Beim Abschluss einer Risikolebensversicherung auch an die Steuer denken
Wer im Falle seines Ablebens Hinterbliebene zu versorgen hat, schließt für sich eine Risikolebensversicherung ab.In der Regel schließt beispielsweise der Mann als Versicherungsnehmer den Vertrag im eigenen Namen ab. Seine Frau setzt er dann als Bezugsberechtigte ein. Bei Tod des Mannes würde sie die vereinbarte Todesfallleistung ausgezahlt bekommen.
Diese Leistung fällt zwar nicht in den Nachlass, sie unterliegt jedoch der Erbschaftssteuer. So kann es passieren, dass die Frau, je nach Höhe der Todesfallleistung, Erbschaftssteuer zahlen muss, auf jeden Fall schmälert die Leistung den bestehenden Freibetrag.
Das kann man vermeiden, in dem man die Verträge so abschließt, dass derjenige, der die Versicherungsleistung bei Tod erhalten soll, den Vertrag als Versicherungsnehmer abschließt und den Partner als versicherte Person in den Vertrag einschließt.
Stirbt der Partner, erhält der Versicherungsnehmer die Todesfallleistung in vollem Umfang steuerfrei.
Diese Vertragsgestaltung ist vor allem für nicht verheiratete bzw. nicht eingetragene Lebenspartnerschaften empfehlenswert, da in dem Fall der Freibetrag relativ niedrig ist.
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Erstellt am: 29.04.2011
