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18 Vorteile für Familien


Der Bund gewährt schon jetzt eine Reihe von Leistungen sowie Steuerermäßigungen zur Unterstützung von Familien. Stand 20.01.2006  Quelle: www.ihre-vorsorge.de
 


Berlin (ddp). Die große Koalition will die Familienpolitik stärker in den Mittelpunkt rücken. 18 verschiedene Arten der staatlichen Unterstützung für Familien gibt es bereits in Deutschland. Dazu gehören Steuergeschenke genauso wie direkte finanzielle Leistungen:

Allein Erziehende: Allein Erziehende mit minderjährigen Kindern erhalten einen steuerlichen Freibetrag von 1.308 Euro jährlich.

Ausbildungsfreibetrag: Wenn volljährige Kinder wegen Schul- oder Berufsausbildung nicht bei ihren Eltern wohnen, können die Eltern einen steuerlichen Freibetrag von bis zu 924 Euro geltend machen.

BAFöG: Wenn das Einkommen der Eltern nicht zur Finanzierung eines Studiums des Nachwuchses reicht, kann BAföG beantragt werden. Diese je zur Hälfte als Zuschuss und als zinsloses Darlehen gezahlte Leistung beträgt bis zu 585 Euro im Monat.

Berufsausbildungsbeihilfe: Dieser Zuschuss kann begleitend zu einer Ausbildung gezahlt werden, die Höhe hängt ab vom Einkommen der Auszubildenden und ihrer Eltern.

Elternzeit: Erwerbstätige Eltern haben drei Jahre lang nach Geburt eines Kindes Anspruch auf Elternzeit. Dieses Recht gilt für jeden Elternteil einzeln. Es darf in der Elternzeit noch gearbeitet werden, jedoch höchstens 30 Stunden wöchentlich.

Erziehungsgeld: Eltern können bis zu zwei Jahre lang Erziehungsgeld von bis zu 300 Euro monatlich oder ein Jahr lang bis zu 450 Euro monatlich erhalten. Die Höhe des Erziehungsgeldes ist einkommensabhängig.

Familienversicherung: In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Kinder kostenlos mitversichert.

Kinderbetreuungskosten: Für Kinder unter 14 Jahren wird für das vergangene Jahr ein Abzug für erwerbsbedingte Betreuungskosten von 1.500 Euro zugelassen, sofern diese Betreuungskosten einen Sockelbetrag von 1.548 Euro übersteigen. Wer eine Tagesmutter beschäftigt, kann auch über die steuerliche Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen einen Teil der Kosten absetzen, höchstens jedoch 2.400 Euro.

Kindererziehungszeiten: Kindererziehungszeiten werden in der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtbeitragszeiten gutgeschrieben.

Kindergeld: Das Kindergeld beträgt (Stand 2010)

- für das erste und zweite Kind monatlich 184 Euro
- für das dritte Kind 190 Euro
- für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 215 Euro

Das Kindergeld für ein Kind über 18 Jahre entfällt bei eigenem Kindeseinkommen ab 8.004 Euro im Jahr.

Kinderfreibetrag: Eltern mit hohem Einkommen kommen mit dem Kinderfreibetrag besser weg als mit der Zahlung des Kindergeldes, was vom Finanzamt automatisch berücksichtig wird. Der Freibetrag für Ehegatten beträgt derzeit 3.648 Euro jährlich (304 Euro monatlich), dazu kommt ein Erziehungsfreibetrag von 2.160 Euro (180 Euro monatlich).

Kinderzulage: Mit dem Wegfall der Eigenheimzulage ab Jahresanfang entfällt auch die Kinderzulage für den Kauf oder Bau eines Eigenheims. Den Anspruch auf acht Jahre Zahlung eines Kinderzuschlags haben somit nur noch Altfälle. Die Zulage beträgt 767 Euro je Kind, sofern bis 31.12.2003 gebaut oder gekauft wurde, und 800 Euro je Kind, sofern in den Jahren 2004 oder 2005 gebaut oder gekauft wurde.

Kinderzuschlag: Der Kinderzuschlag wird Geringverdienern gewährt, die mit ihrem Gehalt zwar ihren eigenen Unterhalt finanzieren können, nicht aber den ihrer Kinder. Ohne Kinderzuschlag wären diese Eltern zusätzlich auf Arbeitslosengeld II angewiesen. Der Zuschlag beträgt pro Kind bis zu 140 Euro monatlich.

Mutterschaftsgeld: Frauen, die Anspruch auf Krankengeld haben, erhalten während des Mutterschutzes Mutterschaftsgeld. Bei Berufstätigen beträgt dies die Höhe des vorherigen Nettolohns.

Riester-Rente: Bei der Riester-Rente gibt es Zulagen von derzeit bis zu 138 Euro jährlich je Kind.

Unterhaltsleistungen: Wer Unterhalt für ein Kind zahlt, für das kein Kindergeld oder kein Freibetrag gewährt werden, kann die Kosten bis zu einer Höhe von 7.680 Euro pro Jahr absetzen.

Unterhaltsvorschuss: Wenn Alleinerziehende vom anderen Elternteil nicht den ihnen zustehenden Unterhalt bekommen, hilft der Staat mit einem Unterhaltsvorschuss aus. Diesen Vorschuss holt er sich anschließend bei dem Schuldner zurück. Der Vorschuss beträgt je nach Alter des Kindes bis zu 164 Euro im Monat.

Wohngeld: Der Mietzuschuss für einkommensschwache Haushalte berücksichtigt auch die Zahl der Kinder.


 



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