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Bauen mit Riester
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Das eigene Häuschen ist und bleibt
der Traum vieler Menschen.
Nachdem vor 2 Jahren die Eigenheimzulage gestrichen wurde, soll der Hauskauf
oder –bau zukünftig wieder gefördert werden, damit möglichst viele Menschen im
Alter mietfrei wohnen können.
Rückwirkend zum 01.01.2008 treten die neuen Wohn-Riester-Regelungen in Kraft.
Riester-Sparer können zukünftig entscheiden, ob sie die staatliche Förderung und
ihr angespartes Guthaben für die Altervorsorge oder für den Hausbau oder –kauf
oder den Erwerb von Anteilen an einer Wohnungsgenossenschaft einsetzen.
Vorausgesetzt, das Haus oder die Wohnung wird selbst genutzt.
Die Baufinanzierung mit Riester ist auf 2 Wegen möglich.
Guthaben als Eigenkapital:
Wer bereits eine Riesterrente abgeschlossen hat, darf bis zu 75 Prozent des
bereits angesammelten Kapitals entnehmen und als Eigenkapital für seine
Baufinanzierung verwenden.
Somit reduziert sich der notwendige Kreditbetrag und Sie müssen weniger Zinsen
an Ihre Bank zahlen. Das entnommene Kapital muss auch nicht zurückgezahlt
werden. Eine Entnahme zu Beginn der Auszahlungsphase ist ebenfalls möglich, um
eine eventuelle Restschuld zu tilgen.
Zulagen für die laufende Tilgung:
Künftig wird es die Zulagen und Steuervorteile auch auf zertifizierte
Darlehensverträge, wie Hypothekendarlehen, Bausparverträge und Baufinanzierungen
mit einer Kombination von Bausparvertrag und tilgungsfreiem Darlehen, geben.
Die Riesterförderung fließt dann Jahr für Jahr direkt auf das Darlehenskonto und
tilgt damit kontinuierlich das Darlehen. Um die volle Zulage zu erhalten, müssen
Sie auch hier eine Mindesteigenleistung erbringen. Da zählt nicht Kreditrate,
sondern lediglich der darin enthaltene Tilgungsanteil.
In der Ansparphase sind die Beiträge in einen Riestervertrag generell
steuerfrei. Das gilt künftig auch für Wohn-Riester-Produkte.
In der Auszahlungsphase unterliegen Riesterrenten der nachgelagerten
Besteuerung. Das gilt dann auch für Wohn-Riester-Produkte, wobei man hier keine
klassische Rentenzahlung als Besteuerungsgrundlage hat.
Dafür werden alle Tilgungszahlungen sowie die erhaltenen Zulagen auf einem so
genannten Wohnförderkonto erfasst und mit 2 Prozent verzinst. Das daraus
entstehende Kapital muss dann in der Auszahlungsphase versteuert werden. Sie
können wählen, ob Sie diese Steuerschuld auf einmal tilgen oder in Form einer
laufenden Rente.
(Stand 10/2008)
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