gesetzlich mit der Zahlung
des Kindergeldes verbunden ist. Im Jahr 2011 betrug der gesamte Steuerfreibetrag
bzw. die Steuerfreistellung für ein Kind 8.004 Euro.
Der Kinderfreibetrag wird aber nicht bei der monatlichen Steuerlast der Eltern
berücksichtigt. Eltern mit Kindern zahlen die gleichen Steuern, wie Ehepaare,
die keine Kinder haben.
Bisher haben Eltern das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für volljährige
Kinder, die eine erste Berufsausbildung bzw. ein Erststudium absolvieren, auf
einen Ausbildungsplatz warten oder einen Freiwilligendienst ableisten, nur dann
erhalten, wenn die Einkünfte des Kindes maximal 8.004 EUR im Jahr betrugen.
Wurde diese Einkommensgrenze auch nur um 1 EUR überschritten, gab es weder
Kindergeld noch den Kinderfreibetrag. Bereits gezahltes Kindergeld musste
zurückgezahlt werden.
Ab 2012 wird bei volljährigen Kindern bis zum Abschluss der ersten
Berufsausbildung, maximal bis zum 25. Lebensjahr, generell auf eine
Einkommensprüfung verzichtet. Somit spielen zukünftig die Einkünfte des Kindes
keine Rolle mehr. Das bedeutet, Eltern erhalten ab 2012 Kindergeld und
Kinderfreibeträge ohne Einschränkung.
Absolviert das Kind allerdings eine Zweitausbildung und hat parallel dazu noch
einen Nebenjob mit mehr als 20 Wochenstunden, dann entfallen Kindergeld und
Kinderfreibeträge.
Und so funktioniert es in der Praxis:
Die Eltern erhalten zunächst jeden Monat das staatliche Kindergeld ausgezahlt.
Bei der Einkommenssteuererklärung prüft das Finanzamt dann automatisch, was für
die Eltern besser ist, Kindergeld oder Kinderfreibetrag.
Gerade bei gutverdienenden Eltern kann es dann günstiger sein, den
Kinderfreibetrag anzusetzen. Das macht das Finanzamt aber freundlicherweise von
alleine. Sie müssen also nichts beantragen!
Das ist wichtig: Eltern sollten trotzdem immer Kindergeld beantragen und es sich
monatlich auszahlen lassen, da das Finanzamt dieses vom Kinderfreibetrag abzieht
und zwar auch dann, wenn die Eltern es nicht in Anspruch genommen haben.
Kindergeld ab 2012:
Für das erste und zweite Kind werden je 184 Euro Kindergeld gezahlt.
Für das dritte Kind sind es 190 Euro.
Für das vierte und jedes weitere Kind gibt es 215 Euro.
Kinderbetreuungskosten einfacher absetzen:
Ab 2012 können alle Eltern zwei Drittel ihrer Betreuungskosten pro Kind
(maximal 4.000 Euro pro Jahr) als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Dabei
kann es sich um die Betreuung im Kindergarten, bei einer Tagesmutter, in der
Ferienbetreuung oder ähnliches handeln.
Selbst Verwandte können Betreuer des Kindes sein, wenn Sie mit einem
rechtsgültigen Vertrag die Honorierung nachweisen können.
Aber Vorsicht: Der Betreuende muss in dem Fall seine Einnahmen aus diesem
Vertrag gegebenenfalls versteuern.
Diese Regelung gilt für alle Kinder bis 14 Jahre und für behinderte Kinder
zeitlich unbegrenzt.
Die bisherige Unterscheidung nach erwerbsbedingtem und nicht erwerbsbedingtem
Aufwand entfällt. Auch die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen spielen keine
Rolle mehr.
Sonderausgabenabzug für Ausbildungskosten:
Studenten und Auszubildende können ab 2012 jährliche Aufwendungen für ihr
Erststudium oder die Erstausbildung bis maximal 6.000 Euro steuerlich geltend
machen, sofern ihr zu versteuerndes Einkommen über dem jährlichen
Grundfreibetrag von 8.004 Euro liegt.
Rund um den Arbeitsplatz:
Erhöhung Arbeitnehmerpauschbetrag:
Das Finanzamt erkennt berufliche Aufwendungen als Werbungskosten an. Dafür
steht allen Berufstätigen der sogenannte Arbeitnehmerpauschbetrag von bislang
920 Euro zur Verfügung. Dafür müssen die Kosten nicht einzeln nachgewiesen
werden.
Dieser Betrag wurde nun rückwirkend für 2011 auf 1.000 Euro pro Jahr angehoben.
Wer den Arbeitnehmerpauschbetrag überschreitet und das ist bei vielen der Fall,
kann sich der Einzelnachweis höherer Kosten lohnen.
Ein Nachweis mit Belegen in vollem Umfang ist nur dann nötig und sinnvoll, wenn
die berufsbedingten Ausgaben tatsächlich höher ausfallen.
Berufsbedingte Fahrtkosten ab 2012:
Für Berufspendler gelten ebenfalls neue steuerrechtliche Regelungen. Bislang
konnten berufsbedingte Fahrtkosten wahlweise durch die Pendlerpauschale von 30
Cent pro Kilometer oder die tatsächlich angefallenen höheren Kosten für Bus-
oder Bahntickets als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dieses Wahlrecht
konnte sogar tageweise ausgeübt werden.
Das ist zukünftig nicht mehr möglich. Ab 2012 gibt es entweder die
Jahres-Pendlerpauschale von 0,30 Euro pro Kilometer oder der Pendler
entscheidet sich für die Einzelabrechnung der tatsächlich angefallenen Kosten
für Bus und Bahntickets und muss diese durch entsprechende Belege nachweisen
können.
Elektronische Lohnsteuerkarte:
Die kleine, farbige Lohnsteuerkarte wird seit 2011 nicht mehr verschickt.
Zukünftig werden die Lohnsteuerdaten elektronisch übermittelt. Das entsprechende
Verfahren sollte 2012 eingeführt werden, muss jedoch aufgrund EDV-technischer
Probleme um 1 Jahr, auf 2013 verschoben werden.
Das bedeutet, auch im Jahr 2012 gilt die Lohnsteuerkarte aus dem Jahr 2010
weiter. Wer also seinen Arbeitsplatz in 2012 wechselt, muss die alte
Papier-Lohnsteuerkarte 2010 mitnehmen und bei seinem neuen Arbeitgeber
einreichen.
Wer im Jahr 2012 erstmals eine lohnsteuerpflichtige Beschäftigung aufnimmt,
muss sich an das für ihn zuständige Finanzamt wenden.
Alle Arbeitnehmer erhalten seit Herbst 2011 von der Finanzverwaltung ein
Informationsschreiben, welche Lohnsteuerabzugsmerkmale zukünftig auf ihrer
elektronischen Lohnsteuerkarte vermerkt sein werden. Dieses Schreiben sollten
Sie sich genau durchlesen, alle Angaben prüfen und mögliche Fehler umgehend
Ihrem zuständigen Finanzamt melden.
Noch ein Hinweis: Wer auf seiner Papier-Lohnsteuerkarte von 2010 sich
Freibeträge für Werbungskosten und Sonderausgaben wie Fahrtkosten oder doppelte
Haushaltsführung hat eintragen lassen, muss diese für 2013 bei seinem Finanzamt
neu beantragen, da sie nicht automatisch auf die elektronische Lohnsteuerkarte
übertragen werden.
Rund um die Altersversorgung
Betriebliche Altersvorsorge:
Arbeitnehmer können bis zu vier Prozent der bundeseinheitlichen jährlichen
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung per
Gehaltsumwandlung in die betriebliche Altersvorsorge (Pensionskasse,
Pensionsfonds oder Direktversicherung) zahlen, ohne Steuern und Sozialabgaben
darauf leisten zu müssen.
Da die Bezugsgröße im Jahr 2012 auf 67.200 Euro steigt, sind nun Einzahlungen
von bis zu 2.688 Euro steuer- und sozialabgabenfrei.
Private Altersvorsorge
Späterer Rentenbeginn: Wer ab 2012 einen Riester- oder Rürup-Vertrag neu
abschließt, kann die Auszahlung frühestens ab dem 62. Geburtstag erhalten,
sonst gehen Zulagen und Steuervorteile verloren (Riester) oder es wird eine
kräftige Nachzahlung an das Finanzamt fällig (Rürup).
Auch für nicht geförderte, normale Lebens- und Rentenversicherungen, die ab
2012 abgeschlossen werden, verschiebt sich der Rentenbeginn nach hinten. Die
Auszahlung darf frühestens mit dem 62. Geburtstag erfolgen, dann wird nur die
Hälfte des Ertragsanteils versteuert.
Wer sich das Geld früher auszahlen lässt, muss den kompletten Ertrag
versteuern.
Rund um Versicherungen
Niedrigerer Garantiezins:
Für Versicherungserträge, die ab 2012 abgeschlossen werden, wird der
Garantiezins von bislang 2,25 Prozent auf 1,75 Prozent gesenkt.
Unisex-Tarife:
Bis Ende 2012 müssen die Versicherer in allen Versicherungssparten sogenannte
Unisex-Tarife anbieten. Das heißt, die Beiträge dürfen zukünftig nicht mehr nach
dem Geschlecht differenziert werden.
Riester-Rente - reine Zulagenverträge werden abgeschafft:
Bislang konnten auch Ehepartner, die keine Beiträge in die gesetzliche
Rentenversicherung zahlen, einen Riester-Vertrag abschließen und Zulagen
erhalten, ohne eigene Beiträge zahlen zu müssen, wenn der Ehepartner bereits in
einen Riester-Vertrag einzahlt.
Diese reinen Zulagenverträge gibt es zukünftig nicht mehr. Ab 2012 müssen auch
die ‚mittelbar geförderten' Riester-Sparer mindestens den Sockelbeitrag von 5
Euro im Monat (60 Euro pro Jahr) einzahlen.
Rückzahlung Riester-Zulagen:
Wer einen mittelbar geförderten Riester-Vertrag bereits hat und aufgefordert
wurde, die zu viel erhaltenen Riester-Zulagen zurückzuzahlen, weil er aus
Versehen keine oder zu geringe Eigenbeiträge gezahlt hat, kann die fehlenden
Beiträge bis zum Beginn der Auszahlungsphase nachzahlen, um die Zulagen zu
behalten.
Höhere Sonderausgaben bei Rürup-Verträgen:
Jahr für Jahr können Rürup-Sparer einen höheren Anteil ihrer Beiträge von der
Steuer absetzen. Ab 2012 sind es 74 Prozent.
Das bedeutet, wer den Höchstförderbetrag von 20.000 Euro in eine Basisrente
einzahlt, kann 2012 davon 14.800 Euro absetzen, gegebenenfalls abzüglich
zusätzlicher Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder eine
berufsständische Versorgung.
Erträge aus Kapitalvermögen:
Kapitalerträge müssen seit 2011 nicht mehr in der Steuererklärung angegeben
werden, sofern sie unter dem geltenden Freibetrag (801 Euro für Alleinstehende
bzw. 1.602 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten) liegen und der Bank ein
Freistellungsauftrag vorliegt.
Ab 2012 werden Kapitalerträge generell bei der Berechnung der zumutbaren
Eigenbelastung für außergewöhnliche Belastungen bzw. von Höchst- oder
Freibeträgen, beispielsweise für absetzbare Spenden oder für im Ausland
studierende, volljährige Kinder, nicht mehr mit einbezogen.
Zukünftig spielen auch Kapitaleinkünfte der Kinder bei der Einkommensteuer der
Eltern, beim Kindergeld, bei den Riester-Zulagen oder ähnliches steuerrechtlich
keine Rolle mehr. Lediglich dann, wenn es um Unterhaltsfragen geht, werden
Kapitaleinkünfte der Kinder mit berücksichtigt.
Ein Tipp: Volljährige Kinder, die Guthaben auf Festgeldkonten oder sonstigen
Sparkonten haben und deren eigene Einkünfte im Jahr 2011 den Steuerfreibetrag
von 8.004 Euro übersteigen, sollten nach Möglichkeit diese Sparkonten nicht in
2011, sondern erst im nächsten Jahr kündigen.
Die bis dahin aufgelaufenen Zinsen werden dann nämlich erst in 2012
gutgeschrieben und sind somit in 2011 steuerunschädlich.
Dies und das: Bunt gemischt:
Haushaltsnahe Dienstleistungen ab 2012:
Folgende Steuerabzugsbeträge gibt es ab 2011:
20% der Aufwendungen für die Leistung (nicht das Material) eines Handwerkers,
maximal aber 1.200 Euro pro Jahr.
20% der Aufwendungen für eine 400-Euro-Kraft, maximal aber 510 Euro pro Jahr.
20% der Aufwendungen für sonstige haushaltsnahe Hilfen, die keine
Handwerkerleistungen sind, maximal aber 4.000 Euro pro Jahr.
Wichtig: Die Kosten für sozialversicherungspflichtige Angestellte werden mit
den Kosten für Dienstleistungsunternehmen zusammengefasst.
Auch Heimbewohner haben Anspruch auf diese steuerlichen Ermäßigungen,
vorausgesetzt sie führen in einem Alten- oder Pflegeheim oder einem Wohnstift
einen eigenen, abgeschlossenen Haushalt (Wohnung).
Die haushaltsnahen Dienstleistungen werden seit 2011 vom Staat nicht doppelt
gefördert, sondern entweder durch öffentliche Fördermittel oder durch den
Steuerbonus.
Wer für Reparatur- und Sanierungsarbeiten am bzw. im Haus oder der Wohnung
öffentliche Mittel, wie beispielsweise zinsverbilligte Darlehen oder
steuerfreie Zuschüsse über die KfW-Förderbank bzw. über Förderprogramme
einzelner Länder, nutzt, hat dafür keinen Anspruch mehr auf den Steuerbonus.
Möglich ist aber die Förderung einer Leistung, die teilweise aus Eigenmitteln
und zum anderen Teil aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. In dem Fall kann
eine Einzelabrechnung erfolgen.
Arbeitnehmer Sparzulage
Für vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers bekommen Sie vom Staat eine
Arbeitnehmer-Sparzulage, wenn Sie bestimmte Einkommensgrenzen nicht
überschreiten. Diese betragen für 2012:
20.000 Euro zu versteuerndes Einkommen pro Jahr bei Ledigen und 40.000 Euro zu
versteuerndes Einkommen pro Jahr bei Verheirateten.
Liegt das zu versteuernde Einkommen darüber, gibt es keine Arbeitnehmer
Sparzulage.
Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers sind bis zu 870 Euro mit
Sparzulage begünstigt.
Beispiel: Fürs Bausparen können Sie jährlich 470 Euro mit 9% Sparzulage anlegen
und fürs Beteiligungssparen nochmal zusätzlich 400 Euro mit 20% Sparzulage.
Wohnungsbauprämie
Die Einkommensgrenze für die Wohnungsbauprämie beträgt 2012 bei Ledigen 25.600
Euro und bei Verheirateten 51.200 Euro. Maßgebend ist jeweils das so genannte
‚zu versteuernde Einkommen'.
Wer unterhalb dieser Grenzen liegt, erhält als Lediger auf Einzahlungen bis zu
512 Euro pro Jahr auf seinen Bausparvertrag 8,8% Wohnungsbauprämie.
Verheiratete dürfen bis zu 1.024 Euro im Jahr einzahlen.
Vermietung und Verpachtung
Wer einem Verwandten oder Angehörigen eine Wohnung günstiger überlässt, sollte
ab dem 1. Januar mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen.
Der Hintergrund liegt darin begründet, dass das Finanzamt die mit der Wohnung
zusammenhängenden Aufwendungen (wie beispielsweise die Darlehenszinsen oder
Instandhaltungskosten) ansonsten nicht in vollem Umfang als Werbungskosten
anerkennt.
Beträgt die vereinbarte Miete ab 2012 also weniger als 66 Prozent der
ortsüblichen Miete (einschließlich der umlagefähigen Nebenkosten), so können
die Aufwendungen auch nur noch anteilig als Werbungskosten berücksichtigt
werden.
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Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass
bei der Vielzahl an Informationen trotz größter Sorgfalt nicht garantiert werden
kann, dass alle richtig oder aktuell sind. |
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Erstellt am 02.01.2012

