Der Bund gewährt schon jetzt eine Reihe von Leistungen sowie
Steuerermäßigungen zur Unterstützung von Familien. Stand 20.01.2006
Quelle:
www.ihre-vorsorge.de
Berlin (ddp). Die
große Koalition will die Familienpolitik stärker in den Mittelpunkt
rücken. 18 verschiedene Arten der staatlichen Unterstützung für
Familien gibt es bereits in Deutschland. Dazu gehören
Steuergeschenke genauso wie direkte finanzielle Leistungen:
Allein Erziehende: Allein Erziehende mit minderjährigen
Kindern erhalten einen steuerlichen Freibetrag von 1.308 Euro
jährlich.
Ausbildungsfreibetrag: Wenn volljährige Kinder wegen Schul-
oder Berufsausbildung nicht bei ihren Eltern wohnen, können die
Eltern einen steuerlichen Freibetrag von bis zu 924 Euro geltend
machen.
BAFöG: Wenn das Einkommen der Eltern nicht zur Finanzierung
eines Studiums des Nachwuchses reicht, kann BAföG beantragt werden.
Diese je zur Hälfte als Zuschuss und als zinsloses Darlehen gezahlte
Leistung beträgt bis zu 585 Euro im Monat.
Berufsausbildungsbeihilfe: Dieser Zuschuss kann begleitend zu
einer Ausbildung gezahlt werden, die Höhe hängt ab vom Einkommen der
Auszubildenden und ihrer Eltern.
Elternzeit: Erwerbstätige Eltern haben drei Jahre lang nach
Geburt eines Kindes Anspruch auf Elternzeit. Dieses Recht gilt für
jeden Elternteil einzeln. Es darf in der Elternzeit noch gearbeitet
werden, jedoch höchstens 30 Stunden wöchentlich.
Erziehungsgeld: Eltern können bis zu zwei Jahre lang
Erziehungsgeld von bis zu 300 Euro monatlich oder ein Jahr lang bis
zu 450 Euro monatlich erhalten. Die Höhe des Erziehungsgeldes ist
einkommensabhängig.
Familienversicherung: In der gesetzlichen Krankenversicherung
sind Kinder kostenlos mitversichert.
Kinderbetreuungskosten: Für Kinder unter 14 Jahren wird für
das vergangene Jahr ein Abzug für erwerbsbedingte Betreuungskosten
von 1.500 Euro zugelassen, sofern diese Betreuungskosten einen
Sockelbetrag von 1.548 Euro übersteigen. Wer eine Tagesmutter
beschäftigt, kann auch über die steuerliche Förderung haushaltsnaher
Dienstleistungen einen Teil der Kosten absetzen, höchstens jedoch
2.400 Euro.
Kindererziehungszeiten: Kindererziehungszeiten werden in der
gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtbeitragszeiten
gutgeschrieben.
Kindergeld: Das Kindergeld beträgt (Stand 2010)
- für das erste und zweite Kind monatlich 184 Euro
- für das dritte Kind 190 Euro
- für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 215 Euro
Das Kindergeld für ein Kind über 18 Jahre entfällt bei eigenem
Kindeseinkommen ab 8.004 Euro im Jahr.
Kinderfreibetrag: Eltern mit hohem Einkommen kommen mit dem
Kinderfreibetrag besser weg als mit der Zahlung des Kindergeldes,
was vom Finanzamt automatisch berücksichtig wird. Der Freibetrag für
Ehegatten beträgt derzeit 3.648 Euro jährlich (304 Euro monatlich),
dazu kommt ein Erziehungsfreibetrag von 2.160 Euro (180 Euro
monatlich).
Kinderzulage: Mit dem Wegfall der Eigenheimzulage ab
Jahresanfang entfällt auch die Kinderzulage für den Kauf oder Bau
eines Eigenheims. Den Anspruch auf acht Jahre Zahlung eines
Kinderzuschlags haben somit nur noch Altfälle. Die Zulage beträgt
767 Euro je Kind, sofern bis 31.12.2003 gebaut oder gekauft wurde,
und 800 Euro je Kind, sofern in den Jahren 2004 oder 2005 gebaut
oder gekauft wurde.
Kinderzuschlag: Der Kinderzuschlag wird Geringverdienern
gewährt, die mit ihrem Gehalt zwar ihren eigenen Unterhalt
finanzieren können, nicht aber den ihrer Kinder. Ohne Kinderzuschlag
wären diese Eltern zusätzlich auf Arbeitslosengeld II angewiesen.
Der Zuschlag beträgt pro Kind bis zu 140 Euro monatlich.
Mutterschaftsgeld: Frauen, die Anspruch auf Krankengeld
haben, erhalten während des Mutterschutzes Mutterschaftsgeld. Bei
Berufstätigen beträgt dies die Höhe des vorherigen Nettolohns.
Riester-Rente: Bei der Riester-Rente gibt es Zulagen von
derzeit bis zu 138 Euro jährlich je Kind.
Unterhaltsleistungen: Wer Unterhalt für ein Kind zahlt, für
das kein Kindergeld oder kein Freibetrag gewährt werden, kann die
Kosten bis zu einer Höhe von 7.680 Euro pro Jahr absetzen.
Unterhaltsvorschuss: Wenn Alleinerziehende vom anderen
Elternteil nicht den ihnen zustehenden Unterhalt bekommen, hilft der
Staat mit einem Unterhaltsvorschuss aus. Diesen Vorschuss holt er
sich anschließend bei dem Schuldner zurück. Der Vorschuss beträgt je
nach Alter des Kindes bis zu 164 Euro im Monat.
Wohngeld: Der Mietzuschuss für einkommensschwache Haushalte
berücksichtigt auch die Zahl der Kinder.
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