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Leasingverträge |
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Von allen möglichen Seiten wird aus steuerlichen Gründen immer wieder zu Leasingverträgen geraten. Geworben wird damit, dass man die Leasingraten absetzen kann und dies dann die laufende Steuerbelastung mindert. Als zweites Argument wird angeführt, dass man kein Barkapital einsetzen muss, sondern in ‚bequemen’ Raten zahlen kann. Das hört sich doch verlockend an, wo ist der Haken? Nun, zuerst einmal gibt es keine ‚bequemen’ Raten. Jede Ratenzahlung verschlechtert Ihre Position als Chef, weil Sie sich Zahlungsverpflichtungen aufbürden und das oft für viele Jahre. Nur die Barzahlung bewahrt Ihnen Ihren finanziellen Spielraum und hält finanziellen Druck von Ihnen ab. Was die steuerliche Seite angeht, so können Sie Leasingraten in der Tat steuerlich geltend machen. Nur wird aber dabei übersehen, dass Sie z.B. Ihr Auto selbstverständlich auch dann steuerlich berücksichtigen dürfen, wenn Sie es bar bezahlen. Dann nämlich wird eine AfA (Abschreibung für Abnutzung) geltend gemacht. Zwar geben Sie im Jahr der Anschaffung mehr aus, als Sie steuerlich absetzen können, weil die AfA auf mehrere Jahre hinaus verteilt werden muss, aber in den Folgejahren haben Sie dafür eine Abschreibung, die Sie steuerlich geltend machen können, ohne dafür Barmittel aufzuwenden, denn das haben Sie ja bei der Anschaffung bereits hinter sich gebracht. Unter dem Strich sind die steuerlichen Auswirkungen also gleich, sie verteilen sich lediglich anders. Berücksichtigen Sie bitte die folgenden Überlegungen, bevor Sie einen Leasingvertrag abschließen: o Leasing ist grundsätzlich teurer als Barkauf. o Sie haben fast keine Möglichkeit, den Kaufpreis durch Verhandlungen zu reduzieren. Den sonst üblichen Nachlass von 7 – 15 % gibt es dann nicht. o Der Gesamtkaufpreis sollte von Ihnen immer wie folgt berechnet werden: Leasingraten + Anzahlung + Restwert o Das Leasingobjekt ist nicht Ihr Eigentum, Sie können es nur zeitlich begrenzt nutzen. o Die laufenden Kosten für Versicherungen (bei Fahrzeugen ist zum Beispiel die Vollkasko ein MUSS) und Wartung sind unter Umständen höher als wenn Sie frei entscheiden können, da die Versicherung, Wartungs- und Pflegemaßnahmen durch den Vertrag oft ausdrücklich vorgeschrieben werden. o Die Kosten für eventuell notwendige Reparaturen bei Rückgabe des Objektes nach Vertragsablauf sind für den Leasingkunden nur schwer kalkulierbar. Ich musste selbst einmal bei Rückgabe des Kfz einen Betrag von 4.000 DM nachzahlen, was mich nicht gerade zu Freudensprüngen veranlasste. o Wenn die Leasingraten gering ausfallen, wird dies dazu führen, dass der Restwert des Objektes ausgesprochen hoch angesetzt ist. Das Objekt kann dann zum Ende der Vertragslaufzeit nur zu diesem überhöhten Kaufpreis erworben werden, was oftmals nicht lohnend ist. Ziehen Sie daher stets den «Gesamtkaufpreis» für das Objekt zu Rate. Ein realistischer Restwert sollte sich am Listenverkaufspreis des Händlers orientieren. o Vertragslaufzeit: Ein Leasing-Vertrag ist in der Regel unkündbar. Die Leasing-Rate stellt somit einen Fixkostenblock dar. o Wenn Sie das Leasingobjekt nicht mehr benötigen, weil sich in Ihrem Betrieb Veränderungen ergeben, interessiert das die Leasinggesellschaft herzlich wenig. Der Vertrag muss von Ihnen bis zum Ende durchgehalten werden. o Kündigungsgefahr: Der Leasing-Geber kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Leasing-Nehmer in Zahlungsverzug ist. Hinzu kommen evtl. auch noch Schadenersatzforderungen. |
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