Tina und Stephan Kaiser: "Wer die 8 Grundgesetze des Wohlstands kennt und sich der FinanzPlan-Idee bedient, kommt einfach gut mit seinem Geld aus."

 

Das ändert sich ab dem Jahr 2009




  o Bundeseinheitlicher Beitrag zur Krankenversicherung
  o Beitrag zur Rentenversicherung
  o Beitrag zur Arbeitslosenversicherung
  o Beitrag zur Pflegeversicherung
  o Beitragssätze bei Versorgungsbezügen

  o Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung
  o Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung
     in der allgemeinen Rentenversicherung
  o Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung
     in der knappschaftlichen Rentenversicherung

  o Das sind die Regeln für geringfügig Beschäftigte – Mini-Job - im Jahr 2009
  o Das sind die Regeln für einen Niedriglohn- oder Midi-Job im Jahr 2009
  o Sonderfall im Privathaushalt
  o Bei Mini-Jobs noch gut zu wissen

  o Kinderfreibetrag ab 2009
  o Kindergeld ab 2009

  o Haushaltsnahe Dienstleistungen ab 2009

 



Diese Information wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt und geprüft. Alle in dieser Information genannten, steuerlichen und rechtlichen Informationen sollten Sie im Detail mit einem Steuerberater oder einem Rechtsanwalt besprechen. Es handelt sich bei den Informationen lediglich um die grundlegenden Informationen. Es ist weder eine Rechts- noch Steuerberatung!

Die Redaktion übernimmt keine Haftung für Fehler und falsche Angaben. Diese Information ist zwar urheberrechtlich geschützt, dennoch gilt: Bei Quellenangabe (Quelle: http://www.mein-finanzbrief.de) ist das Vervielfältigen und Verwenden ausdrücklich gestattet.


 




Alle Beitragssätze ab dem 01. Januar 2009
(hier auch als PDF-Datei zum Download verfügbar)


Beiträge zur Krankenversicherung

Bundeseinheitlicher Beitrag zur Krankenversicherung Allgemeiner Beitragssatz
(Arbeitgeberanteil: 7,3 %, Anteil Arbeitnehmer: 8,2 %) 15,5 %

Ermäßigter Beitragssatz (Für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld) 14,9 %

Pauschaler Arbeitgeberbeitrag für geringfügig Beschäftigte (ist an Bundesknappschaft abzuführen) 13,0 %


Beitrag zur Rentenversicherung

Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung 19,9 %
Pauschaler Arbeitgeberbeitrag für geringfügig Beschäftigte 15,0 %
Pauschaler Aufstockungsbeitrag für geringfügig Beschäftigte 4,90 %


Beitrag zur Arbeitslosenversicherung

Beitragssatz der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung 2,80 %


Beitrag zur Pflegeversicherung

Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung mit Kind 1,95 %
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung ohne Kind 2,20 %


Beitragssätze bei Versorgungsbezügen

Bundeseinheitlicher Beitragssatz zur Krankenversicherung 15,5 %
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung mit Kind 1,95 %
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung ohne Kind 2,20 %


 



Beitragsbemessungsgrenze* für die Kranken- und Pflegeversicherung:

2009: 44.100,- Euro Brutto (monatlich 3.675,00 Euro Brutto)



Beitragsbemessungsgrenze* für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in der allgemeinen Rentenversicherung:

2009: 64.800 Euro Brutto (monatlich 5.400 Euro Brutto) in den alten Bundesländern
2009: 54.600 Euro Brutto (monatlich 4.550 Euro Brutto) in den neuen Bundesländern



Beitragsbemessungsgrenze* für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung:

2009: 79.800 Euro Brutto (monatlich 6.650 Euro Brutto) in den alten Bundesländern
2009: 67.200 Euro Brutto (monatlich 5.600 Euro Brutto) in den neuen Bundesländern



* Sind die sozialversicherungspflichtigen Einnahmen höher als die Beitragsbemessungsgrenze, wird zur Beitragsberechnung lediglich die Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Sozialversicherungszweigs herangezogen.

Der Teil der Einnahmen, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, wird nicht berücksichtigt. Für diese, darüber hinausgehenden Einnahmen müssen also keine Beiträge abgeführt werden.



 




Das sind die Regeln für geringfügig Beschäftigte – Mini-Job - im Jahr 2009:

Von einer ‚geringfügig entlohnten Beschäftigung’ spricht man, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt.

Der Arbeitnehmer ist bis zu dieser Grenze von der Sozialversicherung befreit.



Das sind die Regeln für einen Niedriglohn- oder Midi-Job im Jahr 2009:

Bei einem Verdienst zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro handelt es sich um einen Niedriglohn- oder Midi-Job.

Der Arbeitgeber hat für geringfügig Entlohnte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, dennoch folgende Pauschalabgaben (jeweils gerechnet vom Arbeitsentgelt) zu leisten:


13 % Krankenversicherungspauschale (entfällt bei privat krankenversicherten Minijobbern)
15 % gesetzliche Rentenversicherungspauschale
2 % Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
0,6 % Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz

= 30,6 % insgesamt bei gesetzlich Krankenversicherten
= 17,6 % bei privat krankenversicherten Minijobbern


Hinzu kommen noch die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung (die Höhe ist von der Branche des Betriebes abhängig).



Sonderfall im Privathaushalt:

Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Privathaushalt ausgeübt und besteht in so genannten haushaltsnahen Dienstleistungen (Tätigkeiten, die normalerweise Familienmitglieder erledigen, wie z.B. Kochen, Putzen, Gartenarbeiten), gelten folgende Pauschalabgaben:

5 % Krankenversicherungspauschale
5 % Rentenversicherungspauschale
2 % Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer u. Solidaritätszuschlag
0,6 % Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
1,6 % Beiträge zur Unfallversicherung

= 14,2 % insgesamt



Bei Mini-Jobs noch gut zu wissen:


o In der Regel werden die Pauschalabgaben vom Arbeitgeber getragen. Der Arbeitnehmer erhält sein Arbeitsentgelt also brutto für netto.

o Allerdings gilt: Die gesetzlichen Regelungen schließen ein ‚abschieben’ der Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer nicht aus. Der Arbeitgeber kann als die Pauschalsteuer durchaus auch vom Lohn abziehen.

o Trotz der Krankenversicherungs- bzw. Rentenversicherungspauschale ist man durch Minijobs nicht krankenversichert.

o Die pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung werden jedoch dem Rentenkonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben. Die Versicherung muss freiwillig oder durch öffentliche Kassen übernommen werden. Weitere Rentenansprüche kann der Arbeitnehmer durch eigene Zuzahlung in Höhe von 4,9 % des Bruttolohns erwerben.


Weiterführende Informationen finden Sie hier:
http://www.minijob-zentrale.de

Downloads rund um das Thema erhalten Sie hier


 




Kinderfreibetrag ab 2009:


Der Kinderfreibetrag ist eine steuerliche Größe, der gesetzlich mit der Zahlung des Kindergeldes verbunden ist.

Grundlage für die Anhebung des Kinderfreibetrags war der Existenzminimumsbericht. Demzufolge ist das Existenzminimum eines Kindes nicht mehr mit dem bisherigen steuerlichen Kinderfreibetrag von 3.648 Euro gesichert. Der gesamte Steuerfreibetrag bzw. die Steuerfreistellung für ein Kind beläuft sich auf 6.024 Euro.

Der Kinderfreibetrag wird aber nicht bei der monatlichen Steuerlast der Eltern berücksichtigt. Eltern mit Kindern zahlen die gleichen Steuern, wie Ehepaare, die keine Kinder haben.


Und so funktioniert es in der Praxis:

Die Eltern erhalten zunächst jeden Monat das staatliche Kindergeld ausgezahlt.

Bei Einkommenssteuererklärung das Finanzamt dann automatisch, was für die Eltern besser ist, Kindergeld oder Kinderfreibetrag.

Gerade bei gutverdienenden Eltern kann es dann günstiger sein, den Kinderfreibetrag anzusetzen. Das macht das Finanzamt aber freundlicherweise von alleine. Sie müssen also nichts beantragen!

Das ist wichtig: Eltern sollten trotzdem immer Kindergeld beantragen und es sich monatlich auszahlen lassen, da das Finanzamt dieses vom Kinderfreibetrag abzieht und zwar auch dann, wenn die Eltern es nicht in Anspruch genommen haben.


 




Kindergeld ab 2009:


Mehr Unterstützung für Kinder 2009. Ab Januar 2009 gibt es ein höheres Kindergeld:

Statt 154 Euro, wird es für die ersten beiden Kinder 164 Euro geben.
Für das dritte Kind sind es 170 statt 154 Euro.
Für das vierte und jedes weitere Kind steigt Ihr Anspruch von 179 auf 195 Euro.


 




Haushaltsnahe Dienstleistungen ab 2009:


Der Abzug von Kosten aus ‚außergewöhnliche Belastungen’ nach § 33a Abs. 3 EStG entfällt ab dem Jahr 2009.

Dafür stockt der Gesetzgeber allerdings die Abzugsbeträge für haushaltsnahe Hilfen nach § 35a EStG kräftig auf. Folgende Steuerabzugsbeträge gibt es ab 2009:


20% der Aufwendungen für die Leistung (nicht das Material) eines Handwerkers, maximal aber 1.200 Euro pro Jahr.

20% der Aufwendungen für eine 400-Euro-Kraft, maximal aber 510 Euro pro Jahr.

20% der Aufwendungen für sonstige haushaltsnahe Hilfen, die keine Handwerkerleistungen sind, maximal aber 4.000 Euro pro Jahr.


Wichtig: Die Kosten für sozialversicherungspflichtige Angestellte werden mit den Kosten für Dienstleistungsunternehmen zusammengefasst.

 



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