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o Bundeseinheitlicher Beitrag zur Krankenversicherung
o Beitrag zur Rentenversicherung
o Beitrag zur Arbeitslosenversicherung
o Beitrag zur Pflegeversicherung
o Beitragssätze bei Versorgungsbezügen
o Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung
o Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung
in der allgemeinen Rentenversicherung
o Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung
in der knappschaftlichen Rentenversicherung
o Das sind die Regeln für geringfügig Beschäftigte – Mini-Job - im Jahr
2009
o Das sind die Regeln für einen Niedriglohn- oder Midi-Job im Jahr 2009
o Sonderfall im Privathaushalt
o Bei Mini-Jobs noch gut zu wissen
o Kinderfreibetrag ab 2009
o Kindergeld ab 2009
o Haushaltsnahe Dienstleistungen ab 2009
Diese Information wurde mit
größtmöglicher Sorgfalt erstellt und geprüft. Alle in dieser Information
genannten, steuerlichen und rechtlichen Informationen sollten Sie im Detail mit
einem Steuerberater oder einem Rechtsanwalt besprechen. Es handelt sich bei den
Informationen lediglich um die grundlegenden Informationen. Es ist weder eine
Rechts- noch Steuerberatung!
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Alle Beitragssätze ab dem 01. Januar 2009
(hier auch als PDF-Datei zum Download verfügbar)
Beiträge zur Krankenversicherung
Bundeseinheitlicher Beitrag zur Krankenversicherung Allgemeiner Beitragssatz
(Arbeitgeberanteil: 7,3 %, Anteil Arbeitnehmer: 8,2 %) 15,5 %
Ermäßigter Beitragssatz (Für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld) 14,9 %
Pauschaler Arbeitgeberbeitrag für geringfügig Beschäftigte (ist an
Bundesknappschaft abzuführen) 13,0 %
Beitrag zur Rentenversicherung
Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung 19,9 %
Pauschaler Arbeitgeberbeitrag für geringfügig Beschäftigte 15,0 %
Pauschaler Aufstockungsbeitrag für geringfügig Beschäftigte 4,90 %
Beitrag zur
Arbeitslosenversicherung
Beitragssatz der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung 2,80 %
Beitrag zur Pflegeversicherung
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung mit Kind 1,95 %
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung ohne Kind 2,20 %
Beitragssätze bei Versorgungsbezügen
Bundeseinheitlicher Beitragssatz zur Krankenversicherung 15,5 %
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung mit Kind 1,95 %
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung ohne Kind 2,20 %
Beitragsbemessungsgrenze* für die Kranken- und Pflegeversicherung:
2009: 44.100,- Euro Brutto (monatlich 3.675,00 Euro Brutto)
Beitragsbemessungsgrenze* für die
Renten- und Arbeitslosenversicherung in der
allgemeinen Rentenversicherung:
2009: 64.800 Euro Brutto (monatlich 5.400 Euro Brutto) in den alten
Bundesländern
2009: 54.600 Euro Brutto (monatlich 4.550 Euro Brutto) in den neuen
Bundesländern
Beitragsbemessungsgrenze* für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in der
knappschaftlichen Rentenversicherung:
2009: 79.800 Euro Brutto (monatlich 6.650 Euro Brutto) in den alten
Bundesländern
2009: 67.200 Euro Brutto (monatlich 5.600 Euro Brutto) in den neuen
Bundesländern
* Sind die
sozialversicherungspflichtigen Einnahmen höher als die Beitragsbemessungsgrenze,
wird zur Beitragsberechnung lediglich die Beitragsbemessungsgrenze des
jeweiligen Sozialversicherungszweigs herangezogen.
Der Teil der Einnahmen, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, wird nicht
berücksichtigt. Für diese, darüber hinausgehenden Einnahmen müssen also keine
Beiträge abgeführt werden.
Das sind die Regeln für geringfügig Beschäftigte – Mini-Job - im Jahr 2009:
Von einer ‚geringfügig entlohnten Beschäftigung’ spricht man, wenn das
Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht
übersteigt.
Der Arbeitnehmer ist bis zu dieser Grenze von der Sozialversicherung befreit.
Das sind die Regeln für einen Niedriglohn- oder Midi-Job im Jahr 2009:
Bei einem Verdienst zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro handelt es sich um
einen Niedriglohn- oder Midi-Job.
Der Arbeitgeber hat für geringfügig Entlohnte, die in dieser Beschäftigung
versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, dennoch folgende
Pauschalabgaben (jeweils gerechnet vom Arbeitsentgelt) zu leisten:
13 % Krankenversicherungspauschale (entfällt bei privat krankenversicherten
Minijobbern)
15 % gesetzliche Rentenversicherungspauschale
2 % Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag
0,6 % Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
= 30,6 % insgesamt bei gesetzlich Krankenversicherten
= 17,6 % bei privat krankenversicherten Minijobbern
Hinzu kommen noch die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung (die Höhe
ist von der Branche des Betriebes abhängig).
Sonderfall im Privathaushalt:
Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung in einem Privathaushalt ausgeübt
und besteht in so genannten haushaltsnahen Dienstleistungen (Tätigkeiten, die
normalerweise Familienmitglieder erledigen, wie z.B. Kochen, Putzen,
Gartenarbeiten), gelten folgende Pauschalabgaben:
5 % Krankenversicherungspauschale
5 % Rentenversicherungspauschale
2 % Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer u. Solidaritätszuschlag
0,6 % Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
1,6 % Beiträge zur Unfallversicherung
= 14,2 % insgesamt
Bei Mini-Jobs noch gut zu wissen:
o In der Regel werden die Pauschalabgaben vom Arbeitgeber getragen. Der
Arbeitnehmer erhält sein Arbeitsentgelt also brutto für netto.
o Allerdings gilt: Die gesetzlichen Regelungen schließen ein ‚abschieben’ der
Pauschalsteuer auf den Arbeitnehmer nicht aus. Der Arbeitgeber kann als die
Pauschalsteuer durchaus auch vom Lohn abziehen.
o Trotz der Krankenversicherungs- bzw. Rentenversicherungspauschale ist man
durch Minijobs nicht krankenversichert.
o Die pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung werden jedoch dem
Rentenkonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben. Die Versicherung muss freiwillig
oder durch öffentliche Kassen übernommen werden. Weitere Rentenansprüche kann
der Arbeitnehmer durch eigene Zuzahlung in Höhe von 4,9 % des Bruttolohns
erwerben.
Weiterführende Informationen finden Sie hier:
http://www.minijob-zentrale.de
Downloads rund um das Thema erhalten Sie
hier
Kinderfreibetrag ab 2009:
Der Kinderfreibetrag ist eine steuerliche Größe, der gesetzlich mit der Zahlung
des Kindergeldes verbunden ist.
Grundlage für die Anhebung des Kinderfreibetrags war der
Existenzminimumsbericht. Demzufolge ist das Existenzminimum eines Kindes nicht
mehr mit dem bisherigen steuerlichen Kinderfreibetrag von 3.648 Euro gesichert.
Der gesamte Steuerfreibetrag bzw. die Steuerfreistellung für ein Kind beläuft
sich auf 6.024 Euro.
Der Kinderfreibetrag wird aber nicht bei der monatlichen Steuerlast der Eltern
berücksichtigt. Eltern mit Kindern zahlen die gleichen Steuern, wie Ehepaare,
die keine Kinder haben.
Und so funktioniert es in der Praxis:
Die Eltern erhalten zunächst jeden Monat das staatliche Kindergeld ausgezahlt.
Bei Einkommenssteuererklärung das Finanzamt dann automatisch, was für die Eltern
besser ist, Kindergeld oder Kinderfreibetrag.
Gerade bei gutverdienenden Eltern kann es dann günstiger sein, den
Kinderfreibetrag anzusetzen. Das macht das Finanzamt aber freundlicherweise von
alleine. Sie müssen also nichts beantragen!
Das ist wichtig: Eltern sollten trotzdem immer Kindergeld beantragen und es sich
monatlich auszahlen lassen, da das Finanzamt dieses vom Kinderfreibetrag abzieht
und zwar auch dann, wenn die Eltern es nicht in Anspruch genommen haben.
Kindergeld ab 2009:
Mehr Unterstützung für Kinder 2009. Ab Januar 2009 gibt es ein höheres
Kindergeld:
Statt 154 Euro, wird es für die ersten beiden Kinder 164 Euro geben.
Für das dritte Kind sind es 170 statt 154 Euro.
Für das vierte und jedes weitere Kind steigt Ihr Anspruch von 179 auf 195 Euro.
Haushaltsnahe Dienstleistungen ab 2009:
Der Abzug von Kosten aus ‚außergewöhnliche Belastungen’ nach § 33a Abs. 3 EStG
entfällt ab dem Jahr 2009.
Dafür stockt der Gesetzgeber allerdings die Abzugsbeträge für haushaltsnahe
Hilfen nach § 35a EStG kräftig auf. Folgende Steuerabzugsbeträge gibt es ab
2009:
20% der Aufwendungen für die Leistung (nicht das Material) eines Handwerkers,
maximal aber 1.200 Euro pro Jahr.
20% der Aufwendungen für eine 400-Euro-Kraft, maximal aber 510 Euro pro Jahr.
20% der Aufwendungen für sonstige haushaltsnahe Hilfen, die keine
Handwerkerleistungen sind, maximal aber 4.000 Euro pro Jahr.
Wichtig: Die Kosten für sozialversicherungspflichtige Angestellte werden mit den
Kosten für Dienstleistungsunternehmen zusammengefasst.
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