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Buchführungspflicht: neue Lockerungen ab 2008
 



Nach dem schon 2003 die Buchführungspflichten zur Förderung von Kleinunternehmern gelockert wurden und dann durch das Erste Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft die Umsatzgrenze des §141 AO von damals 350.000 Euro/Jahr auf nunmehr 500.000 Euro pro Jahr angehoben wurde, folgt 2008 eine Anhebung der Gewinngrenze. Die war nämlich beim Ersten Bürokratieabbaugesetz unverändert gelassen worden
 

Ziel der jetzt in Kraft tretenden Neuregelung ist die weitere Entbürokratisierung, von der insbesondere kleine gewerbliche Unternehmen profitieren sollen.

Diese hatten von der letzten Erhöhung der Buchführungspflichtgrenzen mit dem Ersten Bürokratieabbaugesetz nur wenig Nutzen, weil der Umsatz meist nicht das Problem war, sondern der erzielte Gewinn.

Schließlich entspricht der bisher zur steuerlichen Buchführungspflicht führende Gewinn aus Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft von 30.000 Euro/Jahr nur ganzen 2.500 Euro pro Monat – eine Grenze, die leicht zu übersteigen ist.
 

 
Buchführungspflichtgrenzen nach §141 Abs. 1 AO
Größe Stand 2007 Ab 2008
Umsatz pro Jahr 500.000 Euro 500.000 Euro
Wert selbstgenutzte landwirtschaftl. Flächen 25.000 Euro 25.000 Euro
Gewinn aus Gewerbe/Land- u. Forstwirtschaft 30.000 Euro 50.000 Euro

 

Mit der Anhebung dieser Grenze auf 50.000 Euro/Jahr oder 4.166,67 Euro/Monat dürften viele kleine Unternehmen aus der Buchführungspflicht herausfallen.

Sie werden damit wieder zu Einnahme-Überschuß-Rechnern i.S.d. §4 Abs. 3 EStG. Das spart nicht nur viel Arbeit, sondern auch eine ganze Menge an Steuerberaterkosten...

Die Regierung fördert auf diese Art nicht nur Existenzgründer, sondern auch Kleinunternehmen auf einer breiten Basis.


(Dieser Beitrag beruht auf einem Bericht von Harry Zingel - http://www.bwl-bote.de)

 



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