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Buchführungspflicht: neue Lockerungen ab
2008
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Nach dem schon 2003 die Buchführungspflichten zur Förderung von
Kleinunternehmern gelockert wurden und dann durch das Erste Gesetz zum Abbau
bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft die
Umsatzgrenze des §141 AO von damals 350.000 Euro/Jahr auf nunmehr 500.000 Euro
pro Jahr angehoben wurde, folgt 2008 eine Anhebung der Gewinngrenze. Die war
nämlich beim Ersten Bürokratieabbaugesetz unverändert gelassen worden
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Ziel der
jetzt in Kraft tretenden Neuregelung ist die weitere
Entbürokratisierung, von der insbesondere kleine gewerbliche Unternehmen
profitieren sollen.
Diese hatten von der letzten Erhöhung der Buchführungspflichtgrenzen mit
dem Ersten Bürokratieabbaugesetz nur wenig Nutzen, weil der Umsatz meist
nicht das Problem war, sondern der erzielte Gewinn.
Schließlich entspricht der bisher zur steuerlichen Buchführungspflicht
führende Gewinn aus Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft von
30.000 Euro/Jahr nur ganzen 2.500 Euro pro Monat – eine Grenze, die
leicht zu übersteigen ist.
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Buchführungspflichtgrenzen nach §141 Abs. 1 AO |
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Größe |
Stand 2007 |
Ab 2008 |
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Umsatz pro Jahr |
500.000 Euro |
500.000 Euro |
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Wert selbstgenutzte landwirtschaftl. Flächen |
25.000 Euro |
25.000 Euro |
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Gewinn aus Gewerbe/Land- u. Forstwirtschaft |
30.000 Euro |
50.000 Euro |
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Mit der Anhebung dieser Grenze auf 50.000 Euro/Jahr oder 4.166,67
Euro/Monat dürften viele kleine Unternehmen aus der Buchführungspflicht
herausfallen.
Sie werden damit wieder zu Einnahme-Überschuß-Rechnern i.S.d. §4 Abs. 3 EStG.
Das spart nicht nur viel Arbeit, sondern auch eine ganze Menge an
Steuerberaterkosten...
Die Regierung fördert auf diese Art nicht nur Existenzgründer, sondern auch
Kleinunternehmen auf einer breiten Basis.
(Dieser Beitrag beruht auf einem Bericht von Harry Zingel -
http://www.bwl-bote.de)
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